|
|
|
Forts. S. 379 Sp. 1 |
ADEL, I. (historisch). ♦ |
|
|
Adel [abgeleitet nach Einigen von od (Gut) und
ling (Besitzer), also odling (Guts-Besitzer), oder nach andern von
dem fränkischen Wort athal (vornehm, ausgezeichnet,) daher
athalingi], bezeichnet einen mit Vorrechten versehenen Rang, durch
welchen eine gewisse Classe von Unterthanen in einem Staate vor den
Übrigen ausgezeichnet wird. Höhere Standesehre, und Genuß gewisser
Vorrechte, welche gerade nicht Nutzbringende seyn müssen, sind die
Hauptmerkmale des Adels, zu welchen aber das Merkmal der
Vererblichkeit des Ranges nicht nothwendig gehört, indem dadurch nur
eine eigene Art, Erbadel oder Geburtsadel, gegründet wird. ♦ |
|
|
Verführt von der Ansicht des teutschen Adels
übersahen die Historiker oft die bestimmten Zeugnisse der
Geschichte, welche beweiset, daß jedes Volk noch eine Art von Adel,
als eine bevorzugte Classe von Unterthanen, gekannt habe. Wenn die
wilden Natchez am Missisipi in Amerika eigene Geschlechter kennen,
welche mit besondern Prädicaten ausgezeichnet sind, während das
gemeine Volk nur Stinker heißt 1); wenn unter den Negern in Issing
jeder, welcher eine Summe Geldes sich erspart hat, mühsam strebt, in
die Classe der Brembis oder Capheren aufgenommen zu werden 2); wenn
auf den Pelewinseln ein Knochenring, welcher um den Arm getragen
wird, zu einem Rupak, d. h. einem Adeligen macht 3): so sind diese
Erscheinungen sichere Be-
|
|
|
- 1) Robertson Geschichte von Amerika (Übers.). 1.
Thl. S. 368.
- 2) Meiners im Göttinger histor. Magazin, 1. Bd. 3.
Stück. S. 400.
- 3) Wilson von den Pelewinseln, übersetzt von Forster.
|
|
S. 379 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
weise, daß auch wilde Völker einen Adel
anerkennen 4). Eben so findet sich der Adel bei den Völkern
mongolischer Abkunft, und zwar ein mit Härte das Volk beherrschender
hoher Adel (Taidschi und Nojam bilden ihn unter den Kalmücken),
welchem die Saissane als niederer Adel gegenüber stehen; dieser
wahre Erbadel (der Ausdruck: weiße Knochen, bezeichnet ihn im
Gegensatze der schwarzen Knochen, oder des Volkes) ist vielfach
privilegirt, er darf nach Langle 5) neunmal ungestraft Verbrechen
begehen. — ♦ |
|
|
Die alte Kastenabtheilung in Indien und bei den
meisten asiatischen Völkern führt nicht weniger zu dem Erbadel 6).
Die Kaste der aus dem Haupte Brama's entsprungenen Bramanen, im
Gegensatze der übrigen Kasten, ist nicht blos Priesterkaste, sondern
Erbadel, der scharf von den übrigen durch das strenge Verbot aller
Vermischung, z. B. durch Heirathen, getrennt ist 7). ♦ |
|
|
Die in Ägypten herrschende, alle
Staatsbedienungen besitzende, selbst die Classe der vornehmsten
Landeigenthumer bildende Priesterkaste war blos ein
hochprivilegirter Adel 8), so wie die israelitische Levitenkaste
einen gelehrten Adel bildete 9). Wenn Karthago auch keinen
eigentlichen Erbadel kannte, so läßt sich doch in den dort Einfluß-
reichen Optimatenfamilien (z. B. Das Haus des Hanno) der Adel nicht
verkennen 10). Die Stammeseintheilung der Perser, bei welchen drei
edle Stämme herrschten, der der Pasargaden, der Maraphier und
Maspier, führt nicht weniger zu dem Daseyn des Adels 11). ♦ |
|
|
Selbst in Griechenland, in welchem man häufig gar
keinen Adel finden will, bildete die Classe der Reichen einen
solchen; und daß schon durch die Sklaverei die Classe der freien
Bürger zu einer Art von Adel erhoben wurde, hat Heeren 12) gezeigt.
Noch weniger kann man aber einen eigentlichen Adel 13) in den von
Theseus in Achen hervorgehobenen Eupatriden 14) und in den in Kreta
herrschenden Kosmen, welche nur aus gewissen Familien gewählt
wurden, verkennen 15). ♦ |
|
|
Vorzüglich kannte Rom in allen Perioden einen
vorzugsweise herrschenden, durch Privilegien aller Art
ausgezeichneten Adel 16). Das römische Patriziat trägt das Gepräge
einer scharf abgesonderten Kaste 17). So kannte auch der Römer einen
Weg,
|
|
|
- 4) Meiners Grundriß der Gesch. der Menschheit. S.
198.
- 5) Langle's Auszug aus Myrkond in notices extraits des Manuscrits de la biblioth. nat. Tom. V. p. 192.
