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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-379-9-1
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Artikel: ADEL: I. (historisch)
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Forts. S. 379 Sp. 1 ADEL, I. (historisch). ♦
  Adel [abgeleitet nach Einigen von od (Gut) und ling (Besitzer), also odling (Guts-Besitzer), oder nach andern von dem fränkischen Wort athal (vornehm, ausgezeichnet,) daher athalingi], bezeichnet einen mit Vorrechten versehenen Rang, durch welchen eine gewisse Classe von Unterthanen in einem Staate vor den Übrigen ausgezeichnet wird. Höhere Standesehre, und Genuß gewisser Vorrechte, welche gerade nicht Nutzbringende seyn müssen, sind die Hauptmerkmale des Adels, zu welchen aber das Merkmal der Vererblichkeit des Ranges nicht nothwendig gehört, indem dadurch nur eine eigene Art, Erbadel oder Geburtsadel, gegründet wird. ♦
  Verführt von der Ansicht des teutschen Adels übersahen die Historiker oft die bestimmten Zeugnisse der Geschichte, welche beweiset, daß jedes Volk noch eine Art von Adel, als eine bevorzugte Classe von Unterthanen, gekannt habe. Wenn die wilden Natchez am Missisipi in Amerika eigene Geschlechter kennen, welche mit besondern Prädicaten ausgezeichnet sind, während das gemeine Volk nur Stinker heißt 1); wenn unter den Negern in Issing jeder, welcher eine Summe Geldes sich erspart hat, mühsam strebt, in die Classe der Brembis oder Capheren aufgenommen zu werden 2); wenn auf den Pelewinseln ein Knochenring, welcher um den Arm getragen wird, zu einem Rupak, d. h. einem Adeligen macht 3): so sind diese Erscheinungen sichere Be-
 
  • 1) Robertson Geschichte von Amerika (Übers.). 1. Thl. S. 368.
  • 2) Meiners im Göttinger histor. Magazin, 1. Bd. 3. Stück. S. 400.
  • 3) Wilson von den Pelewinseln, übersetzt von Forster.
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  weise, daß auch wilde Völker einen Adel anerkennen 4). Eben so findet sich der Adel bei den Völkern mongolischer Abkunft, und zwar ein mit Härte das Volk beherrschender hoher Adel (Taidschi und Nojam bilden ihn unter den Kalmücken), welchem die Saissane als niederer Adel gegenüber stehen; dieser wahre Erbadel (der Ausdruck: weiße Knochen, bezeichnet ihn im Gegensatze der schwarzen Knochen, oder des Volkes) ist vielfach privilegirt, er darf nach Langle 5) neunmal ungestraft Verbrechen begehen. — ♦  
  Die alte Kastenabtheilung in Indien und bei den meisten asiatischen Völkern führt nicht weniger zu dem Erbadel 6). Die Kaste der aus dem Haupte Brama's entsprungenen Bramanen, im Gegensatze der übrigen Kasten, ist nicht blos Priesterkaste, sondern Erbadel, der scharf von den übrigen durch das strenge Verbot aller Vermischung, z. B. durch Heirathen, getrennt ist 7). ♦  
  Die in Ägypten herrschende, alle Staatsbedienungen besitzende, selbst die Classe der vornehmsten Landeigenthumer bildende Priesterkaste war blos ein hochprivilegirter Adel 8), so wie die israelitische Levitenkaste einen gelehrten Adel bildete 9). Wenn Karthago auch keinen eigentlichen Erbadel kannte, so läßt sich doch in den dort Einfluß- reichen Optimatenfamilien (z. B. Das Haus des Hanno) der Adel nicht verkennen 10). Die Stammeseintheilung der Perser, bei welchen drei edle Stämme herrschten, der der Pasargaden, der Maraphier und Maspier, führt nicht weniger zu dem Daseyn des Adels 11). ♦  
  Selbst in Griechenland, in welchem man häufig gar keinen Adel finden will, bildete die Classe der Reichen einen solchen; und daß schon durch die Sklaverei die Classe der freien Bürger zu einer Art von Adel erhoben wurde, hat Heeren 12) gezeigt. Noch weniger kann man aber einen eigentlichen Adel 13) in den von Theseus in Achen hervorgehobenen Eupatriden 14) und in den in Kreta herrschenden Kosmen, welche nur aus gewissen Familien gewählt wurden, verkennen 15). ♦
  Vorzüglich kannte Rom in allen Perioden einen vorzugsweise herrschenden, durch Privilegien aller Art ausgezeichneten Adel 16). Das römische Patriziat trägt das Gepräge einer scharf abgesonderten Kaste 17). So kannte auch der Römer einen Weg,
 
  • 4) Meiners Grundriß der Gesch. der Menschheit. S. 198.
