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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-14
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 14
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Ausser dem findet sich noch extraordinaire aufwartung bey fürstl. ausrichtungen und solennitäten
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S. 620 (Forts.) §. 14. Nachdem aber bey fürfallenden fürstlichen ausrichtungen, zu beylagern, kindtauffen, begräbnissen, huldigungen, landes-tägen, an- Scan 640
S. 621 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  kunfft fremder Herrschafft, eine mehrere aufwartung und tractament, als täglich und ordentlich vonnöthen; So wird bey der Herrschafft, auf befehl des Landes-Fürsten, und anordnnng des hof-meisters oder hof-marschalls, bey zeiten nicht allein wegen speiß und tranck, haußrath, gemeiner aufwartung bey der speissung und vor allen gemächern, und dergleichen nothdurfft, sondern auch zu bedienung fürstlicher Landes- und fremder Herrschafft mehrere anstalt gemacht, die adeliche bediente vom lande darzu beschrieben, der cantzlar und räthe etlicher orten nach hof erfordert, und denn auch von den gräfflichen und adelichen land-sassen und lehn-leuten gewisse personen in guter rüstung und ehren-kleidung zu erscheinen befehlichet, darauf die ämter oder dienstwartungen ausgetheilet, wie man, zum exmpel, die fremde herrschafft annehmen, wer auf ihr gemach warten, wasser geben, trincken tragen, fürschneiden, in dieser oder jenen ordnung und proceß gehen, marschalls-ämter bey ein und anderer absonderlichen speisung verrichten soll: Dieses alles wird ordentlich beschrieben, und zu künfftiger nachricht beygeleget, auch von der aufwartung einem ein schrifftlicher zettel seines verhaltens zugestellet: Wird auch verordnet, wie die verehrungen, welche bey solcher gelegenheit in die hof-ämter gegeben werden, ein und auszutheilen seyn.
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Stand: 13. Juli 2017 © Hans-Walter Pries