- 6) S. darüber:
asiatische Unters. oder Abhandlungen über die Geschichte,
Alterthümer, Künste etc. Asiens; Übers. von Kleuker, Bd. IV. S. 201.
- 7) Hindu Gesetzbuch oder Menu's Verordnungen nach Culuca's
Erläuterung. Engl. von W. Jones. Teutsch von Hüttner. Weimar 1797.
- 8) Heeren Ideen über die Politik, den Verkehr und Handel der
vornehmsten Völker der alten Welt. II. Thl. S. 604.
- 9) Michaelis
mosaisches Recht. I. Thl. §. 42. —
- 10) Heeren Ideen über die Politik
l. c. II. Thl. S. 138. —
- 11) Dessen Ideen l. c. I. Thl. S. 443.
- 12) Dess. Ideen über Politik. III. Thl. 1. Abth. S. 281.
- 13) S. Nitsch
Beschreibung des häuslichen, politischen etc. Zustandes der
Griechen. I. Bd. S. 459. und Desider. Herald. animadvv. in Salmas.
III. 15. pag. 250.
- 14) Patricii nach dem Schol. ad Euripidis Electr.
28, so viel als geneis, d. h. von guter Abkunft, welchen sogar nach
Solon's neuer Eintheilung die Besorgung der religiösen Verrichtungen
übertragen war; s. Wesseling ad Diodor. Sicul. I. 28. Pollux VIII.
10. §.129.
- 15) Köpke über Gesetzgebung und Gerichtsverfassung der
Griechen. Erfurt 1806. S. 87.
- 16) Tiraquell de nobilitate in operib.
Francof. 1574. Vol. I. Stanisl. Santinell de Romanor. veter.
nobilitate. Venet. 1717.
- 17) Niebuhr {1} römische Geschichte I. Thl. S. 219. II. Thl.
S. 5. Octav. Gentilii libr. IV. de patricior. origin. variet. et
pot. Rom. 1736
|
{1} Anm. 17 von S. 380 ergänzt |
S. 380 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
auf welchem der Adel des Verdienstes in den
Erbadel sich verwandelte, indem diejenigen, deren Vorfahren, oder
die selbst ein Curulisches Amt bekleidet hatten, nobiles wurden.
Selbst der Werth der Ahnen war den Römern nicht unbekannt, da jeder
Nobilis seine imagines haben konnte 18), als eine Art von
Wachsmasken, welche dem Verstorbenen täuschend nachgebildet im
Atrium des Hauses aufgestellt waren 19). Nicht weniger bildeten bei
den Römern die Equites eine Adelsclasse 20), und das Patriziat unter
den röm. Kaisern begründete eben so einen Adel 21). |
|
|
In den muhammedanischen Staaten schmückt der
grüne Turban eine eigene Adelsklasse, die zahlreichen
Blutsverwandten des Propheten, Emirs, Scherifs, Ewladi Ressul
(Kinder des Propheten) genannt, die auf ihren Adel da noch stolz
sind, wenn sie auch als Lastträger und Stallknechte darben 22). Wenn China auch keinen Erbadel zu kennen scheint, so ist doch die vom
Konfucius abstammende Familie auch eine erblich-adelige, die
Mandarinen sind unverkennbar Adelige, die, welche Mandarinen in den
Provinzen gewesen sind, sind es nicht weniger, und das chinesische
Strafgesetzbuch scheidet sorgfältig die privilegirten Classen von
den übrigen, und erklärt, daß wenn einer von dieser Classe
Verbrechen begeht, nicht früher criminelle Untersuchung gegen ihn
Statt haben dürfe, als bis es der Kaiser nach Erwägung der Umstände
ausdrücklich befiehlt 23). |
|
|
Überall schmücken Ehrenvorrechte oder selbst
einträgliche Vortheile eine besondere Kaste von Unterthanen, welche
vom übrigen Volke sich absondert. Überall findet sich daher ein
Adel, vorzüglich zeigt die Geschichte aller Nationen, daß
ursprünglich ein Adel der Meinung, bei welchem blos die Stimme der
Nation, und die öffentliche Meinung wegen gewisser Verdienste
Einzelne auszeichnet, ohne daß noch die bevorzugte Familie
gesetzlich die Vorrechte fodern kann, entstehe, und allmählig erst
in den Adel des Rechts, der gewisse Vorrechte strenge gesetzlich
fodern darf, sich verwandle. Adel der Meinung stützt sich 1) zuerst
auf Tapferkeit und Kraft; die Nation vergöttert ihre Heroen, und
ihre Erretter, und die Familie, welche ein solcher Heros oder ein
großer Gesetzgeber gründete, genießt noch immer Auszeichnung in der
öffentlichen Meinung. 2) Auch der Besitz von Würden und Ämtern
verleiht solchen Adel denjenigen, welche zunächst dem Herrscher
stehen, durch Macht sich geltend machen; und häufig wird daraus ein
Erbadel entstehen, wenn viele Glieder aus einer gewissen Familie
höhere Würden bekleideten; 3) nicht weniger führt Reichthum zum
Adel, indem er Macht gibt, das gemeine Volk abhängig zu ma-
|
|
|
- 18) Cicero in Verr. V. 19. Polyb. hist. VI. 53.