  • 5) Langle's Auszug aus Myrkond in notices extraits des Manuscrits de la biblioth. nat. Tom. V. p. 192.
  • 6) S. darüber: asiatische Unters. oder Abhandlungen über die Geschichte, Alterthümer, Künste etc. Asiens; Übers. von Kleuker, Bd. IV. S. 201.
  • 7) Hindu Gesetzbuch oder Menu's Verordnungen nach Culuca's Erläuterung. Engl. von W. Jones. Teutsch von Hüttner. Weimar 1797.
  • 8) Heeren Ideen über die Politik, den Verkehr und Handel der vornehmsten Völker der alten Welt. II. Thl. S. 604.
  • 9) Michaelis mosaisches Recht. I. Thl. §. 42. —
  • 10) Heeren Ideen über die Politik l. c. II. Thl. S. 138. —
  • 11) Dessen Ideen l. c. I. Thl. S. 443.
  • 12) Dess. Ideen über Politik. III. Thl. 1. Abth. S. 281.
  • 13) S. Nitsch Beschreibung des häuslichen, politischen etc. Zustandes der Griechen. I. Bd. S. 459. und Desider. Herald. animadvv. in Salmas. III. 15. pag. 250.
  • 14) Patricii nach dem Schol. ad Euripidis Electr. 28, so viel als geneis, d. h. von guter Abkunft, welchen sogar nach Solon's neuer Eintheilung die Besorgung der religiösen Verrichtungen übertragen war; s. Wesseling ad Diodor. Sicul. I. 28. Pollux VIII. 10. §.129.
  • 15) Köpke über Gesetzgebung und Gerichtsverfassung der Griechen. Erfurt 1806. S. 87.
  • 16) Tiraquell de nobilitate in operib. Francof. 1574. Vol. I. Stanisl. Santinell de Romanor. veter. nobilitate. Venet. 1717.
  • 17) Niebuhr {1} römische Geschichte I. Thl. S. 219. II. Thl. S. 5. Octav. Gentilii libr. IV. de patricior. origin. variet. et pot. Rom. 1736
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  auf welchem der Adel des Verdienstes in den Erbadel sich verwandelte, indem diejenigen, deren Vorfahren, oder die selbst ein Curulisches Amt bekleidet hatten, nobiles wurden. Selbst der Werth der Ahnen war den Römern nicht unbekannt, da jeder Nobilis seine imagines haben konnte 18), als eine Art von Wachsmasken, welche dem Verstorbenen täuschend nachgebildet im Atrium des Hauses aufgestellt waren 19). Nicht weniger bildeten bei den Römern die Equites eine Adelsclasse 20), und das Patriziat unter den röm. Kaisern begründete eben so einen Adel 21).
  In den muhammedanischen Staaten schmückt der grüne Turban eine eigene Adelsklasse, die zahlreichen Blutsverwandten des Propheten, Emirs, Scherifs, Ewladi Ressul (Kinder des Propheten) genannt, die auf ihren Adel da noch stolz sind, wenn sie auch als Lastträger und Stallknechte darben 22). Wenn China auch keinen Erbadel zu kennen scheint, so ist doch die vom Konfucius abstammende Familie auch eine erblich-adelige, die Mandarinen sind unverkennbar Adelige, die, welche Mandarinen in den Provinzen gewesen sind, sind es nicht weniger, und das chinesische Strafgesetzbuch scheidet sorgfältig die privilegirten Classen von den übrigen, und erklärt, daß wenn einer von dieser Classe Verbrechen begeht, nicht früher criminelle Untersuchung gegen ihn Statt haben dürfe, als bis es der Kaiser nach Erwägung der Umstände ausdrücklich befiehlt 23).
  Überall schmücken Ehrenvorrechte oder selbst einträgliche Vortheile eine besondere Kaste von Unterthanen, welche vom übrigen Volke sich absondert. Überall findet sich daher ein Adel, vorzüglich zeigt die Geschichte aller Nationen, daß ursprünglich ein Adel der Meinung, bei welchem blos die Stimme der Nation, und die öffentliche Meinung wegen gewisser Verdienste Einzelne auszeichnet, ohne daß noch die bevorzugte Familie gesetzlich die Vorrechte fodern kann, entstehe, und allmählig erst in den Adel des Rechts, der gewisse Vorrechte strenge gesetzlich fodern darf, sich verwandle. Adel der Meinung stützt sich 1) zuerst auf Tapferkeit und Kraft; die Nation vergöttert ihre Heroen, und ihre Erretter, und die Familie, welche ein solcher Heros oder ein großer Gesetzgeber gründete, genießt noch immer Auszeichnung in der öffentlichen Meinung. 2) Auch der Besitz von Würden und Ämtern verleiht solchen Adel denjenigen, welche zunächst dem Herrscher stehen, durch Macht sich geltend machen; und häufig wird daraus ein Erbadel entstehen, wenn viele Glieder aus einer gewissen Familie höhere Würden bekleideten; 3) nicht weniger führt Reichthum zum Adel, indem er Macht gibt, das gemeine Volk abhängig zu ma-
 
  • 18) Cicero in Verr. V. 19. Polyb. hist. VI. 53.
