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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-15-5
Anderer Theil > Cap. 15 > §. 5
Werk Inhalt ⇧ Cap. 15
Das vierdte, des landes-herrn fleiß und erkundigung, wo diese handhabungs-mittel nöthig, welche durch anhörung öfftern vortrags, berichte, special- und general-visitationes, auch schul-examina erlanget wird
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S. 354 (Forts.) §. 5. Damit aber ein landes-herr, und dessen consistorium wissen möge, wie und zu welcher zeit sie ihre handhabungs-mittel mit gebot und verbot, und aller gehörigen anstalt gebrauchen mögen, und also eine stetswährende aufsicht auf alle hauptstücke des geistlichen regiments seyn. So dienen darzu 1. richtige bücher und verzeichnisse aller beschaffenheiten in kirchen- und schulwesen, welche die pfar- Scan 374
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  rer, schulmeister, der general-superintendens, und endlich das consistorium selbst, hält, und sich darinnen öffters ersiehet, der landes-herr auch sich daraus referiren lässet.
  2. Die berichte der pfarrer und special-superintendenten, welche sie an ihren generalen, oder ans consistorium, von ieder begebenheit, die in das kirchen-wesen laufft, zu thun haben; Wie denn auch alle beamten und gerichts-herren solche berichte, zumahl in wichtigen fällen, zu erstatten, ebenmäßig schuldig und billig anzuweisen sind.
  3. Die in vielen landen gebräuchliche und oben schon beschriebene policey, voigt- und rüge-gerichte, dadurch vielerley, so wider christliche lehre, auch erbarkeit und zucht läufft, heraus kömmet, und an die geistliche hernach gebracht wird.
  4. Die special-visitationes der adjuncten und superintendenten, bey ihren pfarrern, und derselben gemeinden, davon oben auch gemeldet.*
  5. Die schul-examina, welche jährlich vorgenommen werden.
  6. Und endlich die general-kirchen-visitationes, welche öffters nach verfliessung etlicher jahre, durch den landes-herrn angeordnet, und darzu etliche consistorial- oder auch andere räthe, neben einem general-superintendenten gebrauchet, und solche im gantzen lande und fürstenthum herum geschicket werden, darzu ihnen denn eine ausführliche instruction ertheilet wird, wie sie nach allen puncten, welche ins kirchen-regiment und aufsicht des consistorii gehö-
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  ren, umständlich fragen, pfarrer und schuldiener, gerichts-herren und beamten, auch die gemeinden und unterthanen selbst, vorbescheiden und hören, in befundenen mängeln erinnerung, verneurung und würckliche anstalt vornehmen, oder solches zu fernerer verordnung bey ihrer zurückkunfft in ihrer ausführlichen relation dem landes-herrn hinterbringen, davon etliche in druck gefertigte kirchen-ordnungen, auch in den consistoriis befindliche visitations-puncte ausführliche nachricht geben.
  * P. 2. c. 13. §. 8. Wie aber diese art, die kirchen zu visitiren sehr nützlich und zu erhaltung der christlichen lehre, zucht, und ehrbarkeit nöthig; also ist auch solche von anfang in der christlichen kirchen üblich gewesen. Wie der heil. apostel Paulus bey seinen umherziehen die kirchen und gemeinden besuchet und ein und anders angeordnet habe, ist aus dessen episteln, auch der apostel geschichte, sattsam zu ersehen: und in folgenden zeiten sind dergleichen visitationes ebenfals nicht nachgeblieben. Merckwürdig ist, was in capitul. A. 719 capit. 129. geordnet worden: daß ein ieder bischoff alljährlich in seiner anvertrauten kirchen sorgsam umher ziehen, das volck im glauben stärcken, unterrichten und examiniren, alle heydnische aberglauben und irrige lehren aber nicht einschleichen lassen solle. Woraus sich denn die verrichtungen bey einer kirchen-visitation zu tage legen.
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Stand: 17. April 2017 © Hans-Walter Pries