- 19) H. C. A. Eichstädt de imagin. Roman. Petrop. 1806.
- 20) G. C. Schwarz
exerc. de insign. ordin. equestr. veter. Roman. Altorf. 1715.
- 21) Zosimus II. 40. Cassiodor. Var. IX. 8. Procop. de bell. Goth. II. 6.
- 22) S. J. v. Hammer des osmanischen Reiches Staatsverfassung und
Staatsverwaltung. Wien 1815. II. Th. S. 398.
- 23) Ta- tsing-leu-lee ou les loix fundamentales du Code penal de la Chine traduit du Chinois par Staunton, mis en françois par Renouard de St. Croix.
Paris 1812. tom. I, p. 24. — du Halde Memoires concern. l'histoire
des Chin. I. p. 59.— Hannoverisches Magazin. 1779. S. 467.
|
|
S. 380 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
chen von dem Reichen, und dem Herrscher durch
Glanz und Ansehen sich näher zu stellen. Alle beginnenden Nationen
kennen zuerst den Adel der Meinung, und zwar den, welcher auf
Tapferkeit und Kraft sich gründet. Nur in diesem Sinne kommt auch
bei den alten Germanen ein Adel vor 24); die Nobiles, von welchen
der Historiker spricht, sind nur die Geachtetsten der Nation, ihre
durch Tapferkeit und Weisheit im Frieden hervorragenden
Stammesfürsten, ihre durch Zahl und Macht im Krieg und Frieden
ausgezeichneten Geschlechter, woraus Heerführer, Gemeindevorsteher,
Landboten, Fürsten gewählt wurden 25). ♦ |
|
|
So sehen wir dagegen zu der fränkischen Periode
einen Adel der Meinung oder des Eroberungs- und Verwaltungsrechts,
gegründet auf den Besitz von Ämtern und Würden. Die Nobiles der
damaligen Zeit sind nur die Dienstbeamten im Verhältnisse zum
Könige; sie sind die Fideles, Antrustiones oder Leudes, oder
Abkömmlinge derselben. Der König bedurfte ihrer Dienste, vorzüglich
im Kriege, wo sie Anführer und Officiere waren, aber auch im
Frieden, wo einige unmittelbar den König am Hof umgaben (palatiniaut domestici genannt) 26), entweder als Kämmerer, Kellermeister u.
s. w. 27), oder als Capellane und geheime Räthe 28). Nobiles sind
auch, die in den Provinzen lebten, und als Duces, Comites oder in
ähnlichen Stellen sie verwalteten. ♦ |
|
|
Alle diese Beamte werden oft ohne Unterschied als
Nobiles oder Adalingi in Urkunden aufgeführt 29); obwohl die
Bezeichnung Nobilis nicht immer auf die nämliche Weise gebraucht
wurde, indem nach einigen Urkunden 30) alle größeren Gutsherren Nobiles hießen, während nach andern Urkunden 31) nur höhere Adelige Nobiles hießen. Übrigens war es damals schon Sitte, nobiles bestimmt
von den ignobilibus zu trennen 32); oft ist zwar das Prädicat Nobilis nur von Römern gebraucht, und bezieht sich nicht auf
germanische Geschlechter. ♦ |
|
|
Ein wahrer Erbadel ist in dieser Periode nicht zu
finden, ob wol nicht zu leugnen ist, daß schon damals einige
ausgezeichnete Familien lebten, die mit den Königsfamilien verwandt
waren, oder wegen berühmter Ahnen eine besondere Achtung der Nation
erwarben 33); besondere gesetzliche Vorrechte kamen ihnen aber nicht
zu, und nur höheres Wehrgeld könnte dahin gerechnet werden 34).
|
|
|
- 24) Tacitus Germ. c. 13 u. 25.
- 25) Insignis nobilitas aut patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis adsignant.
- 26) Gregor. Turon. VI. c. 11. Capit.
Carol. M. I. 341.
- 27) Capit. Carol. M. de a. 802. c. 39. capit. de
vill. c. 10. 16.
- 28) Gregor. Tur. X. 19. Hund Metrop. Salisb. t. I.
p. 315.
- 29) Cap. Carol. M. Saxon. c. 3. Bouquet III. p. 515. Hund
Metrop. p. 125.
- 30) Bei Hüllmann Gesch. des Ursprungs der Stände I.
Th. S. 51.
- 31) Bei Scheidt hist. und dipl. Nachr. vom hohen und
niederen Adel, S. 8. in Not.
- 32) L. II. c. 41. Baluz I. 749.
Miscell. Baluz. t. IV. p. 424.
- 33) Leg. Baiuvar. tit. 3. Huosi,
Drozza, Fagana, Habilinga, Anniona.