  • 19) H. C. A. Eichstädt de imagin. Roman. Petrop. 1806.
  • 20) G. C. Schwarz exerc. de insign. ordin. equestr. veter. Roman. Altorf. 1715.
  • 21) Zosimus II. 40. Cassiodor. Var. IX. 8. Procop. de bell. Goth. II. 6.
  • 22) S. J. v. Hammer des osmanischen Reiches Staatsverfassung und Staatsverwaltung. Wien 1815. II. Th. S. 398.
  • 23) Ta- tsing-leu-lee ou les loix fundamentales du Code penal de la Chine traduit du Chinois par Staunton, mis en françois par Renouard de St. Croix. Paris 1812. tom. I, p. 24. — du Halde Memoires concern. l'histoire des Chin. I. p. 59.— Hannoverisches Magazin. 1779. S. 467.
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  chen von dem Reichen, und dem Herrscher durch Glanz und Ansehen sich näher zu stellen. Alle beginnenden Nationen kennen zuerst den Adel der Meinung, und zwar den, welcher auf Tapferkeit und Kraft sich gründet. Nur in diesem Sinne kommt auch bei den alten Germanen ein Adel vor 24); die Nobiles, von welchen der Historiker spricht, sind nur die Geachtetsten der Nation, ihre durch Tapferkeit und Weisheit im Frieden hervorragenden Stammesfürsten, ihre durch Zahl und Macht im Krieg und Frieden ausgezeichneten Geschlechter, woraus Heerführer, Gemeindevorsteher, Landboten, Fürsten gewählt wurden 25). ♦
  So sehen wir dagegen zu der fränkischen Periode einen Adel der Meinung oder des Eroberungs- und Verwaltungsrechts, gegründet auf den Besitz von Ämtern und Würden. Die Nobiles der damaligen Zeit sind nur die Dienstbeamten im Verhältnisse zum Könige; sie sind die Fideles, Antrustiones oder Leudes, oder Abkömmlinge derselben. Der König bedurfte ihrer Dienste, vorzüglich im Kriege, wo sie Anführer und Officiere waren, aber auch im Frieden, wo einige unmittelbar den König am Hof umgaben (palatiniaut domestici genannt) 26), entweder als Kämmerer, Kellermeister u. s. w. 27), oder als Capellane und geheime Räthe 28). Nobiles sind auch, die in den Provinzen lebten, und als Duces, Comites oder in ähnlichen Stellen sie verwalteten. ♦
  Alle diese Beamte werden oft ohne Unterschied als Nobiles oder Adalingi in Urkunden aufgeführt 29); obwohl die Bezeichnung Nobilis nicht immer auf die nämliche Weise gebraucht wurde, indem nach einigen Urkunden 30) alle größeren Gutsherren Nobiles hießen, während nach andern Urkunden 31) nur höhere Adelige Nobiles hießen. Übrigens war es damals schon Sitte, nobiles bestimmt von den ignobilibus zu trennen 32); oft ist zwar das Prädicat Nobilis nur von Römern gebraucht, und bezieht sich nicht auf germanische Geschlechter. ♦
  Ein wahrer Erbadel ist in dieser Periode nicht zu finden, ob wol nicht zu leugnen ist, daß schon damals einige ausgezeichnete Familien lebten, die mit den Königsfamilien verwandt waren, oder wegen berühmter Ahnen eine besondere Achtung der Nation erwarben 33); besondere gesetzliche Vorrechte kamen ihnen aber nicht zu, und nur höheres Wehrgeld könnte dahin gerechnet werden 34).
 
  • 24) Tacitus Germ. c. 13 u. 25.
  • 25) Insignis nobilitas aut patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis adsignant.
  • 26) Gregor. Turon. VI. c. 11. Capit. Carol. M. I. 341.
  • 27) Capit. Carol. M. de a. 802. c. 39. capit. de vill. c. 10. 16.
  • 28) Gregor. Tur. X. 19. Hund Metrop. Salisb. t. I. p. 315.
  • 29) Cap. Carol. M. Saxon. c. 3. Bouquet III. p. 515. Hund Metrop. p. 125.
  • 30) Bei Hüllmann Gesch. des Ursprungs der Stände I. Th. S. 51.
  • 31) Bei Scheidt hist. und dipl. Nachr. vom hohen und niederen Adel, S. 8. in Not.
  • 32) L. II. c. 41. Baluz I. 749. Miscell. Baluz. t. IV. p. 424.
