|
|
⇦ S. 399: §. 7 |
S. 399 (Forts.) |
§. 8. Uber alle diese bishero erzehlte bergwercks-verrichtungen und dienste erstrecket
sich nun das amt eines Berg-meisters, daß er jedweden, in |
Scan 419 |
S. 400 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 420 |
|
seinem amt und dienste treulich und verständig fortzufahren, anhalte, die verbrechen, so
gering sind, so bald straffe, des bergwercks nutzen fördere, und schaden verhüte, die muthungen der zechen
aufschreibe, die lehen und freyheiten darüber ertheile, die abmessung thue, im berg-gerichte, nebst dem
berg-hauptmann dirigire, richtige bücher, nach innhalt der berg-ordnung halte, darinnen die
berg-lehns-muthung und fristen, verträge, arrest, und dergleichen klagen, die namen und theil der gewercken, ihre
zubussen und ausbeuten, und was sonst etwa beym bergwerck wichtiges zu künfftiger nachricht zu mercken,
ordentlich und deutlich eingezeichnet sey: Wie denn insonderheit nützlich, daß die ursachen warum man diese
oder jene gruben liegen lassen, oder sonst eine änderung fürgenommen, aufgezeichnet werden, damit die
nachkommen nicht in vergebliche unkosten und irrthume gebracht werden. |
|
|
Hierzu gebrauchet er sich der ihme zugegebenen Berg- und Gegenschreiber, welche mit
solchem aufschreiben, rechnen und dergleichen, auch mit ausgabe und einnahme der besoldung für die
berg-beamten, ihm zur hand gehen, auf der Herrschafft zehenden, auch eigene hütten sehen, und in deren namen,
wenn kein berg-hauptmann vorhanden, über der berg-ordnung halten, auch ist eine erfahrne und geschickte
person zum Zehender bestellet, welcher mit allen schicht-meistern abrechnung halten, und was der Herrschafft
an zehenden, oder eigner ausbeute, oder wegen der wasser-stollen gebühret, einbringen lässet, darzu er denn
in weitläufftigen berg- |
|
S. 401 |
Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal. |
Scan 421 |
|
wercken auch einen Zehend-gegen-schreiber zu gebrauchen hat. |
S. 401 §. 9 ⇨ |