⇧ S. 383 Sp. 2 |
|
|
|
— Bei Untersuchungen über die innere
Beschaffenheit der bürgerlichen Ordnung eines Volks überhaupt und
den Adel insbesondere verdient erwogen zu werden, was Aristoteles
sagt 1): „Die Ländereien müssen denen gehören, welche die Waffen
führen, und den Staat leiten." Dieses zu erläutern, gedenke ich blos
der Griechen, insbesondre der beiden Staaten, die einmal selbst von
einem Spartaner die Augen Griechenlands genannt wurden 2). In den
ältesten Zeiten der Athener, wie der Spartaner, hatte eine Länderei-
und Erbschaftsverfas-
|
|
|
- 1) Polit. VII, 9 §. 5.
- 2) Iustin. V, 8.
Plutarch. praecepta polit, ed. Francof. XI. p. 803.
|
|
S. 384 Sp. 1 |
ADEL |
|
|
sung Statt, in welcher die Keime des dinglichen
Adels sichtbar enthalten sind, wiewol sich diese unter ganz andern
Völkern, in andern Gegenden Europens, und in viel späterer Zeit
entwickelt haben. Wenn bei dem Tod eines Grundeigenthümers Söhne da
waren, so erbten nur diese, mit gänzlichem Ausschlusse der Töchter.
In Ermangelung von Söhnen gelangten zwar die Töchter zum Erbe der
Ländereien, doch unter der Bedingung, dieselben dem nächsten
Verwandten väterlicher Seite durch Verheirathung zuzubringen, damit
die Güter bei dem Geschlecht erhalten würden, und dieses dadurch
fortbestände; wo sich denn bekanntlich unter den Vettern solcher
Erbtöchter nicht selten gerichtlicher Streit über die Nähe der
Verwandtschaft, also der Ansprüche, erhob. Diese Einrichtung gehörte
zu der Grundlage des Staatsvereins; keinem Einzelnen konnte
einfallen, Änderungen darin zu machen. Vermächtnisse waren demnach
unbekannt. ♦ |
|
|
Sehr nah liegt hier die Frage, welches der Grund
einer so weit verbreiteten, in ihren Folgen so fruchtbaren, uralten
Anstalt gewesen sey? Die Antwort, sie habe die Erhaltung der
Geschlechter bezweckt, ist eben so unbefriedigend, als bekannt. Es
muß weiter zurück gefragt werden, was der Sorge für die Erhaltung
der Geschlechter zum Grunde gelegen habe? Denn an sich selbst konnte
diese den Urhebern der gesellschaftlichen Vereine nicht so überaus
wichtig vorkommen, um das Staatswesen in seinen Haupttheilen darauf
zu gründen; die Erhaltung der Geschlechter durch Sicherung eines
Grund-Eigenthums kann nur Mittel zu einem tiefer liegenden Zwecke
gewesen seyn. |
|
|
In den ältesten geschichtlichen Urkunden
offenbaren sich deutliche Spuren, daß der ursprüngliche Bau der
Gesellschaft in genauer Übereinstimmung gestanden hat mit der damals
befolgten Zeitrechnung. Nach der Zahl der Monate eines Jahres war
die Anzahl der Stämme oder größern Genossenschaften abgemessen, die
einen Staatsverein bildeten, und nach den Abschnitten eines Monats
wieder die Unterabtheilungen eines Stammes, oder die kleinern
Körperschaften. Diese Einrichtung war zum Behufe derjenigen
Regirungsverfassung erfoderlich, welche die erste unter den
seßhaften Völkern der Urzeit gewesen ist, zum Behufe der freien,
genossenschaftlichen Wechselregirung, die, mit dem Kreislaufe der
Monate, Wochen, und Tage, Schritt haltend, nach einer bestimmten
Reihefolge unter den Häuptern der verbundenen Stämme umlief. ♦ |
|
|
Diese Vorstellung von der bürgerlichen
Ur-Verfassung konnte hier nur in gedrängter Kürze berührt werden; sie
ist von dem Verfasser an einem andern Orte ausführlich entwickelt
worden 3). Ihr zufolge war die Erhaltung der einzelnen
Geschlechter durch Sicherung eines Grund-Eigenthums nothwendig zur
unveränderlichen Vollständigkeit des Gliederbaues der Gesellschaft;
diese Vollständigkeit aber gehörte zum Grundwesen der Verfassung,
damit das Zusammentreffen des Regirungswechsels mit den Abschnitten
des Jahrs nicht gestört wurde. Der Grund von jener Länderei-und
Erbschaftsverfassung war also ein
Zeitwissenschaftlich-Staatsrechtlicher.
|
|
|
- 3) Urgeschichte des Staats.
|
|
S. 384 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
Von gesellschaftlichen Anstalten wird nicht
selten der Kern allmälig von der Zeit verzehrt, und die Schale
dauert zwar fort, wird aber durch Zusätze und vielfache Gestaltungen
unkenntlich gemacht, zumal wenn sie durch Ansiedlergesellschaften in
Gegenden gebracht worden, wo solche Früchte nicht einheimisch sind.