  • 33) Leg. Baiuvar. tit. 3. Huosi, Drozza, Fagana, Habilinga, Anniona.
  • 34) Über den Adel in der fränkischen Periode s. Möser osnabrückische Geschichte S. 46 und 246. Hüllmanns Geschichte der Stände I. Th. S. 33. u. s. w. Kindlinger Münsterische Beiträge. III. Th. 1. Abth. Montag Geschichte der teutschen staatsbürgerl. Freiheit. I. Th. S. 118. Auf den Adel in dieser Periode beziehen sich auch die Streitigkeiten von Montesquieu. Mably, Boulainvilliérs état de la France. Londres 1727. Tabary essai sur la noblesse de France, Paris 1732. Mignot de Bussy lettres sur l’origine de {1} la noblesse de France. Lyon 1763. (d’Ales) origine de l'a noblesse françoise. Paris 1766. G. A. de la Roque traité de la noblesse et de ses diverses especes. Rouen 1709.
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  Erst nach dem Aussterben des carolingischen Mannsstammes gehen die bedeutenden Veränderungen vor, wodurch der Erbadel allmählig entsteht. 1) Allgemein begann nun das Streben, jene Ämter und Würden, welche die nobiles beneficiario jure nur besaßen, erblich zu machen, und eine Herrschaft oder Grafschaft zu gründen, was damals leicht war, da jeder in der allgemeinen Umwälzung, nur auf sich denken mußte. Die alten Fürstenfamilien gründeten zuerst ihre Selbständigkeit; ihnen folgten andere Mächtige, und bildeten die erste Classe des hohen Adels, welche als Stände des Reiches als Principes herrschten, und welche in Urkunden oft vorzugsweise Nobiles heißen 35). An sie schlossen sich die Comites an, die Comitate wurden erblich, und zwar, meistens durch Usurpation, und was der Comes zuvor als Beamter ausgeübt hatte, übte er nun als Herr aus, die Einwohner des Gebietes hießen Subditi 36), und die neuen Herren nannten sich Landesherren, nobiles terrae 37). ♦
  2) Noch mehr gründeten die schon unter den Franken als Nobiles vorkommenden ihre Macht durch die Gerichtsbarkeit, die sie auf ihren Gütern ausübten 38). Diese jurisdictio als annexum der Güter muß im 13. Jahrh. schon allgemein gewesen seyn, da so viele Urkunden ihrer erwähnen 39). ♦
  3) Vorzüglich geschah die Ausbildung der adeligen Familien durch die Entstehung der Geschlechtsnamen, wodurch die Familie sich individualisirte, und nun erbliches Prädicat annahm. Häufig glaubt man, daß erst im 12. und 13. Jahrh. die Sitte der Adeligen, Geschlechtsnamen von ihren Schlössern sich beizulegen, bekannt geworden sey, allein zuverlässige Urkunden 40) beweisen den früheren Ursprung dieser Sitte 41).♦
  4) Zu dieser Zeit umschlang auch ein gleichförmiges Verhältniß, das der Ministerialität, den Adel, welches Eifersucht und Neid zu dem Beweise brauchen wollte, daß der Adel von Knechten abstamme, während aus übertriebener Besorgniß für die Reinheit des Adels andere das Verhältniß leugnen wollten  42).
  Das im Mittelalter allgemein, theils aus Nachahmung des fürstlichen Hofstaates und der Hofämter, theils aus Aberglauben, theils aus Bedürfniß, unter dem Schutz eines Mächtigeren zu stehen, entstandene zu Eh-
 
  • 35) Wippo vit. Conr. Sal. p. 428 bei Pistor. Adelbold vit. Henric. p. 438. s. Scheidt vom hohen und niederen Adel §. 3. Not.
  • 36) Schon in Urkunden von 1186 bei Möser osnabr. Gesch. II. Th. im Urkundenb. S. 105.
  • 37) S Kindlinger Münster. Beitr. III. Th. S. 89. Not. 1.
  • 38) Über den Zusammenhang mit den Immunitäten, s. Montag Gesch. der teutsch. staatsbürgerl. Freiheit. I. Th. S. 134.
  • 39) Schultes Coburg. Landesgeschichte. Beil. Nr. IX. S. 9. XI. XX. S. 93—95.
  • 40) Z. B. von 1037. in Hanselmanns dipl. Beweis von der Landeshoheit I. Th. p. 364., von 1074. bei Kremer akad. Beitr. 2. Bd. S. 206., von 1089. bei Kindlinger Geschichte von Vollmestein.
  • 41) S. überhaupt darüber Kindlinger Münster Beitr. III S. 79. und Kindlinger Gesch. von Vollmestein S. 88.
  • 42) T. G. Ploennies de ministerialib. Marburg. 1719. Glaffey de vera quondam minister. ind. Erford. 1724. Estor de ministerial. Argent. 1727. Struben in obs. jur. et hist. germ. p. 48. Semler de ministerial. Altorf. 1751.