- 34) Über den Adel in der
fränkischen Periode s. Möser osnabrückische Geschichte S. 46 und
246. Hüllmanns Geschichte der Stände I. Th. S. 33. u. s. w.
Kindlinger Münsterische Beiträge. III. Th. 1. Abth. Montag
Geschichte der teutschen staatsbürgerl. Freiheit. I. Th. S. 118. Auf
den Adel in dieser Periode beziehen sich auch die Streitigkeiten von
Montesquieu. Mably, Boulainvilliérs état de la France. Londres 1727.
Tabary essai sur la noblesse de France, Paris 1732. Mignot de Bussy
lettres sur l’origine de {1} la noblesse de France. Lyon 1763. (d’Ales)
origine de l'a noblesse françoise. Paris 1766. G. A. de la Roque
traité de la noblesse et de ses diverses especes. Rouen 1709.
|
{1} Anm. 34 von S. 381 ergänzt |
S. 381 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
Erst nach dem Aussterben des carolingischen
Mannsstammes gehen die bedeutenden Veränderungen vor, wodurch der
Erbadel allmählig entsteht. 1) Allgemein begann nun das Streben,
jene Ämter und Würden, welche die nobiles beneficiario jure nur
besaßen, erblich zu machen, und eine Herrschaft oder Grafschaft zu
gründen, was damals leicht war, da jeder in der allgemeinen
Umwälzung, nur auf sich denken mußte. Die alten Fürstenfamilien
gründeten zuerst ihre Selbständigkeit; ihnen folgten andere
Mächtige, und bildeten die erste Classe des hohen Adels, welche als
Stände des Reiches als Principes herrschten, und welche in Urkunden
oft vorzugsweise Nobiles heißen 35). An sie schlossen sich die Comites an, die Comitate wurden erblich, und zwar, meistens durch
Usurpation, und was der Comes zuvor als Beamter ausgeübt hatte, übte
er nun als Herr aus, die Einwohner des Gebietes hießen Subditi 36),
und die neuen Herren nannten sich Landesherren, nobiles terrae 37).
♦ |
|
|
2) Noch mehr gründeten die schon unter den
Franken als Nobiles vorkommenden ihre Macht durch die
Gerichtsbarkeit, die sie auf ihren Gütern ausübten 38). Diese jurisdictio als annexum der Güter muß im 13. Jahrh. schon allgemein
gewesen seyn, da so viele Urkunden ihrer erwähnen 39). ♦ |
|
|
3) Vorzüglich geschah die Ausbildung der adeligen
Familien durch die Entstehung der Geschlechtsnamen, wodurch die
Familie sich individualisirte, und nun erbliches Prädicat annahm.
Häufig glaubt man, daß erst im 12. und 13. Jahrh. die Sitte der
Adeligen, Geschlechtsnamen von ihren Schlössern sich beizulegen,
bekannt geworden sey, allein zuverlässige Urkunden 40) beweisen den
früheren Ursprung dieser Sitte 41).♦ |
|
|
4) Zu dieser Zeit umschlang auch ein
gleichförmiges Verhältniß, das der Ministerialität, den Adel,
welches Eifersucht und Neid zu dem Beweise brauchen wollte, daß der
Adel von Knechten abstamme, während aus übertriebener Besorgniß für
die Reinheit des Adels andere das Verhältniß leugnen wollten
42). |
|
|
Das im Mittelalter allgemein, theils aus
Nachahmung des fürstlichen Hofstaates und der Hofämter, theils aus
Aberglauben, theils aus Bedürfniß, unter dem Schutz eines
Mächtigeren zu stehen, entstandene zu Eh-
|
|
|
- 35) Wippo vit. Conr. Sal. p. 428 bei Pistor. Adelbold vit. Henric. p.
438. s. Scheidt vom hohen und niederen Adel §. 3. Not.
- 36) Schon in
Urkunden von 1186 bei Möser osnabr. Gesch. II. Th. im Urkundenb. S.
105.
- 37) S Kindlinger Münster. Beitr. III. Th. S. 89. Not. 1.
- 38)
Über den Zusammenhang mit den Immunitäten, s. Montag Gesch. der
teutsch. staatsbürgerl. Freiheit. I. Th. S. 134.
- 39) Schultes
Coburg. Landesgeschichte. Beil. Nr. IX. S. 9. XI. XX. S. 93—95.
- 40)
Z. B. von 1037. in Hanselmanns dipl. Beweis von der Landeshoheit I.
Th. p. 364., von 1074. bei Kremer akad. Beitr. 2. Bd. S. 206., von
1089. bei Kindlinger Geschichte von Vollmestein.
- 41) S. überhaupt
darüber Kindlinger Münster Beitr. III S. 79. und Kindlinger Gesch.
von Vollmestein S. 88.
- 42) T. G. Ploennies de ministerialib.
Marburg. 1719. Glaffey de vera quondam minister. ind. Erford. 1724.
