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Zedler: MATRIMONIUM AD TALACHO HIS-Data
5028-19-2088-2
Titel: MATRIMONIUM AD TALACHO
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 2088
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 1092
Vorheriger Artikel: MATRIMONIUM AD TALAC
Folgender Artikel: MATRIMONIUM AD THALAMUM
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  MATRIMONIUM AD TALACHO, oder TALAC, oder quod ad beneplacitum (oder bona gratia) initum est, oder ad Thalamum.  
  Es ist bekannt, daß die Niederländer und andere Christliche Nationen, wenn sie in Indien und in dergleichen abgelegene Länder schiffen, unter 7 und mehr Jahren nicht wieder zurücke kommen, bey welchen sodenn diese Gewohnheit eingerissen, daß sie sich allda ein Weib ad Talac, d.i. mittelst einer gewissen Ehe-Steuer, auf eine Zeitlang, so lange sie in Indien handeln, antrauen lassen, die denn bey der Männer Zurückkunfft in ihr Land die Ehe-Steuer behält und gewinnet, so aber nichts anders als Concubinatus ist, weil geist- und weltliche Rechte keine Ehe auf eine gewisse Zeit, und dazu bey des rechtmäßigen Eheweibes Leben verstatten.  
  Daher auch die aus solcher Schein-Ehe erzeugte Kinder nicht rechtmäßig sind, noch des Vaters Ehre und Erbe, so des Vater-Rechts Früchte seyn, sich zu erfreuen haben, sondern mit der Mutter Stand sich vergnügen lassen müssen. Gerhard Feltmann de Imp. Matrim. …
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries