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⇦ S. 579: §. 24 |
S. 579 (Forts.) |
§. 25.[1] (4) Dieweil in solchen sachen nicht alles durch
schrifften und befehliche verführet werden kan, sondern viel durch mündliche
verhör, handlung und anordnung geschehen muß: So werden in der fürstl. cammer
öffters vorbeschiede unterschiedlicher |
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S. 580 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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leute und beamten gehalten, dabey es denn auch ordentlich
hergehen, gütliche verhör und handlungen versuchet, reifliche deliberation
gepflogen, und verordnung darauf geschehen sollen: Damit aber zwischen denen
sachen, die rechts-strittig, oder peinl. sind oder sonst ihrer art nach, vor
die gerichts-stellen oder fürstl. rathstuben gehören, keine vermengung
geschehen, und zu beschwerung der land-stände, oder verkürtzung des rechts
anlaß gegeben werde: so geschehen solche vorbeschiede u. verhör, auch mündliche
anzeig und ermahnungen, bey fürstl. cammer stuben, allein in denen sachen, die
zu dero eigentlichen expedition gehören oder also beschaffen, daß sie zum
wenigsten daselbst zu der cammer nachricht erkundiget, und alsdenn, da sie
recht-hängig, zweifelhafftig, oder sonst bedencklich sich befinden, vor die
fürstl. regierung oder nach gelegenheit, für die justitz-beamte auf dem lande
gewiesen werden.* |
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Diesem nach werden solche vorbeschiede angesetzet, und
citationes gemeiniglich ausgefertiget, wenn zum exempel, allerley fürstliche
bediente, die auf rechnung und verwaltung sitzen, anzunehmen, und zu beeydigen,
oder der bestallung halben mit ihnen zu handeln, oder sie andern vorzustellen,
oder dieselbe zu rede zu setzen, zum fleiß zu ermahnen, über geklagte excesse,
oder eingelangte beschwerden, die nicht in gerichtliche und peinliche straffen
lauffen,** zu vernehmen, von ihnen rechnungen zu fordern, oder abzuhören,
verwürckte straffen, die in ihren bestallungen benahmet, oder, auf erzeig- |
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Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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ten ungehorsam, anzusetzen, wegen ihres verhaltens von
andern erkundigung einzuziehen, ihre angegebene reste zu examiniren: Wenn
zwischen etlichen, die etwa in ein amt verordnet, unrichtigkeit beyzulegen,
wenn mit creditoren und prätendenten an die Fürstl. Herrschafft gütliche
handlung zu pflegen, oder zwischen ihnen selbst, da sie sich über dergleichen
forderungen zweyeten, vergleich zu stifften; Wenn mit kauff- und
handels-leuten, mit handwerckern, pacht-leuten und dergleichen zu tractiren: Wenn bey
verlautetem eingriff in die regalien der grund zu erforschen, und zumahl bey
erster erkundigung zeugen darüber zu vernehmen: Wenn auf eingelangte klagen und
bitten, um erlassung oder moderation eines und andern Herrschaffts-gefälles
erkundigung einzuziehen, und bescheid darauf zu ertheilen. |
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In diesen und dergleichen puncten, wann die fürstl. cammer
überhäuffet ist, werden auch commissiones an renterey-verwandte, oder beamte
des landes, aus der cammer ausgefertiget: Ingleichen werden visitationes in die
ämter und cammer-güter, zu erforschung der haußhaltung, verhaltung der diener,
beschaffenheit der güter und dergleichen, mit umständlichen instructionen, so
offt es nöthig,*** und man darzu gelangen kan, angeordnet: Nichts weniger auch
executiones, zu einbringung der schuldigen gefälle, der diener rechnungen und
resten, |
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S. 582 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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arresta schuldiger und zur flucht verdächtiger leute,
eilsame verstrickung deren, die sich an den cammer-gefällen augenscheinlich
vergreiffen, anbefohlen, und also in diesen dingen eine art der gerichtbarkeit
und botmäßtgkeit exerciret. |
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* Man siehet zwar keine ursach, warum dergleichen sachen, wo
zumahl eine quæstion de utilitate Principis mit unterläuffet, nicht eben so
wohl und gut bey der Cammer könten tractiret werden. Nachdem es aber einmahl
dahin kommen, daß mittelst vieler griffe und inventionen das Cammer-wesen zu
bereichern etwan mag seyn gesuchet worden, so hat sich das gute vertrauen dahin
fast verlohren, wie man denn zum Schertz das sprichwort: in camera non est
justitia, im munde führet und sind, wie der Baron Schröder in seiner Fürstl.
Renth-Cammer redet, die Cameralisten bey dem lande so verhaßt worden, daß auch
dieselben von den zusammenkünfften und versammlung der Landes-stände an
etlichen orten ausgeschlossen werden. Wiewohl, wenn dieses anders richtig, dem
wercke fast zu viel gethan ist, da bey vielen, zumahl wohl eingerichteten
Cammern noch rechtschaffene und gewissenhaffte leute anzutreffen, welche
sowenig in dem interesse ihres herrn was zum schaden thun, noch hingegen
dasselbe mit eines dritten schaden befördern lassen, wobey denn auch wohl wenig
glück und segen seyn wird. Um solcher ursachen willen es denn eben weißlich
geordnet, daß alle dinge, welche in die quæstiones juris et justitiæ mit
einlauffen, vor des landes-herrn Gerichten verhandelt, und dadurch die
kennzeichen gleiches und rechts an den tag geleget werden. |
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** So bald aber dieses ist, oder auch ein sonst von der Cammer
dependirender bedienter sich wegen unverdienter bestraffung zu beschweren und
sonst zu einer rechtlichen untersuchung ein sonderliches vertrauen hätte, wird
er damit in die regierung verwiesen und hinlänglich gehört. |
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Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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*** Allein die unnöthigen sind aus denen §. 13. angeführten
ursachen zu vermeiden. |
S. 583: §. 26 ⇨ |