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  rendiensten verpflichtende, den heutigen Kammerherren ähnliche Ministerialverhältniß darf nur nicht als ein schändendes, die Freiheit selbst raubendes Band angesehen werden, da selbst principes als ministeriales regni vel imperii in Urkunden vorkommen 43), da ausdrücklich nobiles und ministeriales als zwei vereinbare Eigenschaften oft Eine Person schmücken 44); da die Adelsgeschichten zeigen, daß die edelsten noch blühenden Familien im Ministerialnexus standen 45).♦
  5) In eine noch engere, eine abgeschlossene Kaste bildende Verbindung kamen die Adeligen des Mittelalters durch das damals bekannte Ritterthum 46). ♦
  a) Ein neues Ehrenpradicat: miles, schmückt nun den Adeligen, welcher der Ritterzunft angehört 47);
  b) es bildet sich der Begriff von Ebenbürtigkeit, und die Sitte, Jeden, welcher nicht adelig ist, auszuschließen: es entsteht das Vorrecht des Adels zur Turnierfähigkeit, als ein durch Statute sanctionirtes, scharf auszeichnendes und andere Privilegien wieder herbeiführendes Vorrecht 48);
  c) daraus entstand die Nothwendigkeit einer Ahnenprobe, und damit die Möglichkeit Andere auszuschließen, so wie das Bedürfniß, den Adel rein zu erhalten.
  d) So führte das Ritterthum zu einer neuen Auszeichnung des Adels, zu den Wappen, welche ihre Entstehung der Sitte der Ritter, vermummt zu kämpfen, dem Bedürfnisse sich von einander äußerlich zu unterscheiden, und der Gewohnheit auf die Schilder eine Auszeichnung, z.E. eine Figur, ein Thier u. s. w. malen zu lassen, verdanken, wodurch das Merkmal der Erblichkeit und adeliger Familien noch bestimmter ausgesprochen wurde 49)
  e) Eine Folge dieses Ritterwesens waren die Ritterorden, welche wieder zu andern Orden führten, das Statut begründeten, daß zur Aufnahme in den Orden Ritterbürtigkeit gehöre, und damit dem Adel neuen Werth gaben, so wie
  f) gerade das Ritterthum eine Art von Verdienstadel einführte, da auch der Nichtadelige wegen Tapferkeit zum Ritter geschlagen, und so auf diesem Weg allmählig zum Adel gelangen konnte.
  6) Besonders bildete sich vom 12. bis 16. Jahrh. die eigentliche Macht des Adels durch die entstehende Grundherrlichkeit, indem die Adeligen, welche die vorzüglichsten Grundeigenthümer waren, anfingen aus der Gerichtsbarkeit, die sie über ihre Unterthanen ausübten, eine wahre Herrschaft zu machen, ihre ausgedehnten Ländereien auf Oldrecht, Baurecht an Ärmere hinzugeben, dadurch ein dominium directum ausübten, Dienste aller Arten von den neuen Grundholden foderten, sie von sich abhängig machten, und als Grundherren theils eine Herrschaft sich anmaßten, dadurch ihre Macht vergrößerten, und theils durch die Landstandschaft, und den Zusammenhang derselben mit freiem Grundeigenthum politischen Einfluß sich verschaften. (s. Art. Grundherren
 
  • 43) Guden syllog. diplom. p. 570. Freher scriptor. rer. germ. I. p. 325. Ludewig reliq. MS. II. p. 248. Scheid orig. Guelferb. III. p. 631. 796.
  • 44) S. W. Hund Metrop. Salisburg. T. III. p. 390.
  • 45) Hund baier. Stammb. I. Th. 301. 272. II. Th. S. 223. und 238.
  • 46) de la Curne de St. Palaye Mémoires sur l'ancienne chevalerie III. tom. Paris 1781.
  • 47) Riccius von landsäß. Adel, S 224. Hüllmann Gesch. der Stände, III. Th. S. 295.
  • 48) Limnaeus jus publ. lib. VI. c. 5. Nr. 14.
  • 49) Runde teutsches Privatrecht §. 387.