So ist es jenen Grundzügen der Länderei-Vererbung gegangen. Keinem
Zweifel ist unterworfen, daß die germanischen Völker ursprünglich in
Gegenden ihre Sitze gehabt haben, wo sie Nachbarn von den Vorfahren
der Griechen gewesen sind. Hiedurch wird die Verwandtschaft
erklärlich, die sich in Ansehung sowol gewisser Theile der Sprache,
als mancher bürgerlichen Einrichtungen der frühesten Zeiten, kund
thun. Von dort haben sie auch das Reis jener Verfassung des
Ländereiwesens nach Teutschland und in die Niederlande mitgebracht;
aber unter dem Einfluß einer andern Luft hat sich ein wuchernder,
abweichender Baumschlag entwickelt. ♦ |
|
|
Das Gesellschaftsrecht mußte hier große
Veränderungen erfahren. Denn die Staatsgenossen lebten nicht mehr in
kleinen Umkreisen, wie ihre Vorfahren in Asien, sondern sie
besetzten weitläuftige Gegenden, breite Landstrecken, wodurch das
gesellschaftliche Band loser ward. Das Grund-Eigenthum gehörte nicht
mehr dem ganzen Vereine gemeinschaftlich, wie einst den
umherziehenden Hirtengesellschaften, von denen sie abstammten,
sondern es war unter die Familie getheilt, und zwar auf ungleiche
Weise, wodurch frühzeitig Herrschaft und Dienstbarkeit entstand. Aus
dem Verein selbstständiger Familien war einst die Staatsgesellschaft
hervorgegangen. Die Vorstellung blieb unverändert, jede Familie sey
im Einzelnen, was der Staat im Ganzen. Bei der Beschlagnahme des
Grundes und Bodens in neuen Heimathen hatte, dem zufolge, blos eine
Theilung unter die Familien Statt; blos Gesammtstücke der Familien
entstanden 4); kein Gedanke einer weitern Theilung in persönliches
Eigenthum. Die Mitglieder einer freien Familie, mit ihrem Haupte,
galten im Kleinen für dasselbe, was die Staatsgenossen mit dem
Fürsten im Großen. Wenn jetzt freilich der Zweck der bewußten Sorge
für die Geschlechter verschwunden war, so bewahrte und erweiterte
man desto mehr das Mittel. ♦ |
|
|
Daraus ist ein Länderei-Recht hervorgegangen, das
sich kürzlich in folgenden Hauptsätzen zusammenfassen läßt. Ein
Landwesen wird niemals getheilt, sondern behält unter allen
Besitzern seinen, vom Anfange bestimmten Umfang. Bei dem Tod eines
Besitzers kommt das Erbe unter den Söhnen an den ältesten, dann
unter den Brüdern an den ältesten 5), und so fort an den nächsten
Blutsverwandten, nach dem Grundsatze der Erstgeburt und der Linien.
Hinterläßt ein Besitzer keine männlichen Verwandten väterlicher
Seite, dann erst rücken die Töchter in das Erbe. Da in dieser
Rechtsanstalt die Erbfolge so genau bestimmt, und die Unteilbarkeit
gesetzlich ist, so folgt von selbst, daß dergleichen Güter durchaus
Familiengüter sind, kei-
|
|
|
- 4) Dagegen erklärt sich Eichhorn in der
teutschen Staats-und Rechtsgeschichte I. §. 30. und setzt den Grund
der Erbfolge in die Consanguinität. (H.)
- 5) Auch an die Oheime
mütterlicher Seite, Tacitus de Germ. c. 20. (H.)
