S. 286 (Forts.) |
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⇦ S. 286: §. 3 |
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§. 4. Und bestehet die regierung der hohen
obrigkeit in diesen geistlichen dingen hauptsächlich und insgemein
darinnen: 1. Daß sie darüber macht haben, gesetze und ordnungen
aufzurichten. 2. Daß sie darüber richten, urtheilen, gebot und
verbot, straffen und dergleichen anordnen. 3. Daß sie auch sonst
noch eine gemeine botmäßigkeit haben, eine und andere anstalt, so zu
diesen sachen vonnöthen ist, als sonderlich die bestellung der
kirchen und also auch der schul-dienste, zu verfügen, und
dergleichen mehr etc. wie absonderlich folgen soll. |
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S. 286: §. 5 ⇨ |