Estor de ministerial. Argent. 1727. Struben in obs. jur. et hist.
germ. p. 48. Semler de ministerial. Altorf. 1751.
|
|
S. 381 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
rendiensten verpflichtende, den heutigen
Kammerherren ähnliche Ministerialverhältniß darf nur nicht als ein
schändendes, die Freiheit selbst raubendes Band angesehen werden, da
selbst principes als ministeriales regni vel imperii in Urkunden
vorkommen 43), da ausdrücklich nobiles und ministeriales als zwei
vereinbare Eigenschaften oft Eine Person schmücken 44); da die
Adelsgeschichten zeigen, daß die edelsten noch blühenden Familien im
Ministerialnexus standen 45).♦ |
|
|
5) In eine noch engere, eine abgeschlossene Kaste
bildende Verbindung kamen die Adeligen des Mittelalters durch das
damals bekannte Ritterthum 46). ♦ |
|
|
a) Ein neues Ehrenpradicat: miles,
schmückt nun den Adeligen, welcher der Ritterzunft angehört 47);♦ |
|
|
b)
es bildet sich der Begriff von Ebenbürtigkeit, und die Sitte, Jeden,
welcher nicht adelig ist, auszuschließen: es entsteht das Vorrecht
des Adels zur Turnierfähigkeit, als ein durch Statute sanctionirtes,
scharf auszeichnendes und andere Privilegien wieder herbeiführendes
Vorrecht 48);♦ |
|
|
c) daraus entstand die Nothwendigkeit einer
Ahnenprobe, und damit die Möglichkeit Andere auszuschließen, so wie
das Bedürfniß, den Adel rein zu erhalten.♦ |
|
|
d) So führte das
Ritterthum zu einer neuen Auszeichnung des Adels, zu den Wappen,
welche ihre Entstehung der Sitte der Ritter, vermummt zu kämpfen,
dem Bedürfnisse sich von einander äußerlich zu unterscheiden, und
der Gewohnheit auf die Schilder eine Auszeichnung, z.E. eine Figur,
ein Thier u. s. w. malen zu lassen, verdanken, wodurch das Merkmal der
Erblichkeit und adeliger Familien noch bestimmter ausgesprochen
wurde 49)♦ |
|
|
e) Eine Folge dieses Ritterwesens waren die Ritterorden,
welche wieder zu andern Orden führten, das Statut begründeten, daß
zur Aufnahme in den Orden Ritterbürtigkeit gehöre, und damit dem
Adel neuen Werth gaben, so wie♦ |
|
|
f) gerade das Ritterthum eine Art von
Verdienstadel einführte, da auch der Nichtadelige wegen Tapferkeit
zum Ritter geschlagen, und so auf diesem Weg allmählig zum Adel
gelangen konnte.♦ |
|
|
6) Besonders bildete sich vom 12. bis 16. Jahrh.
die eigentliche Macht des Adels durch die entstehende
Grundherrlichkeit, indem die Adeligen, welche die vorzüglichsten
Grundeigenthümer waren, anfingen aus der Gerichtsbarkeit, die sie
über ihre Unterthanen ausübten, eine wahre Herrschaft zu machen,
ihre ausgedehnten Ländereien auf Oldrecht, Baurecht an Ärmere
hinzugeben, dadurch ein dominium directum ausübten, Dienste aller
Arten von den neuen Grundholden foderten, sie von sich abhängig
machten, und als Grundherren theils eine Herrschaft sich anmaßten,
dadurch ihre Macht vergrößerten, und theils durch die
Landstandschaft, und den Zusammenhang derselben mit freiem
Grundeigenthum politischen Einfluß sich verschaften. (s. Art.
Grundherren
|
|
|
- 43) Guden syllog. diplom. p. 570. Freher
scriptor. rer. germ. I. p. 325. Ludewig reliq. MS. II. p. 248.
Scheid orig. Guelferb. III. p. 631. 796.
- 44) S. W. Hund Metrop.
Salisburg. T. III. p. 390.
- 45) Hund baier. Stammb. I. Th. 301. 272.
II. Th. S. 223. und 238.
- 46) de la Curne de St. Palaye Mémoires sur
l'ancienne chevalerie III. tom. Paris 1781.
- 47) Riccius von landsäß.
Adel, S 224. Hüllmann Gesch. der Stände, III. Th. S. 295.
- 48) Limnaeus jus publ. lib. VI. c. 5. Nr. 14.
- 49) Runde teutsches
Privatrecht §. 387.