|
|
S. 385 Sp. 1 |
ADEA |
⇧ Inhalt |
|
nem Besitzer also zusteht, in Vermächtnissen
darüber zu verfügen. (Vgl. Testament.) |
|
|
Es ist oft geschehen, daß wichtige Theile des
bürgerlichen Rechtsgebäudes im Dunkel der Zeit aus einzelnen
Rechtsgewohnheiten entstanden sind. So unter andern diese, in ihren
Grundzügen entworfene, Länderei-Erbschaftsverfassung. In ihrer
Vollendung steht sie freilich erst im Mittelalter da; von den Haupt-
Ästen aber des merkwürdigen Stamms, aus denen die übrigen
Bestimmungen als Zweige erwachsen sind, finden sich schon die
ausdrücklichsten Angaben fast in allen bekannten altteutschen
Rechten: vorzüglich von der bloßen Mannsstammfolge im Erbe der
Grundstücke; von den Erbtöchtern, nach Erlöschung des Mannsstamms
6); ja, daß keine Aussteuer der Töchter, und keine Vermächtnisse,
gebräuchlich gewesen, bemerkt schon Tacitus 7)! Geistliche waren
es aber, die jene Sammlungen von Rechtsgewohnheiten zu Stande
brachten; daher kommen freilich sowol in diesen, als in frühern
Urkunden, Beispiele von Schenkungen an die Kirche, und von Willens-
Erklärungen vor; schon in frühern Jahrhunderten nimmt, auf diese
Veranlassung, der Kampf zwischen dem germanischen und römischen
Rechte den Anfang. Doch im Ganzen behauptete sich das altgermanische
Recht der Länderei-Vererbung bis tief in das Mittelalter herab. |
|
|
Hier ist ein Standpunkt erreicht, von welchem das
Ziel dieser Ausführung in das Auge gefaßt werden kann. Zunächst muß
die Frage seyn: was war der Adel zu jener Zeit? Er war — der
weltliche Herrenstand. Da der Staat noch nicht, wie in der neuern
Zeit, ein Gewässer war, dessen Wellen in einander fließen, sondern
ein bloßer Staatenbund, nämlich ein Inbegriff von kleinern oder
größern landherrlichen Familienstaaten: so machte der Adel, im alten
Sachsen Edlinge 8), die freien, herrschaftlichen Genossen der
letztern aus, im Gegensatze theils der Freibauern oder Freilinge
9), theils der Leibeigenen. Jene waren abgerissene Zweige eines
herrschaftlichen Stammes, verarmte Nachkommen jüngerer Söhne,
persönlich frei, aber auf dem Grund und Boden einer Herrschaft als
Erbzinspächter ansässig. ♦ |
|
|
In den Leibeigenen, die schon früh in der
Geschichte der germanischen Völker, doch nicht in so starker Zahl,
vorkommen, wie in der Folge, sind die Nachkommen ehemals freier
Eigenthümer nicht zu verkennen, die von überlegenen Ankömmlingen
unterdrückt, ihres Grundeigenthums beraubt, und in das Verhältniß
der Dienstbarkeit versetzt worden waren. Handwerke, niedere Künste,
und kleiner Verkehr, waren theils noch in rohem Zustande, theils nur
das Geschäft der Leibeigenen; welches letztern Umstandes wegen sie
bekanntlich von allen Freien gering geachtet wurden. Selbst der
Betrieb der Hof-und Feldwirthschaft wurde lauter unfreien Dienern
überlassen. ♦ |
|
|
Die Stimmung der Römer in dieser Hinsicht ist
bekannt genug, und erhellt am deutlichsten aus der Äußerung Ciceros
10): „Keins
|
|
|
- 6) Marculf. form. l. II. N. 12. ap. Baluz. II. p.
412. appendix form. N. 49. 463. Saxo Gramm. X. p. 187. Lex. Sal.
tit. 62. §. 6 Lex Ripuar. tit. 65. Lex Bajuar. tit. 14. c. 7. 9. Lex
Alam. tit. 57. Lex Angl. et Varn. tit. 6. Lex Sax. tit.
7. c. 4.
- 7) Germ. c. 18. 20.
- 8) Nithard. hist. IV. 2.
- 9) Ibid.
- 10) De off. I.
42.
|
|
S. 385 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
von allen einträglichen Geschäften ist des freien
Mannes würdiger, als der Landbau." Bei den damaligen Teutschen aber
fehlte noch ganz der Anreiz von außen, der die Betriebsamkeit des
Landwirths wecken muß. Zu verwundern ist daher nicht, daß ein, in
diesen Zusammenhang gehörender, altteutscher Spruch so lautet: „Blut
ist rühmlicher, als Schweiß." Grundherrlichkeit also ist das erste
Unterscheidungsmerkmal des Herrnstandes jener Zeit. Ferner: das
ungetheilte Gebiet, das Gesammt-Eigenthum des Mannsstamms, mit den
Waffen zu vertheidigen, war Sache aller männlichen Verwandten.
Endlich waren es die Häupter der verbundenen Gehöfde, die
gemeinschaftlich die Staatsbeschlüsse faßten, und durch erwählte
Schiedsrichter die gegenseitigen Streitigkeiten schlichteten. Hiemit
sind die drei Merkmale des Adels jener Zeit zusammengestellt: es war
der Stand der Land-Herren, Krieger und Herrscher. |
|
|
In dem Verfolg dieser Ausführung über den
Ursprung und das Wesen des Adels kommt es nun zuerst auf einen
Gegenstand an, der den Übergang zu den folgenden ausmacht, auf die
jüngern Söhne und Brüder der Stamm-und Familienhäupter, gleichsam
die abgetheilten Prinzen der Ackerfürsten. Was sollten sie
vornehmen, wenn der Thätigkeitstrieb erwachte, und die Familien-
Heimath ihnen zu enge ward? Züge auf Abenteuer und Kriegsbeute gab
es nicht immer; der Staat war noch in der Kindheit, und bedurfte
keiner Beamten; die Kirche nahm wenige auf, und ihre Reichthümer
waren noch nicht groß genug, um für gewisse Entbehrungen der Welt zu
entschädigen. Die Jagd konnte den Kräften und Ansprüchen muthiger
Junker nicht genügen. ♦ |
|
|
Da eröffnete sich denn folgendes Feld.
