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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-15
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 15
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V. Die versehung eines fürstlichen marstalls an pferden und geschirr
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S. 621 (Forts.) §. 15. V. Zu fortkommung der Fürstlichen Herrschafft mit kutschen und pferden, Scan 641
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  in der nähe und auf reisen, oder mit einem wort, zu bestellung des fürstlichen Marstalls, gehöret wenigers nicht eine ziemliche anzahl diener, und anderer nothwendigen sachen. Sintemahl die fürstliche Herrschafften, ausser kleinen spatzier-gängen, anderst nicht, als mit kutschen und pferden, auch in die nähe sich zu erheben pflegen, noch mehr aber dergleichen auf reisen bedürfftig sind. Die bediente hierzu, welche mit guten bedacht und vorschlag eines stallmeisters angenommen werden, sind reißige, wehrhaffte knechte, auch stalljungen, welche die reit-pferde der Herrschafft mit fleiß warten, zu rechter zeit und ordentlich füttern, und in acht nehmen: Etliche derselben nennet man sattel- oder leib-knechte, welche dem Landes-herrn das pferd, so er selbst reitet, vorführen, kutscher, beyläuffer und vorreuter, welche die kutsch-pferde nicht allein warten, sondern auch des fahrens verständig sind, senfften-knechte, welche dergleichen pferde unter sich haben, und die senfften führen, gemeine knechte zu wagen-pferden, die man bey hofe zu allerley nothdurfft, besonders beym bau-wesen, denn auch zu fortbringung der pack- und cammer-wägen gebrauchet: Zeuch- oder rüstungs-diener, welche der Herrschafft gewehr, sättel, decken und dergleichen, so man nicht täglich brauchet, verwahren und säubern.
  Daraus ist abzunehmen, daß man in einem fürstlichen marstall eine ziemliche anzahl pferde bedürffe, als Schul-pferde, die man zu ehren-
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  sachen und ritter-spielen gebrauchen könne, und auf deren abrichtung und zureitung man sonderliche bereiter hält: paß-gänger, zelter und klöpper, zu spatzier-reiten und reisen vor die Fürstliche Herrschafft selbst, dero denn allezeit noch etliche Hand-pferde, deren sie sich nach beliebung gebrauchen könnte, nachgeführet werden müssen: Denn auch für die bediente, pagen und cammer-diener: Ferner ein oder mehr sechs- oder vier-spännige kutsch-pferde, einerley farbe und grösse, vor des Herrn, dero Gemahlin und fürstlichen kinder, kutschen vor gesandschafften und räthe zu verschicken, vor pack-wägen, senfften und dergleichen, diese werden nun endlich aus dem fürstlichen gestute geschaffet, oder auf märckten eingekauffet, und die schadhafften und alten, so gut es möglich, wieder ausgebracht und abgeschaffet.
  Ferner ist man in dem reit-stall allerhand zeug, an sattel oder zäumen, gewehr- pferd- sattel- oder hand-decken, denn allerley sachen, deren sich die bereiter und stall-knechte zu zähmung, wartung und artzney der pferde gebrauchen müssen: Bey dem kutsch-stall, allerhand kutschen- und wagen-geschirr, denn fürstliche leib- und andere kutschen, caleschen, senfften, und dergleichen benöthiget. Darzu gehören auch erfahrne hof-schmiede, hof-sättler, hof-riemer, auch sollen sich die bereiter und hof-schmiede auf die roß-artzney verstehen, und müssen alle mängel dem stallmeister eröffnet, durch ihn mit den handwerckern ge-
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  dinget, die zettel unterschrieben, und der fürstl. cammer zur bezahlung eingesendet werden.
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Stand: 14. Juli 2017 © Hans-Walter Pries