|
|
S. 382 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
und Landstände). ♦ |
|
|
7) Nicht weniger führte die damalige
Lehensverbindung, und die besondere Verpflichtung des Adels zu
Kriegsdiensten, zu neuen Vorrechten, von welchen das Bedeutendste
die aus der damaligen Steuerverfassung entstandene Steuerfreiheit
gehörte, (s. Art. Steuerfreiheit). ♦ |
|
|
8) Am Schlusse des 16. Jahrh. war endlich auch
die eigentliche Verbindung des Adels in eine kastenartige
abgeschlossene Unterthanenclasse vollendet;♦ |
|
|
a) man unterschied nun
den hohen Adel von dem niedern, und alle diejenigen, welche in Bezug
auf das teutsche Reich als selbstständig, als Reichsstände
betrachtet werden konnten, welche nicht selbst wieder Unterthanen
eines andern Reichsfürsten waren, wurden dem hohen Adel zugesellt. 50).♦ |
|
|
b) Unter dem niedern Adel wurden wieder Rangclassen gemacht,
von welchen die Grafen die erste bildeten; nur ein kleiner Theil der
jetzigen gräflichen Familien stammt von alten Comitibus ab; andere
sind Abkömmlinge von Nebenstämmen erlauchter Häuser, deren
Hauptstamm im Mittelalter zur Regentschaft eines Landes sich
aufschwang, während andere erst durch besondere Verleihungen aus
niedern Rangclassen in die Grafenclasse gekommen sind. Auf der
zweiten Stufe standen Baronen, (Freiherren), mit deren Titel viele
Veränderungen vorgegangen sind, da Baro anfangs überhaupt einen
Mann, (Bar, Bawr) 51), oder einen freien Mann, später einen Herrn,
und zwar gewöhnlich einen vom hohen Adel 52), zuletzt einen vom
Herrenstande, welcher nicht Reichsunterthan ist, und sich mit seinen
Allodien und Castris begnügt, bezeichnet 53). Auf der niedersten
Stufe standen die blos durch das Prädikat von vor ihrem Namen
geschmückten Adeligen, von welchen viele die Nebenlinien anderer
höherer Adeligen, andere freie Grundeigenthümer, welche nicht
Ehrgeiz genug hatten höher zu streben, andere Abstämmlinge des
Städteadels und noch andere blos mit dem Briefadel begabte waren,♦ |
|
|
c)
Am Ende des Mittelalters entwickelte sich auch schon die Rivalität
des hohen und niederen Adels, und das Streben des Erstern, den
letzten von wichtigen Vorrechten auszuschließen. So beweiset manche
Specialgeschichte, der höhere Adel aus den Landtagen habe
ausdrücklich gefodert, daß der Ausschuß des allgemeinen Adelstandes
ausschließlich nur mit Mitgliedern des hohen Adels besetzt werden
solle 54). ♦ |
|
|
9) Eine eigene von dem Landadel oft angegriffene
Adelsclasse war durch den Städteadel entstanden. Dieser hatte sich
theils aus den Nachkommen der Civil- und Militär-Burgministerialen,
theils aus Landadeligen, welche Neigung oder Bedürfniß in die Stadt
trieben, gebildet, enthielt die in städtischen Urkunden vorzugsweise
sogenannten Geschlechter, welche Siegelmäßig waren, und die
Magistratsstellen bekleideten. Sie besaßen gewöhnlich auf dem Lande,
wie andere Adelige, Grundeigenthum und Hintersassen, wurden in
einigen Städten Pa-
|
|
|
- 50) Runde teutsches Privatrecht, §. 339.
- 51) Lex Ripuar. c. 12.
- 52) du Chesne script. Norm. p. 1061. Schannat
vindem. lit. coll. I. p. 117. Hund Metrop. Salisb. I. p. 159. II.
271.
- 53) Hund Metr. Salisb. T. II. p. 30. 32. Petrus de Andlo in
tract. de imper. rom. lib. II. c. 12.
- 54) S. über diesen wichtigen
Umstand von Krenner über die Siegel vieler Münchner
Bürgergeschlechter; in den histor. Abhandl. der Münchner Akademie
1813. II. Bd. S. 44.
|
|
S. 382 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
trizier genannt, und waren dem übrigen Adel so
gleich gesetzt, daß die Ritterwürde gut vereinbarlich mit dem edlen
Bürgerstande war 55), und daß kein Landadeliger Anstand nahm sich
mit dem Städteadel durch Heirath zu verbinden 56). (s. überh. unter
Art. Patrizier). ♦ |
|
|
10) Sehr vermehrt wurde der Adelstand noch durch
die aus Frankreich kommende Sitte der Adelsbriefe, durch welche
Männer von wahren oder präsumtiven Verdiensten in den Adelsstand
erhoben wurden. In Frankreich will man schon einen Adelsbrief v. J.
1008 finden, der aber wol unecht ist: die echten Adelsbriefe kommen
aus den Zeiten Philipps III. (s. Art. Briefadel). |
|
|
Vom 16. Jahrh. an findet man in der Geschichte
des Adels, vorzüglich das Streben, neue Vorrechte sich zu
verschaffen, und die bisher bestrittenen oder nur auf Herkommen
gegründeten sich zu sichern. ♦ |
|
|
1) Durch das noch mehr ausgebildete System der
Grundherrlichkeit durch die Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w.
erhielt der Adel noch größere Macht, und gründete sich so auf
Reichthum. ♦ |
|
|
2) Da man den Glanz der Familie zu erhalten
strebte, und daher vorzüglich den Mannsstamm der Familie begünstigen
mußte, so entstanden die Institute, a) der Familienfideicommisse,
wodurch gewisse Güter in der Familie als unveräußerlich erklärt
wurden; b) der Fräuleinverzichte, und des Mannsvortheils, wozu c)
die durch verschiedene Erbordnungen aufrecht gehaltene
Untheilbarkeit der Güter kam. ♦ |
|
|
3) Der Adel nahm nun vorzugsweise Theil an den
Landtagen, erwarb sich hiedurch politischen Einfluß, und verschafte
sich zugleich mehrere wichtige nutzbringende Vorrechte. ♦ |
|
|
4) Es bildete sich der Satz aus, daß zum Glanze
der Majestät, zur Auszeichnung des Hofes der Adel gehöre; daraus
entstand für den Adel das Vorrecht der Hoffähigkeit, und in vielen
Staaten der, wenn auch nicht rechtlich ausgesprochene, doch factisch
geltende vorzugsweise Anspruch des Adels auf gewisse Civil- oder
Militärstellen. ♦ |
|
|
5) Es wurden immer mehr Orden, Domstifter und
adelige Versorgungsanstalten gegründet, bei welchen es Statut wurde,
daß nur Altadelige aufgenommen werden sollten; dadurch hatte sich
♦ |
|
|
6) ein Unterschied zwischen altem und neuem Adel
gebildet, von welchen der erste auf eine gewisse Reihe adeliger
Vorfahren sich stützt, deren Zahl zu gewissen Vorrechten
qualificirt; wahrend ein Theil des niedern Adels sich nie um diese
Vorrechte bekümmerte, und daher auch weniger sorgfältig über die
sogenannte Reinheit des Blutes wachte. ♦ |
|
|
7) Durch diese Anstalten wurden den vielen
nachgebornen jüngern Söhnen, und den weiblichen Gliedern der Familie
Aussichten auf Versorgung eröffnet, ohne welche sie wegen der
Begünstigung des Fideicomißbesitzers hätten darben müssen; ♦ |
|
|
8) auch erhielten gerade dadurch die weiblichen
Adeligen noch Aussichten auf Heirath, da jeder Adelige, welcher
seine Ahnenprobe geltend machen wollte, darauf denken mußte, sich
nur mit Adeligen zu verbinden, wodurch besser als durch andere
Mittel Mißheirathen verhindert wurden. Eine ganz
|
|
|
- 55) Beweise bei Stetten Geschichte der adligen
Geschl. zu Augsburg, S. 385. Oefele Script. rer. boic. I. p. 743.
Senkenbergs Reichsabschiede II, 31. 48. Krenner über die Siegel der
Bürgergeschlechter, S. 50.
- 56) Krenner I. S. 32.
|
|
S. 383 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
gleichförmige Ausbildung des europäischen Adels
in allen europäischen Staaten kann übrigens nicht nachgewiesen
werden; die Schicksale des Adels hingen zusammen mit der Geschichte
eines Landes; wo schwache Herrscher waren, wo böse Nachbarschaft
oder besonderes politisches Verhältniß einen Staat zu häufigen
Kriegen zwang, und daher die Noth fühlbarer wurde, ließen sich die
Adeligen für die Hilfe, welche sie leisteten, auch durch große
Privilegien entschädigen, und das Volk sank um so mehr in
Abhängigkeit, je mehr Armuth dasselbe drückte, oder Trägheit des
Nationalcharakters Revolutionen verhinderte. ♦ |
|
|
Der teutsche Adel trug 1) die sonderbare
Eigenschaft an sich, daß er zugleich denjenigen schmücken konnte,
welcher selbst Herrscher war, wahrend der wahre Begriff des Adels
nur auf eine bevorzugte Unterthanenclasse paßt; der hohe Adel war
nämlich Herrscher in einem Territorium, und war zugleich Unterthan
in Beziehung auf Kaiser und Reich. ♦ |
|
|
2) der teutsche Adel kannte bei der Vererbung
stets den Grundsatz, daß er auf jeden männlichen und weiblichen
Descendenten fortvererbte, wodurch es geschah, daß ein zu großer
Theil des Volkes aus Adeligen bestand, welchen Grundreichthum
fehlte, weil der Älteste der Familie nur das Gut hatte, so daß der
Adel immer mehr sein Ansehen und Ehre in den Augen der Nation,
welche so viele dürftige Adelige erblicken mußte, verlor. Dies
zeichnete den teutschen Adel vor dem engländischen aus, bei welchem
immer die Würde nur auf den Erstgebornen sich vererbt, so daß die
Nachgebornen nicht zur Nobility gehören, bis die Erbfolge sie
trifft, wozu auch kömmt, daß die Nobility in der Regel nur für den
Mannsstamm erblich ist 57).♦ |
|
|
3) Dagegen kam der teutsche Adel nie zu jenem
hohen Stolze und jener Volksverachtung des spanischen Adels, nicht
zu den Vorrechten, welche der spanische hidalgo de sangre hat, und
zu der Ausdehnung des Adels, nach welcher eine hidalga, wenn sie
einen Bürgerlichen heirathet, adelig bleibt, und sogar den
Bürgerlichen heraufzieht, aber auch nie zu der großen Verachtung des
niederen spanischen Adels, der mit seinem Stolz in höchster Armuth
unter dem Volke herumwandelt 58).♦ |
|
|
4) Eben so wenig kam der teutsche Adel zu der
organisirten Herrschaft, welche der polnische und slavische Adel
über seine Bauern ausübt, die blos Leibeigene sind, und Übermacht
durch Grundeigenthum haben 59). |
|
|
Von dem französischen, dänischen u. s. w. Adel,
ist der teutsche wieder durch die Art des Einflusses auf
Staatsverwaltung und die besonderen Vorrechte unterschieden 60)
|
|
|
- 57) Blackstone Comment. on the laws of England,
book I. chap. 12., vorzüglich Küttner Beitr. zur Kenntniß vorzüglich
des Innern von England und seiner Einwohner, I. Th. St. III. S. 50.
