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S. 621 (Forts.) |
§. 15. V. Zu fortkommung der Fürstlichen Herrschafft mit
kutschen und pferden, |
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S. 622 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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in der nähe und auf reisen, oder mit einem wort, zu
bestellung des fürstlichen Marstalls, gehöret wenigers nicht eine ziemliche
anzahl diener, und anderer nothwendigen sachen. Sintemahl die fürstliche
Herrschafften, ausser kleinen spatzier-gängen, anderst nicht, als mit kutschen
und pferden, auch in die nähe sich zu erheben pflegen, noch mehr aber
dergleichen auf reisen bedürfftig sind. Die bediente hierzu, welche mit guten
bedacht und vorschlag eines stallmeisters angenommen werden, sind reißige,
wehrhaffte knechte, auch stalljungen, welche die reit-pferde der Herrschafft
mit fleiß warten, zu rechter zeit und ordentlich füttern, und in acht nehmen:
Etliche derselben nennet man sattel- oder leib-knechte, welche dem Landes-herrn
das pferd, so er selbst reitet, vorführen, kutscher, beyläuffer und vorreuter,
welche die kutsch-pferde nicht allein warten, sondern auch des fahrens
verständig sind, senfften-knechte, welche dergleichen pferde unter sich haben,
und die senfften führen, gemeine knechte zu wagen-pferden, die man bey hofe zu
allerley nothdurfft, besonders beym bau-wesen, denn auch zu fortbringung der
pack- und cammer-wägen gebrauchet: Zeuch- oder rüstungs-diener, welche der
Herrschafft gewehr, sättel, decken und dergleichen, so man nicht täglich
brauchet, verwahren und säubern. |
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Daraus ist abzunehmen, daß man in einem fürstlichen marstall
eine ziemliche anzahl pferde bedürffe, als Schul-pferde, die man zu ehren- |
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Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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sachen und ritter-spielen gebrauchen könne, und auf deren
abrichtung und zureitung man sonderliche bereiter hält: paß-gänger, zelter und
klöpper, zu spatzier-reiten und reisen vor die Fürstliche Herrschafft selbst,
dero denn allezeit noch etliche Hand-pferde, deren sie sich nach beliebung
gebrauchen könnte, nachgeführet werden müssen: Denn auch für die bediente,
pagen und cammer-diener: Ferner ein oder mehr sechs- oder vier-spännige
kutsch-pferde, einerley farbe und grösse, vor des Herrn, dero Gemahlin und fürstlichen
kinder, kutschen vor gesandschafften und räthe zu verschicken, vor pack-wägen,
senfften und dergleichen, diese werden nun endlich aus dem fürstlichen gestute
geschaffet, oder auf märckten eingekauffet, und die schadhafften und alten, so
gut es möglich, wieder ausgebracht und abgeschaffet. |
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Ferner ist man in dem reit-stall allerhand zeug, an sattel
oder zäumen, gewehr- pferd- sattel- oder hand-decken, denn allerley sachen,
deren sich die bereiter und stall-knechte zu zähmung, wartung und artzney der
pferde gebrauchen müssen: Bey dem kutsch-stall, allerhand kutschen- und
wagen-geschirr, denn fürstliche leib- und andere kutschen, caleschen, senfften, und
dergleichen benöthiget. Darzu gehören auch erfahrne hof-schmiede, hof-sättler,
hof-riemer, auch sollen sich die bereiter und hof-schmiede auf die roß-artzney
verstehen, und müssen alle mängel dem stallmeister eröffnet, durch ihn mit den
handwerckern ge- |
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S. 624 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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dinget, die zettel unterschrieben, und der fürstl. cammer
zur bezahlung eingesendet werden. |
S. 624: §. 16 ⇨ |