Bundesverfassung ist eine der vorzüglichsten und allgemeinsten
Bildungsstufen der Gesellschaft; sie ist ein Mittelzustand zwischen
den losen völkerschaftlichen, und den engern staatsbürgerlichen
Banden. In diesem befanden sich die teutschen Völkerschaften des
Zeitraums, der hier berührt wird. Jeder Inbegriff von
Familiengebieten, verbunden durch Nachbarschaft, Mundart, Gewöhnung,
Verschwägerungen, hatte ein gemeinschaftliches Oberhaupt, einen
Stammfürsten, begreiflich einen von den größern Landherren des
Vereins, der in Kriegen den Oberbefehl, und in Staatsversammlungen,
sowie bei schiedsrichterlichen Aussprüchen, den Vorsitz führte.
♦ |
|
|
Häufiger wird der Herr durch die Diener gehoben,
als umgekehrt die Diener durch den Herrn unterworfen werden: eine
Wahrnehmung, die nicht so oft wiederkehren, und von neuem empören
würde, wenn die Warnungen der Vergangenheit Eingang fänden. Diese
Stammfürsten waren es, auf welche die nachgebornen Söhne ihr Auge
richteten, wenn es ihnen daheim zu enge ward. Gern mochten sie an
einen solchen sich anschließen, und mit beibehaltner persönlichen
Freiheit ihm dienen am Hoflager und im Felde. Es bildete sich um die
Person jedes Fürsten eine zahlreiche, und nach damaliger Zeit
glänzende, Dienerschaft, zugleich dessen Gefolg in Feldzügen:
Hofmeister, Marschall, Kämmerer, Schenk, Truchses, Jägermeister,
Oberjäger, Thürhüter u. s. w. Die meisten übrigen waren, ohne ein
besonderes Hofamt zu besitzen, bloße Haustruppen, bewaffnetes
fürstliches Gesind überhaupt. Das waren |
|
S. 386 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
in allen germanischen Ländern die Anfänge, aus
denen die Reichsdienstmannschaft, und die Verpflichtung der Staats-
und Kriegsbeamten zur Aufwartung am Hofe, hervorging. Daher rührt
auch die Vorstellung, ein Edelmann, der zur müßigen Umgebung eines
Fürsten gehört, sey vornehmer, als einer, der in freier Luft auf dem
väterlichen Erbe selbstständig lebt. Ja die Unkunde und Verkehrtheit
geht mitunter so weit, den Hof-Adel mit dem hohen Adel zu
verwechseln. ♦ |
|
|
An der Spitze dieses freien Gefolges von
Kriegsleuten trieben die fränkischen Oberfürsten schon früh die
Sache ins Große. Sie wurden theils den Römern in Gallien überlegen,
und machten in den Eroberungen solche Fortschritte, daß sie selbst
davon überrascht werden mußten, theils kehrten sie über die Maas und
den Rhein zurück, und gebrauchten die vermehrte Stärke ihrer Waffen
zur Unterjochung der Völkerschaften, mit denen sie durch die Sprache
verwandt waren. Wenn sie von den Ländereien in den unterworfenen
Gegenden ungefähr den dritten Theil zu ihrem Eigenthum erklärten,
wozu namentlich die Güter der unterdrückten Stammfürsten gehörten,
so beobachteten sie hierin dasselbe Verfahren, wie früher zuweilen
die Römer 11). ♦ |
|
|
Verschiedene von den angemaßten Landgütern
behielten sie unmittelbar sich und ihrer Familie vor, damit das
wandernde Hoflager in allen Gegenden des Reichs geräumigen
Aufenthalt, und hinlängliche Verpflegung, fände; nicht wenige andere
verliehen sie den christlichen Obergeistlichen, deren
Unentbehrlichkeit bei der Reichsverwaltung sie begriffen; bei weitem
den größten Theil aber räumten sie lehnweise ihrer Kriegs-und Hof-
Dienerschaft, zu deren Unterhalt, ein, die dadurch nothwendig
zugleich zur Reichsdienerschaft ward. Denn es bot sich von selbst
der Gedanke an, diese Männer als Ober-und Unterstatthalter in den
Gegenden anzusetzen, in welchen sie ihre Lehngüter hatten, als
Herzoge, Markgrafen, Pfalz-, Burg-und Gaugrafen. Die
Reichsverwaltung bildete sich ganz nach der Weise der Verwaltung
eines größern Landwesens mit mehrern Dorfschaften. Einige von den
unmittelbaren königlichen Gütern waren mit einem Sale oder
Herrschaftlichen Wohngebäude versehen, wo also eine ansehnliche Zahl
stattlicher Herren unterkommen konnte. In solchen hielten sich
abwechselnd die Könige auf; und so lange sie in der Provinz waren,
