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⇦ S. 587: Inhalt |
S. 587 (Forts.) |
§. 1. |
Scan 607 |
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Wir wenden uns nunmehr zu dem letzten punct dieses dritten
theils, welcher erheischet eine beschreibung der Fürstlichen Hof-Statt. Es
werden zwar sonst in gemeinem verstand unter der Hof-Statt auch die geist- und
weltlichen collegia der regierung, consistorii und cammer, und alle darinnen
bediente, mit begriffen, und solche personen auch für hof-bediente geachtet:
Demnach sie aber nicht stets und täglich bey hof zu seyn, noch daselbst
gespeiset und unterhalten zu werden |
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S. 588 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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pflegen, sondern ihre absonderliche wohnung und haußhaltung
haben, wir auch ihre verrichtungen schon bißhero angezeiget, so bleiben wir
itzo bey der gebräuchlichsten und eigentlichsten bedeutung des worts hof-statt,
und verstehen damit die gantze bestellung der ämter und dienste, auch die
verschaffung dessen, was in einem fürstl. Hof vor den Landes-Herrn, dessen
Gemahlin, Kinder, und die allerseits dabey unentbehrliche bedienten, erfordert
wird: 1. Zu der fürstlichen Wohnung und was darzu gehöret, 2. Zu der Speisung.
3. Zu der Kleidung, Schmuck, Gewand, Mobilien und Haußrath. 4. Zu der
aufwartung und bedienung der Herrschafft. 5. Zu dero Fortkommung mit kutschen
und pferden in der nähe und auf reisen. 6. Zu Verwahrung und sicherheit dessen
Person und zugehörungen. 7. Zu dessen fürstlicher Belustigung und Ergetzung.
Und fället bey allen, oder doch den meisten diesen puncten zu betrachten vor;
Was zu jedem für diener bestellet, wie der vorrath darzu verschaffet, und wie
er ausgegeben, angewendet und berechnet wird, dabey denn auch zu berichten seyn
wird, wie die gantze verfassung und anzahl der diener, zu verrichtung des
gottesdienstes, gebets, übung christlicher tugenden, nöthiger information in
glaubens- und andern nützlichen sachen, mit bestellung des hof-predigers,
hof-capläne, inspectoren, præceptoren, und anderer mehr ämter etc. angewiesen, ei-
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S. 589 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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ne geheime hof-ordnung, der sie sich alle bequemen müssen,
aufgerichtet, die obersten hof-ämter eines hofmeisters, so wohl auch denen
nachgeordneten unter- marschalls und hof-verwalters, und dergleichen, zu
gebührlicher obsicht verordnet seyen, und wie über dem allen durch des
Landes-Fürsten aufsicht gehalten werde. |
S. 589: §. 2 ⇨ |