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S. 576 (Forts.) |
§. 23. Zum ander aber, wofern solche dinge mit fürstlichen
hoheiten und regalien sich also hoch und wichtig anliessen, und zweiffelhafftig
würden, daß sie aus der vorgeschriebenen, cammer- und landes-ordnung nicht ihre
klare entledigung hätten, oder einer gerichtlichen oder mächtigen anordnung
bedürffen: So werden sie aus der cammer mit den Fr. regierungs-räthen
communiciret, ingesamt gehandelt, oder gar dahin mit ausführlichen bericht der
sachen gewiesen,* und daselbst von dem Landes-fürsten berathschlaget und
resolviret: Sintemahl auch hingegen denen fürstlichen regierungs-räthen nichts
minder oblieget, die manutenentz aller fürstlichen regalien und einkünffte zu
bedencken, wie oben part. 2. cap. 6. §. 10. angezeiget. Insgemein aber ist die communication zwischen beyden collegien öffters nöthig, wofern entweder in der
regierung oder rath- stuben solche dinge fürkommen[1], die das fürstl.
cammer-wesen mit berühren, oder hingegen bey der cammer gar wichtige neue fälle sich
ereignen, die aus dem grund des rechtens, oder nach den regeln des |
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Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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fürstlichen staats und landes angelegenheit ermessen werden
müssen. |
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Es tragen sich auch sachen, wegen geistlicher und milder
stifft- und reichungen, und dergleichen anstalten zu, daß zwischen geistlichen
und kirchen-räthen, in dem fürstlichen consistorio, und der cammer, ebenfalls
gesamte berathschlagung und ermäßigung vorgehen muß, damit entweder das
consistorium wissen möge, was für mittel zu diesem oder jenem vorhabenden
nützlichen werck in kirchen- und schul-sachen füglich zu haben seyn, oder
hingegen die cammer mit nothdürfftigen bericht versehen werde, wie ein und
andere bereits angeordnete ausgaben in dergleichen sachen, und sonderlich, wenn
der personen und arten halben, zweiffel, irrung und veränderung, fürfielen,
ferner gebührlich anzuwenden, oder auch einzuziehen. |
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* In so ferne solche deliberanda die vertheidig- und
erhaltung der fürstl. regalien betreffen, gehören sie eigentlich zur fürstl.
regierungs-stuben, allermassen auch der Landes-herr daselbst in solchen dingen,
worüber er etwan mit seinen unterthanen und ständen in irrungen geräth, recht
zu geben und zu nehmen pfleget, entweder unmittelbar, oder vermittelst
verschickung der acten an unpartheyische rechts-gelehrte. In so ferne aber
dergleichen deliberanda zur aufnahme und verbesserung der fürstl. regalien und
einkünffte angesehen sind, wird es zwar bey denen cammern tractiret, jedoch
zuweilen mittelst communication mit denen regierungs-räthen. Am füglichsten
aber könte es nach unserer obigen meynung in der directions-cammer
geschehen. |
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