mußten die, in derselben ansässigen, Dienst-und Lehnmannen zur
Aufwartung am Hofe bereit seyn. ♦ |
|
|
Nach damaliger mangelhafter Staatskunst wurden
bei solchen Zusammenkünften alle öffentlichen Sachen abgethan: die
streitbare Mannschaft der Provinz, und einiger benachbarten, ward
zusammengezogen, um Heerschau zu halten; die Streithändel der
Reichsdienstmannen wurden geschlichtet, in sogenannten
Fürstenrechten; die Könige berathschlagten mit den versammelten
Staats-und Kirchenbeamten über öffentliche Angelegenheiten, woraus
die Reichstage entstanden sind. |
|
|
Zwei Gattungen von Adel sind nun zu
unterscheiden: der alte, freiherrlich-dingliche; und der neue,
reichs-dienst-und lehn-mannschaftliche, reichsständische,
hohe
|
|
|
|
|
S. 386 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
Adel, anfänglich blos persönlich, bald aber
ebenfalls dinglich, doch unter andern Rechtsverhältnissen. Wie es
gekommen sey, daß von jenem der erlauchtere Theil mit diesem
zusammengeschmolzen, darauf ist in der Geschichte des Adels
vorzüglich zu sehen. Die Erklärung liegt fast ganz in den Worten:
die Alten verschmähten nicht die Fußtapfen der Jungen. Mit Recht
konnten sich die Häupter der alten freiherrlichen Geschlechter den
Vorzug vor jenen Emporkömmlingen beilegen, welche die Laune des
Schicksals ihrer Mundschaft endogen, auf eine hohe Staffel äußeren
Glückes gehoben, und zu ihren Vorgesetzten gemacht hatte. Sie hatten
bisher ihren Stolz darin gesetzt, „blos abzuhängen von Gott und
ihrem Degen." Aber eine neue Ordnung der Dinge trat ein, die
alterthümlichen Begriffe von Freiheit und Ehre verloren sich nach
und nach; Dienste für den König brachten öffentliches Ansehn, Macht
und Rang. Nur Königliche und Reichs-Dienstmannen nämlich gelangten
zu den Statthalter-und Befehlshaberstellen am Hof, im Staat, und im
Heer, und eben damit zu dem Lehnbesitz einträglicher großer
Ländereien. ♦ |
|
|
Um solcher Vorzüge theilhaftig zu werden,
verzichteten die größern Landeigenthümer, die alten Freiherren, auf
die persönliche Freiheit, als auf einen Baum, der keine Früchte mehr
trug; sie meldeten sich zur Aufnahme in die Genossenschaft der
beneideten Reichsherren, gelobten dem Könige den Kriegsdienst für
sich und ihre Heermannei, oder die Haustruppen, die sie
unterhielten, und die aus unfreien Hintersassen bestanden 12).
Solche mit eigenen Gütern in einer Landschaft ansässigen
Reichsdienstmannen erhielten dann häufig in derselben die
öffentlichen Ämter; und es ließ sich einrichten, daß sie zu
Amtslehngütern solche erhielten, die in der Nachbarschaft ihrer
Erbgüter lagen. ♦ |
|
|
Als bei der Entwickelung des bürgerlichen und
gewerblichen Lebens die Lehngüter erblich geworden, und endlich
keine mehr zu verleihen übrig waren, die Vorstellung aber alle Köpfe
befangen hatte, man müsse, um eine Feldherrn-Reichs-und
Hofbeamtenstelle zu bekleiden, des Königs Lehnunterthan seyn, Grund
und Boden desselben inne haben: so verfielen die Freiherren, welche
zu spät kamen, und gleichwol nach der ehrenvollen dinglichen
Unfreiheit trachteten, auf die bekannte Künstelei der übertragenen
Lehne: sie übergaben dem König ihr Erb-Eigenthum, erhielten es dann
als Lehn zurück, und waren nun Königliche Untersassen. |
|
|
In dem Kampfe der Niedern gegen die Obern, der in
allen Staaten, die eine innere Geschichte haben, den Mittelpunkt
derselben ausmacht, wurden jetzt Angriffe vorbereitet gegen die
Mitglieder des bisher geschilderten Adels. Die weltlichen
Reichsfürsten unterhielten auf ihren Höfen, wie die Bischöfe in den
Stiftern, und die Äbte in den Klöstern, ein zahlreiches sogenanntes
Gesinde, durchgängig verjüngte Reichsdienstmannen, ursprünglich
Haustruppen, dabei aber öffentliche Beamte, als Vögte,
Gutsverwalter, Förster, Jäger, Falkner, Zöllner, Münzer, Schulzen,
Schöppen, und sämtlich zugleich verbunden, an festlichen Tagen
zur
|
|
|
- 12) Marculf. I. form. 18.