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  und Landstände). ♦
  7) Nicht weniger führte die damalige Lehensverbindung, und die besondere Verpflichtung des Adels zu Kriegsdiensten, zu neuen Vorrechten, von welchen das Bedeutendste die aus der damaligen Steuerverfassung entstandene Steuerfreiheit gehörte, (s. Art. Steuerfreiheit). ♦
  8) Am Schlusse des 16. Jahrh. war endlich auch die eigentliche Verbindung des Adels in eine kastenartige abgeschlossene Unterthanenclasse vollendet;
  a) man unterschied nun den hohen Adel von dem niedern, und alle diejenigen, welche in Bezug auf das teutsche Reich als selbstständig, als Reichsstände betrachtet werden konnten, welche nicht selbst wieder Unterthanen eines andern Reichsfürsten waren, wurden dem hohen Adel zugesellt. 50).♦
  b) Unter dem niedern Adel wurden wieder Rangclassen gemacht, von welchen die Grafen die erste bildeten; nur ein kleiner Theil der jetzigen gräflichen Familien stammt von alten Comitibus ab; andere sind Abkömmlinge von Nebenstämmen erlauchter Häuser, deren Hauptstamm im Mittelalter zur Regentschaft eines Landes sich aufschwang, während andere erst durch besondere Verleihungen aus niedern Rangclassen in die Grafenclasse gekommen sind. Auf der zweiten Stufe standen Baronen, (Freiherren), mit deren Titel viele Veränderungen vorgegangen sind, da Baro anfangs überhaupt einen Mann, (Bar, Bawr51), oder einen freien Mann, später einen Herrn, und zwar gewöhnlich einen vom hohen Adel 52), zuletzt einen vom Herrenstande, welcher nicht Reichsunterthan ist, und sich mit seinen Allodien und Castris begnügt, bezeichnet 53). Auf der niedersten Stufe standen die blos durch das Prädikat von vor ihrem Namen geschmückten Adeligen, von welchen viele die Nebenlinien anderer höherer Adeligen, andere freie Grundeigenthümer, welche nicht Ehrgeiz genug hatten höher zu streben, andere Abstämmlinge des Städteadels und noch andere blos mit dem Briefadel begabte waren,♦
  c) Am Ende des Mittelalters entwickelte sich auch schon die Rivalität des hohen und niederen Adels, und das Streben des Erstern, den letzten von wichtigen Vorrechten auszuschließen. So beweiset manche Specialgeschichte, der höhere Adel aus den Landtagen habe ausdrücklich gefodert, daß der Ausschuß des allgemeinen Adelstandes ausschließlich nur mit Mitgliedern des hohen Adels besetzt werden solle 54). ♦
  9) Eine eigene von dem Landadel oft angegriffene Adelsclasse war durch den Städteadel entstanden. Dieser hatte sich theils aus den Nachkommen der Civil- und Militär-Burgministerialen, theils aus Landadeligen, welche Neigung oder Bedürfniß in die Stadt trieben, gebildet, enthielt die in städtischen Urkunden vorzugsweise sogenannten Geschlechter, welche Siegelmäßig waren, und die Magistratsstellen bekleideten. Sie besaßen gewöhnlich auf dem Lande, wie andere Adelige, Grundeigenthum und Hintersassen, wurden in einigen Städten Pa-
 
  • 50) Runde teutsches Privatrecht, §. 339.
  • 51) Lex Ripuar. c. 12.
  • 52) du Chesne script. Norm. p. 1061. Schannat vindem. lit. coll. I. p. 117. Hund Metrop. Salisb. I. p. 159. II. 271.
  • 53) Hund Metr. Salisb. T. II. p. 30. 32. Petrus de Andlo in tract. de imper. rom. lib. II. c. 12.
  • 54) S. über diesen wichtigen Umstand von Krenner über die Siegel vieler Münchner Bürgergeschlechter; in den histor. Abhandl. der Münchner Akademie 1813. II. Bd. S. 44.
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  trizier genannt, und waren dem übrigen Adel so gleich gesetzt, daß die Ritterwürde gut vereinbarlich mit dem edlen Bürgerstande war 55), und daß kein Landadeliger Anstand nahm sich mit dem Städteadel durch Heirath zu verbinden 56). (s. überh. unter Art. Patrizier). ♦
  10) Sehr vermehrt wurde der Adelstand noch durch die aus Frankreich kommende Sitte der Adelsbriefe, durch welche Männer von wahren oder präsumtiven Verdiensten in den Adelsstand erhoben wurden. In Frankreich will man schon einen Adelsbrief v. J. 1008 finden, der aber wol unecht ist: die echten Adelsbriefe kommen aus den Zeiten Philipps III. (s. Art. Briefadel).
  Vom 16. Jahrh. an findet man in der Geschichte des Adels, vorzüglich das Streben, neue Vorrechte sich zu verschaffen, und die bisher bestrittenen oder nur auf Herkommen gegründeten sich zu sichern. ♦
  1) Durch das noch mehr ausgebildete System der Grundherrlichkeit durch die Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w. erhielt der Adel noch größere Macht, und gründete sich so auf Reichthum.
