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⇦ S. 354: §. 4 |
S. 354 (Forts.) |
§. 5. Damit aber ein landes-herr, und dessen consistorium
wissen möge, wie und zu welcher zeit sie ihre handhabungs-mittel mit gebot und
verbot, und aller gehörigen anstalt gebrauchen mögen, und also eine
stetswährende aufsicht auf alle hauptstücke des geistlichen regiments seyn. So
dienen darzu 1. richtige bücher und verzeichnisse aller beschaffenheiten in
kirchen- und schulwesen, welche die pfar- |
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S. 355 |
Anderer Theil. Cap. 15. |
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rer, schulmeister, der general-superintendens, und endlich
das consistorium selbst, hält, und sich darinnen öffters ersiehet, der
landes-herr auch sich daraus referiren lässet. |
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2. Die berichte der pfarrer und special-superintendenten,
welche sie an ihren generalen, oder ans consistorium, von ieder begebenheit,
die in das kirchen-wesen laufft, zu thun haben; Wie denn auch alle beamten und
gerichts-herren solche berichte, zumahl in wichtigen fällen, zu erstatten,
ebenmäßig schuldig und billig anzuweisen sind. |
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3. Die in vielen landen gebräuchliche und oben schon
beschriebene policey, voigt- und rüge-gerichte, dadurch vielerley, so wider
christliche lehre, auch erbarkeit und zucht läufft, heraus kömmet, und an die
geistliche hernach gebracht wird. |
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4. Die special-visitationes der adjuncten und
superintendenten, bey ihren pfarrern, und derselben gemeinden, davon oben auch
gemeldet.* |
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5. Die schul-examina, welche jährlich vorgenommen
werden. |
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6. Und endlich die general-kirchen-visitationes, welche
öffters nach verfliessung etlicher jahre, durch den landes-herrn angeordnet,
und darzu etliche consistorial- oder auch andere räthe, neben einem
general-superintendenten gebrauchet, und solche im gantzen lande und fürstenthum herum
geschicket werden, darzu ihnen denn eine ausführliche instruction ertheilet
wird, wie sie nach allen puncten, welche ins kirchen-regiment und aufsicht des
consistorii gehö- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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ren, umständlich fragen, pfarrer und schuldiener,
gerichts-herren und beamten, auch die gemeinden und unterthanen selbst, vorbescheiden
und hören, in befundenen mängeln erinnerung, verneurung und würckliche anstalt
vornehmen, oder solches zu fernerer verordnung bey ihrer zurückkunfft in ihrer
ausführlichen relation dem landes-herrn hinterbringen, davon etliche in druck
gefertigte kirchen-ordnungen, auch in den consistoriis befindliche
visitations-puncte ausführliche nachricht geben. |
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* P. 2. c. 13. §. 8.
Wie aber diese art, die kirchen zu visitiren sehr nützlich und zu erhaltung der christlichen lehre, zucht, und
ehrbarkeit nöthig; also ist auch solche von anfang in der christlichen kirchen
üblich gewesen. Wie der heil. apostel Paulus bey seinen umherziehen die kirchen
und gemeinden besuchet und ein und anders angeordnet habe, ist aus dessen
episteln, auch der apostel geschichte, sattsam zu ersehen: und in folgenden
zeiten sind dergleichen visitationes ebenfals nicht nachgeblieben. Merckwürdig
ist, was in capitul. A. 719 capit. 129. geordnet worden: daß ein ieder bischoff
alljährlich in seiner anvertrauten kirchen sorgsam umher ziehen, das volck im
glauben stärcken, unterrichten und examiniren, alle heydnische aberglauben und
irrige lehren aber nicht einschleichen lassen solle. Woraus sich denn die
verrichtungen bey einer kirchen-visitation zu tage legen. |
S. 357: Dritter Theil ⇨ |