|
|
S. 387 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
Aufwartung bei dem Fürsten zu erscheinen. Zu
ihrem Unterhalte waren ihnen gewisse Dienstgüter lehnweise
eingeräumt. Es ist die wichtigste, folgenreichste Veränderung in dem
gesellschaftlichen Zustande des germanischen Mittelalters, daß die
Verhältnißmäßigkeit in der Theilung des Land-Eigenthums völlig
verschwand, fast alle kleineren Freisassengüter durch die Noth der
Zeit, durch Gewalt und Ränke, mit dem Gebiet eines Bischofs, Abtes
oder Grafen, vereinigt wurden. Die vielen, auf so grausame Weise
erworbenen Güter, durch angesetzte Wirthschafter zu verwalten, war
weder den Einsichten und Kräften der Herrschaften angemessen, noch
wäre es, bei dem damaligen abgespannten Zustande des Gewerbes,
zweckmäßig gewesen; am wenigsten aber hatte eine solche
Nutzungsweise zu dem Staatsgeiste jener Zeit gestimmt. ♦ |
|
|
Noch war der Staat ein bloßer Inbegriff von
Körperschaften, die zum Theil scharf von einander geschieden waren.
Nur in der Verbindung mit andern von gleichem Berufe fand der
Privatmann Schutz und Sicherheit, nur in der nachdrücklichen Zahl
bewaffneter Dienst-und Lehnmannen der geistliche und weltliche
Fürst seine Stärke. Anfänglich, als die Bischöfe und Äbte sich noch
bewußt waren, was sie seyn sollten, und die Grafen noch mit
Bescheidenheit ihr Verhältniß zum König erwogen, nahmen sie zu jener
Dienstmannschaft unfreie Leute von ihren Gütern. Aber seitdem sie in
den Stürmen und Schiffbrüchen der Zeit das Strandrecht ausübten,
durch erpreßte Güter und grundsässige Unterthanen mächtig geworden
und hoch gestiegen waren, blieb der Schwindel nicht aus. Nicht nur
verkürzten sie die Rechte des Königs, und beschränkten, wenigstens
in Frankreich und Teutschland, die Gewalt der Fürsten auf
Reichstagen gar sehr; sie ahmten ihn auch in dem Glanze der
Dienerschaft nach. ♦ |
|
|
Das fürstliche Hofgesinde war ein verjüngtes
Königliches. Je vornehmer der Diener, desto größer der Herr. So
vereinigte sich alles, um eine neue Gattung von Adel vorzubereiten:
die vielen Ländereien, welche die Fürsten zu verleihen hatten,
lockten die freien Landherren, daß sie, um diesen Preis, sich zur
Dienstbarkeit am fürstlichen Hof und im Felde verstanden; und die
Herrschsucht und Eitelkeit der Fürsten kam ihnen entgegen. Auf
ähnliche Veranlassung, wie oben in Ansehung des Reichs geschildert
ist, entstand nun auch in Ansehung der einzelnen Lande der Gebrauch
der übertragenen Lehngüter; und waren dann noch einige Freisassen,
die in die Freiheit ihren Stolz setzten, deren Grundstück also die
Einheit des lehn-und landesherrlichen Gebiets unterbrach, so ward
ihnen so lange zugesetzt, bis sie abließen, sich gegen die neue
Ordnung der Dinge zu stemmen; sie mußten sich ebenfalls zur Lehn-
Unterthänigkeit bequemen, aus welcher durchaus die
Landesunterthänigkeit hervorgegangen ist. ♦ |
|
|
Sehr verändert wurden aber die Verhältnisse der
fürstlichen Dienstmannschaft, seitdem sich darunter so viele
Freigeborne befanden, und eine stattliche Genossenschaft von Lehn-
und Land-Sassen sich gebildet hatte: die Freien, und die bisherigen
Unfreien, zogen sich wechselseitig herauf und herab, bis sie
zusammenschmolzen zu dem Stande des niedern oder landsässigen Adels.