  2) Da man den Glanz der Familie zu erhalten strebte, und daher vorzüglich den Mannsstamm der Familie begünstigen mußte, so entstanden die Institute, a) der Familienfideicommisse, wodurch gewisse Güter in der Familie als unveräußerlich erklärt wurden; b) der Fräuleinverzichte, und des Mannsvortheils, wozu c) die durch verschiedene Erbordnungen aufrecht gehaltene Untheilbarkeit der Güter kam. ♦
  3) Der Adel nahm nun vorzugsweise Theil an den Landtagen, erwarb sich hiedurch politischen Einfluß, und verschafte sich zugleich mehrere wichtige nutzbringende Vorrechte. ♦
  4) Es bildete sich der Satz aus, daß zum Glanze der Majestät, zur Auszeichnung des Hofes der Adel gehöre; daraus entstand für den Adel das Vorrecht der Hoffähigkeit, und in vielen Staaten der, wenn auch nicht rechtlich ausgesprochene, doch factisch geltende vorzugsweise Anspruch des Adels auf gewisse Civil- oder Militärstellen. ♦
  5) Es wurden immer mehr Orden, Domstifter und adelige Versorgungsanstalten gegründet, bei welchen es Statut wurde, daß nur Altadelige aufgenommen werden sollten; dadurch hatte sich ♦
  6) ein Unterschied zwischen altem und neuem Adel gebildet, von welchen der erste auf eine gewisse Reihe adeliger Vorfahren sich stützt, deren Zahl zu gewissen Vorrechten qualificirt; wahrend ein Theil des niedern Adels sich nie um diese Vorrechte bekümmerte, und daher auch weniger sorgfältig über die sogenannte Reinheit des Blutes wachte. ♦
  7) Durch diese Anstalten wurden den vielen nachgebornen jüngern Söhnen, und den weiblichen Gliedern der Familie Aussichten auf Versorgung eröffnet, ohne welche sie wegen der Begünstigung des Fideicomißbesitzers hätten darben müssen; ♦
  8) auch erhielten gerade dadurch die weiblichen Adeligen noch Aussichten auf Heirath, da jeder Adelige, welcher seine Ahnenprobe geltend machen wollte, darauf denken mußte, sich nur mit Adeligen zu verbinden, wodurch besser als durch andere Mittel Mißheirathen verhindert wurden. Eine ganz
 
  • 55) Beweise bei Stetten Geschichte der adligen Geschl. zu Augsburg, S. 385. Oefele Script. rer. boic. I. p. 743. Senkenbergs Reichsabschiede II, 31. 48. Krenner über die Siegel der Bürgergeschlechter, S. 50.
  • 56) Krenner I. S. 32.
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  gleichförmige Ausbildung des europäischen Adels in allen europäischen Staaten kann übrigens nicht nachgewiesen werden; die Schicksale des Adels hingen zusammen mit der Geschichte eines Landes; wo schwache Herrscher waren, wo böse Nachbarschaft oder besonderes politisches Verhältniß einen Staat zu häufigen Kriegen zwang, und daher die Noth fühlbarer wurde, ließen sich die Adeligen für die Hilfe, welche sie leisteten, auch durch große Privilegien entschädigen, und das Volk sank um so mehr in Abhängigkeit, je mehr Armuth dasselbe drückte, oder Trägheit des Nationalcharakters Revolutionen verhinderte. ♦
  Der teutsche Adel trug 1) die sonderbare Eigenschaft an sich, daß er zugleich denjenigen schmücken konnte, welcher selbst Herrscher war, wahrend der wahre Begriff des Adels nur auf eine bevorzugte Unterthanenclasse paßt; der hohe Adel war nämlich Herrscher in einem Territorium, und war zugleich Unterthan in Beziehung auf Kaiser und Reich. ♦
  2) der teutsche Adel kannte bei der Vererbung stets den Grundsatz, daß er auf jeden männlichen und weiblichen Descendenten fortvererbte, wodurch es geschah, daß ein zu großer Theil des Volkes aus Adeligen bestand, welchen Grundreichthum fehlte, weil der Älteste der Familie nur das Gut hatte, so daß der Adel immer mehr sein Ansehen und Ehre in den Augen der Nation, welche so viele dürftige Adelige erblicken mußte, verlor. Dies zeichnete den teutschen Adel vor dem engländischen aus, bei welchem immer die Würde nur auf den Erstgebornen sich vererbt, so daß die Nachgebornen nicht zur Nobility gehören, bis die Erbfolge sie trifft, wozu auch kömmt, daß die Nobility in der Regel nur für den Mannsstamm erblich ist 57).♦
  3) Dagegen kam der teutsche Adel nie zu jenem hohen Stolze und jener Volksverachtung des spanischen Adels, nicht zu den Vorrechten, welche der spanische hidalgo de sangre hat, und zu der Ausdehnung des Adels, nach welcher eine hidalga, wenn sie einen Bürgerlichen heirathet, adelig bleibt, und sogar den Bürgerlichen heraufzieht, aber auch nie zu der großen Verachtung des niederen spanischen Adels, der mit seinem Stolz in höchster Armuth unter dem Volke herumwandelt 58).♦
  4) Eben so wenig kam der teutsche Adel zu der organisirten Herrschaft, welche der polnische und slavische Adel über seine Bauern ausübt, die blos Leibeigene sind, und Übermacht durch Grundeigenthum haben 59).