Salmon peerage of England, Scotland and Ireland. Lond. 1751.
Fielding new peerage of England containing the origin and progress
of honours etc. London 1788. The english peerage, or a view of the
ancient and present state of the english nobility. London 1793. und
mehr Liter. bei Meusel Literatur der Statistik, 2. Aufl. I. Bd. S.
622.
- 58) S. in Göttinger Magazin 1781. 2. Jahrg. S. 435. und Meusels
Liter. der Statistik II. Th. S. 306.
- 59) S. Coxe Reise durch Polen,
S. 190.
- 60) Über den französischen Adel, s. neben den schon
angezeigten Schriften essais sur {1} la noblesse de France, sur son origine et
abaissement par Boulainvilliers. Rouen 1732. Abrégé chronologique
d’Edits, declarations, réglements, arrêts des rois de France
concernant le fait de noblesse par Cherin. Paris 1788. und bei
Meusel Liter. der Statistik I. S. 491.
|
{1} Anm. 60 von Sp.2 ergänzt |
S. 383 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
Über den neuen franz. Adel, s. Art. Donatair. Über den russischen Adel, der theils erblich, theils für die Beamten
persönlich ist, s. Strahlenberg's Beschr. des nordöstlichen Asiens,
S. 3OO. — Vom Adel, aus dem russ. übers. v. E. G. Arndt. Petersb.
1785. — Beitr. in Hupel nord. Miscellen St. 15. 16. 17. — über
dänischen Adel Meusel Lit. und Statist. II. Th. S. 73. — über
Schweden Meusel S. 124. — über den italienischen, Meusel II. Th. S.
390. 462. — über den niederl. Spec. acad. quaed. de antiq. nobilit. sup. et infer. in Belg. differ. auctor. Backer. Lugd. Bat. 1785. —♦ |
|
|
über den teutschen Adel s. vorz. Einleitung zu v. Schlieffens Nachr.
von einigen Häusern des Geschlechts der von Schlieffen. Cassel 1784. Struben de origin. nobilit. germ. Jen. 1745., und in Strubens Nebenstunden III. Th. Nr. 21. IV. Th. Nr. 29. — Riccius zuv Entw.
von dem Adel in Teutschland. Nürnb. 1735. — Scheidt hist. und dipl.
Nachr. von dem hohen und niederen Adel in Hanover 1754. — Schmidt Beitr. zur Kenntniß des Adels und der gegenwärtigen Verfassung.
Braunschw. 1794. — Viele literar. Nachrichten in H. Lawätz Bibliographie interess. und gemeinnütziger Kentnisse I. Th. 1. Bd.
Halle 1793. unter dem Worte Adel. — Dan. Lipenii Bibl. jur. voc. Nobil. — Runde teutsch. Privatr. §.338.♦ |
|
|
Über einzelne teutsche
Länder:♦ |
|
|
- 1) Österreich, von K. F. Leupold allg. Adelsarchiv der
österreich. Monarchie. Wien 1789.♦
- 2) Preussen: Grundmann's Versuch
einer ukermärk. Adelshistorie. Prenzlow 1744.♦
- 3) Schlesien: Kampz
Jahrb. für die preuss. Gesetzgebung II. Bd. S. 320. J. Willenberg s.
C. de Jordan de jur. nobil. ducat. Oppol. et Ratib. Francf. 1700.♦
- 4) Holstein: Schraders Lehrb. der holst. R. II. Th. S. 131.♦
- 5) Sachsen:
König's geneal. Adelshistorie. Leipzig 1727. III. Th. B. von
Uechtritz dipl. Nachr. adel. Familien betr. Leipzig 1790. 7 Th.
Beitr. zur sächs. Gesch. besond. des sächs. Adels. Altenb. 1791.♦
- 6) Baiern: Kreitmaiers Anmerk. ad Cod. Civil. Maxim. tom. V. c. 22.
Viel Gutes in Gartner die Landsassenfreih. in der obern Pfalz.
Landshut 1807. Nibler die Edelmannsfreiheit in Baiern. Landsh. 1808.
Adelsbuch des Königreichs Baiern, herausgegeben von Lang 1815.♦
|
(Mittermaier.) |
S. 383 Sp. 2 ⇩ |
|
⇧ Inhalt |