Als Kriegerstand des fürstlichen Gebiets, als Verwaltungsbeamte des
Landes, als Besitzer der Landgüter, fingen bald diese Herren an,
sich zu füh- |
|
S. 387 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
len, und den Fürsten manche von den Rechten
wieder abzunehmen, welche diese von den Königen erbeutet hatten; so
daß ein, in anderer Beziehung gebrauchter, Spruch, bürgerlich
anwendbar ward: „wie man seine Eltern behandelt hat, wird man von
seinen Kindern wieder behandelt." ♦ |
|
|
Wie aus dem hohen oder reichssässigen Adel die
Reichsstände erwachsen waren, so ward in der Folge, als die
Bürgerschaften der wohlhabenden Städte erwachten, der niedere Adel
der Stamm der Landstände, in Frankreich genannt états généraux, von
denen seit dem 14ten Jahrh. in diesem Reiche 13), und schon seit
dem 13. in Deutschland 14), unzweifelhafte Spuren vorkommen. Aber
zu der Ausbildung, wie in Deutschland, ist in Frankreich die
landständische Verfassung nicht gelangt. Denn seitdem die
französischen Könige die Landstände ihres unmittelbaren Gebiets zu
Rechten und Ansehn erhoben, schlossen sich allmälig die
Reichsfürsten an dieselben an, so daß endlich die königlichen
Landstände mit den Reichsfürsten, die nach der Wiedervereinigung
vieler großen Landschaften mit der Krone übrig blieben, zu den
spätern Reichsständen zusammenschmolzen. In England ist die
Reichsverfassung nie so weit verfallen, daß sich ein landständischer
Adel hätte bilden können. |
|
|
So ist von allem, was bisher über die Entstehung
und Fortbildung des Adels erwähnt worden, das Ergebniß in diesen
wenigen Worten enthalten: der reichsständische oder hohe Adel ist
eine Mischung von königlichen Lehnleuten, und von größern Freiherren
der ältern Zeit, der landständische oder niedere eine Mischung von
fürstlichen Lehnleuten, und von kleinern Freiherren der mittlern
Zeit: beide Gattungen dinglich. |
|
|
Um nun auf den Ursprung des blos persönlichen
Adels überzugehen, kommen wieder vorzüglich die jüngern Söhne und
Brüder derjenigen vom niedern Adel in Betracht, die zur Zeit im
Besitze der Lehngüter waren. Solche Güter galten alle zuvörderst als
Kriegsgrundstücke, jedes zum Unterhalt eines gerüsteten Reiters
bestimmt, also in der Regel untheilbar. Verschiedene darunter waren
zugleich Staats-und Hof-Dienstgüter, für deren Genuß die Inhaber
gewisse Ämter bei der Landesverwaltung, oder gewisse Stellen am Hof,
im Stift, in der Abtei, bekleideten, die also ebenfalls, wiewol in
der Folge erblich, doch untheilbar seyn mußten. ♦ |
|
|
Aber eben dieser Umstand der Erblichkeit, also
des sichern Besitzes der Güter, ward Ursache, daß bei den adligen
Herren das Bewußtsein immer mehr abnahm, dieselben nur unter der
Bedingung der Kriegs-und Hof-Dienste zu besitzen. Sie
vernachlässigten beide Dienste je länger, desto mehr. Da nun zu
gleicher Zeit eine neue Kriegsweise nöthig ward, die größtentheils
anstatt der bisherigen berittenen Lehnleute besoldete Fußgänger
erfoderte, so bestanden die Fürsten nicht weiter auf dem
persönlichen Kriegsdienste des Lehn-Adels; eine Entschädigung in
Gelde war ihnen lieber. Aus dem Zu-
|
|
|
- 13) Menard,
hist. de Nismes, T. II. p. 201.
211. 213. Ruffi, hist. de Marseille, seconde ed., p. 175. (a. 1353.)
- 14) Urk. des römischen Königs Heinrich, vom J. 1231, in Schultes
Koburgscher Landesgesch. des Mittelalters, S. 135. Urk. des Königs
Rudolf I. vom J. 1367, in Lehmanns Speierscher Chronik, S. 558.
|
|
S. 388 Sp. 1 |
ADEL |
⇧ Inhalt |
|
sammentreffen dieser Umstände hat sich dann in
Teutschland das Landtags-und Steuer-Wesen völlig entwickelt. Auch
für die gangbaren Dienste am Hofe sahen sich die Fürsten genöthigt,
einen besoldeten Hofstaat einzurichten, seitdem die eigentlichen
Hofdienstmannen auf ihren Dienstgütern wohnten, und nur bei
festlichen Gelegenheiten zur Aufwartung am Hof erschienen. In
Ansehung der Staatsdienste hatte sich vieles noch weit mehr
verändert, so daß die alte, einfache Weise nicht mehr Statt haben
konnte, die Landesverwaltung, gleich der Bewirthschaftung eines
großen Landguts, durch einige Dienstmannen zu besorgen. |
|
|
So ist in Kürze ausgeführt, wie eine bedeutende
Zahl besoldeter Stellen im Heer, am Hof, im Staate, nöthig geworden.