  Von dem französischen, dänischen u. s. w. Adel, ist der teutsche wieder durch die Art des Einflusses auf Staatsverwaltung und die besonderen Vorrechte unterschieden 60)
 
  • 57) Blackstone Comment. on the laws of England, book I. chap. 12., vorzüglich Küttner Beitr. zur Kenntniß vorzüglich des Innern von England und seiner Einwohner, I. Th. St. III. S. 50. Salmon peerage of England, Scotland and Ireland. Lond. 1751. Fielding new peerage of England containing the origin and progress of honours etc. London 1788. The english peerage, or a view of the ancient and present state of the english nobility. London 1793. und mehr Liter. bei Meusel Literatur der Statistik, 2. Aufl. I. Bd. S. 622.
  • 58) S. in Göttinger Magazin 1781. 2. Jahrg. S. 435. und Meusels Liter. der Statistik II. Th. S. 306.
  • 59) S. Coxe Reise durch Polen, S. 190.
  • 60) Über den französischen Adel, s. neben den schon angezeigten Schriften essais sur {1} la noblesse de France, sur son origine et abaissement par Boulainvilliers. Rouen 1732. Abrégé chronologique d’Edits, declarations, réglements, arrêts des rois de France concernant le fait de noblesse par Cherin. Paris 1788. und bei Meusel Liter. der Statistik I. S. 491.
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  Über den neuen franz. Adel, s. Art. Donatair. Über den russischen Adel, der theils erblich, theils für die Beamten persönlich ist, s. Strahlenberg's Beschr. des nordöstlichen Asiens, S. 3OO. — Vom Adel, aus dem russ. übers. v. E. G. Arndt. Petersb. 1785. — Beitr. in Hupel nord. Miscellen St. 15. 16. 17. — über dänischen Adel Meusel Lit. und Statist. II. Th. S. 73. — über Schweden Meusel S. 124. — über den italienischen, Meusel II. Th. S. 390. 462. — über den niederl. Spec. acad. quaed. de antiq. nobilit. sup. et infer. in Belg. differ. auctor. Backer. Lugd. Bat. 1785. —♦
  über den teutschen Adel s. vorz. Einleitung zu v. Schlieffens Nachr. von einigen Häusern des Geschlechts der von Schlieffen. Cassel 1784. Struben de origin. nobilit. germ. Jen. 1745., und in Strubens Nebenstunden III. Th. Nr. 21. IV. Th. Nr. 29. — Riccius zuv Entw. von dem Adel in Teutschland. Nürnb. 1735. — Scheidt hist. und dipl. Nachr. von dem hohen und niederen Adel in Hanover 1754. — Schmidt Beitr. zur Kenntniß des Adels und der gegenwärtigen Verfassung. Braunschw. 1794. — Viele literar. Nachrichten in H. Lawätz Bibliographie interess. und gemeinnütziger Kentnisse I. Th. 1. Bd. Halle 1793. unter dem Worte Adel.Dan. Lipenii Bibl. jur. voc. Nobil.Runde teutsch. Privatr. §.338.♦
  Über einzelne teutsche Länder:♦
 
  • 1) Österreich, von K. F. Leupold allg. Adelsarchiv der österreich. Monarchie. Wien 1789.
  • 2) Preussen: Grundmann's Versuch einer ukermärk. Adelshistorie. Prenzlow 1744.
  • 3) Schlesien: Kampz Jahrb. für die preuss. Gesetzgebung II. Bd. S. 320. J. Willenberg s. C. de Jordan de jur. nobil. ducat. Oppol. et Ratib. Francf. 1700.
  • 4) Holstein: Schraders Lehrb. der holst. R. II. Th. S. 131.
  • 5) Sachsen: König's geneal. Adelshistorie. Leipzig 1727. III. Th. B. von Uechtritz dipl. Nachr. adel. Familien betr. Leipzig 1790. 7 Th. Beitr. zur sächs. Gesch. besond. des sächs. Adels. Altenb. 1791.
  • 6) Baiern: Kreitmaiers Anmerk. ad Cod. Civil. Maxim. tom. V. c. 22. Viel Gutes in Gartner die Landsassenfreih. in der obern Pfalz. Landshut 1807. Nibler die Edelmannsfreiheit in Baiern. Landsh. 1808. Adelsbuch des Königreichs Baiern, herausgegeben von Lang 1815.
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HIS-Data 5139-1-1-379-9-1: Allgemeine Encyclopädie 1. Sect. 1. Th.: ADEL I HIS-Data Home
Stand: 28. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries