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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-1
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 1
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Was allhier unter der hof-statt verstanden werde
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S. 587 (Forts.) §. 1.
  Wir wenden uns nunmehr zu dem letzten punct dieses dritten theils, welcher erheischet eine beschreibung der Fürstlichen Hof-Statt. Es werden zwar sonst in gemeinem verstand unter der Hof-Statt auch die geist- und weltlichen collegia der regierung, consistorii und cammer, und alle darinnen bediente, mit begriffen, und solche personen auch für hof-bediente geachtet: Demnach sie aber nicht stets und täglich bey hof zu seyn, noch daselbst gespeiset und unterhalten zu werden
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  pflegen, sondern ihre absonderliche wohnung und haußhaltung haben, wir auch ihre verrichtungen schon bißhero angezeiget, so bleiben wir itzo bey der gebräuchlichsten und eigentlichsten bedeutung des worts hof-statt, und verstehen damit die gantze bestellung der ämter und dienste, auch die verschaffung dessen, was in einem fürstl. Hof vor den Landes-Herrn, dessen Gemahlin, Kinder, und die allerseits dabey unentbehrliche bedienten, erfordert wird: 1. Zu der fürstlichen Wohnung und was darzu gehöret, 2. Zu der Speisung. 3. Zu der Kleidung, Schmuck, Gewand, Mobilien und Haußrath. 4. Zu der aufwartung und bedienung der Herrschafft. 5. Zu dero Fortkommung mit kutschen und pferden in der nähe und auf reisen. 6. Zu Verwahrung und sicherheit dessen Person und zugehörungen. 7. Zu dessen fürstlicher Belustigung und Ergetzung. Und fället bey allen, oder doch den meisten diesen puncten zu betrachten vor; Was zu jedem für diener bestellet, wie der vorrath darzu verschaffet, und wie er ausgegeben, angewendet und berechnet wird, dabey denn auch zu berichten seyn wird, wie die gantze verfassung und anzahl der diener, zu verrichtung des gottesdienstes, gebets, übung christlicher tugenden, nöthiger information in glaubens- und andern nützlichen sachen, mit bestellung des hof-predigers, hof-capläne, inspectoren, præceptoren, und anderer mehr ämter etc. angewiesen, ei-
S. 589 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  ne geheime hof-ordnung, der sie sich alle bequemen müssen, aufgerichtet, die obersten hof-ämter eines hofmeisters, so wohl auch denen nachgeordneten unter- marschalls und hof-verwalters, und dergleichen, zu gebührlicher obsicht verordnet seyen, und wie über dem allen durch des Landes-Fürsten aufsicht gehalten werde.
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Stand: 9. Juli 2017 © Hans-Walter Pries