Hier treten sie nun hervor, die erwähnten, nachgebornen Söhne des
niedern Adels. Sie schienen allen berufen zu den Ober-und Unter-
Anführerstellen im Heere; sie waren die schicklichste Pflanzschule
für die fürstliche Hofdienerschaft; sie endlich, vermöge der alten
Verwandtschaft der Staats-und Kriegsverwaltung, erwarben sich
einige Kentnisse vom römischen Recht, auf dessen Erlernung und
Anwendung, seit der Ausbildung des gesellschaftlichen Körpers, das
Bedürfniß geführt hatte, und rückten in die obern Staatsämter.
♦ |
|
|
Was von Anbeginn und lange Zeit gewesen ist, hat
gewöhnlich den Schein der Wesentlichkeit für sich. So ward die
Vorstellung herrschend, der amtlichen Stellen im Heer und am Hof,
und der höhern Würden im Staate, sey nur der Edelmann fähig. Wessen
Blick aber irgend unbenommen ist, der wird zugestehn, daß die
Fähigkeit zu Staats-und Kriegsämtern nicht mehr auf den vormaligen
Stand der königlichen und fürstlichen Dienerschaft beschränkt seyn
könne, seitdem in den germanischen Ländern die Staatsregirung nicht
mehr blos erweiterte Verwaltung eines großen Landguts ist, und das
Kriegsheer nicht mehr Privatanstalt des Fürsten, blos von
eigenthümlichen Gütern desselben unterhalten, sondern eine
öffentliche Anstalt, an der die ganze Staatsbürgerschaft durch
unmittelbaren Dienst, und durch Steuern und Lieferungen, Theil
nimmt. ♦ |
|
|
So offenbar indessen jene Entstehung eines blos
persönlichen Adelstandes eine Unebenheit in den gesellschaftlichen
Verhältnissen war, so hatte die Sache doch einigen Sinn: die
Mitglieder dieses Standes hatten, wenn nicht den Besitz eines
Familienguts, doch ein entferntes Anrecht. Aber seit dem Ende des
13. Jahrh. kam es in Frankreich, und seit dem 14ten in Teutschland,
zu der noch größern Entartung des sogenannten Briefadels; ja in
England erstreckte sich diese Erkünstelung eines persönlichen Adels
sogar auf den reichsständischen: die ersten Brief-Barone, berechtigt
zur Theilnahme an der Reichsversammlung im Hause der Lords, ernannte
Heinrich IV. zu Anfange des 15ten Jahrh. ♦ |
|
|
Nicht überflüssig scheint die Bemerkung, daß die
Sitte der Adelsbriefe zu unterscheiden sey von der früher
entstandenen Gewohnheit, reichen und vornehmen Handelsherren die
Ritterwürde zu ertheilen. Wären die Beispiele der Erhebung in den
Adelstand selten geblieben, und beschränkt auf die Fälle der
Anerkennung ausgezeichneter Verdienste: welcher Billige und
Gemäßigte würde Einspruch thun gegen dieses Mittel der Aufmunterung?
Der Staat der Megaräer gehörte zu den kleinsten und un- |
|
S. 388 Sp. 2 |
ADEL |
|
|
bedeutendsten in Griechenland. Die Bürgerschaft
trug Alexander dem Großen das Bürgerrecht an. Der König von
Macedonien lachte. Mit Kälte erwiederten die Megaräer: einem
Einzigen habe bis jetzt ihr Staat diese Ehre erwiesen: dem Herkules.
Da nahm er es an 15). |
|
|
Ohne weiter den vielzählig gewordenen blos
persönlichen Adel zu berücksichtigen, da derselbe erst in späterer
Zeit entstanden, und nach germanischem Staatsrechte nicht als
solcher anzuerkennen ist, fassen wir, um die geschichtlichen
Ergebnisse zum staatsrechtlichen Gebrauche vorzurichten, allein den
dinglichen nochmals in das Auge. Nachdem Teutschland aufgehört hat,
ein Reich zu seyn, kein König, kein Reichstag mehr ist, gibt es
darin keinen reichssässigen, reichsständischen Adel mehr. Im
Gegentheil gibt es in Frankreich und England keinen landsässigen,
landständischen. Da aber die jetzigen teutschen Landesherren, statt
der frühern bloßen Landeshoheit, die volle Staatsgewalt erlangt
haben, so ist jetzt in den teutschen Gebieten der landständische
Adel, der Sache nach und im Kleinen, dasselbe, was in Frankreich und
England der reichsständische.
|
(Hüllmann.) |
|
- 15) Plutarch. De monarchia, democratia,
oligarchia, T. II. p. 826.
|
|
S. 388 Sp. 2 ⇩ |
|
⇧ Inhalt |