|
|
⇦ S. 620: §. 13 |
S. 620 (Forts.) |
§. 14. Nachdem aber bey fürfallenden fürstlichen
ausrichtungen, zu beylagern, kindtauffen, begräbnissen, huldigungen,
landes-tägen, an- |
Scan 640 |
S. 621 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
Scan 641 |
|
kunfft fremder Herrschafft, eine mehrere aufwartung und
tractament, als täglich und ordentlich vonnöthen; So wird bey der Herrschafft,
auf befehl des Landes-Fürsten, und anordnnng des hof-meisters oder
hof-marschalls, bey zeiten nicht allein wegen speiß und tranck, haußrath,
gemeiner aufwartung bey der speissung und vor allen gemächern, und dergleichen
nothdurfft, sondern auch zu bedienung fürstlicher Landes- und fremder
Herrschafft mehrere anstalt gemacht, die adeliche bediente vom lande darzu
beschrieben, der cantzlar und räthe etlicher orten nach hof erfordert, und denn
auch von den gräfflichen und adelichen land-sassen und lehn-leuten gewisse
personen in guter rüstung und ehren-kleidung zu erscheinen befehlichet, darauf
die ämter oder dienstwartungen ausgetheilet, wie man, zum exmpel, die fremde
herrschafft annehmen, wer auf ihr gemach warten, wasser geben, trincken tragen,
fürschneiden, in dieser oder jenen ordnung und proceß gehen, marschalls-ämter
bey ein und anderer absonderlichen speisung verrichten soll: Dieses alles wird
ordentlich beschrieben, und zu künfftiger nachricht beygeleget, auch von der
aufwartung einem ein schrifftlicher zettel seines verhaltens zugestellet: Wird
auch verordnet, wie die verehrungen, welche bey solcher gelegenheit in die
hof-ämter gegeben werden, ein und auszutheilen seyn. |
S. 621: §. 15 ⇨ |