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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-23
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 23
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2) Des endes mit denen regierungs-räthen fleißig communiciret
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S. 576 (Forts.) §. 23. Zum ander aber, wofern solche dinge mit fürstlichen hoheiten und regalien sich also hoch und wichtig anliessen, und zweiffelhafftig würden, daß sie aus der vorgeschriebenen, cammer- und landes-ordnung nicht ihre klare entledigung hätten, oder einer gerichtlichen oder mächtigen anordnung bedürffen: So werden sie aus der cammer mit den Fr. regierungs-räthen communiciret, ingesamt gehandelt, oder gar dahin mit ausführlichen bericht der sachen gewiesen,* und daselbst von dem Landes-fürsten berathschlaget und resolviret: Sintemahl auch hingegen denen fürstlichen regierungs-räthen nichts minder oblieget, die manutenentz aller fürstlichen regalien und einkünffte zu bedencken, wie oben part. 2. cap. 6. §. 10. angezeiget. Insgemein aber ist die communication zwischen beyden collegien öffters nöthig, wofern entweder in der regierung oder rath- stuben solche dinge fürkommen[1], die das fürstl. cammer-wesen mit berühren, oder hingegen bey der cammer gar wichtige neue fälle sich ereignen, die aus dem grund des rechtens, oder nach den regeln des Scan 596
S. 577 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  fürstlichen staats und landes angelegenheit ermessen werden müssen.
  Es tragen sich auch sachen, wegen geistlicher und milder stifft- und reichungen, und dergleichen anstalten zu, daß zwischen geistlichen und kirchen-räthen, in dem fürstlichen consistorio, und der cammer, ebenfalls gesamte berathschlagung und ermäßigung vorgehen muß, damit entweder das consistorium wissen möge, was für mittel zu diesem oder jenem vorhabenden nützlichen werck in kirchen- und schul-sachen füglich zu haben seyn, oder hingegen die cammer mit nothdürfftigen bericht versehen werde, wie ein und andere bereits angeordnete ausgaben in dergleichen sachen, und sonderlich, wenn der personen und arten halben, zweiffel, irrung und veränderung, fürfielen, ferner gebührlich anzuwenden, oder auch einzuziehen.
  * In so ferne solche deliberanda die vertheidig- und erhaltung der fürstl. regalien betreffen, gehören sie eigentlich zur fürstl. regierungs-stuben, allermassen auch der Landes-herr daselbst in solchen dingen, worüber er etwan mit seinen unterthanen und ständen in irrungen geräth, recht zu geben und zu nehmen pfleget, entweder unmittelbar, oder vermittelst verschickung der acten an unpartheyische rechts-gelehrte. In so ferne aber dergleichen deliberanda zur aufnahme und verbesserung der fürstl. regalien und einkünffte angesehen sind, wird es zwar bey denen cammern tractiret, jedoch zuweilen mittelst communication mit denen regierungs-räthen. Am füglichsten aber könte es nach unserer obigen meynung in der directions-cammer geschehen.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: fürkommem
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Stand: 19. Juni 2017 © Hans-Walter Pries