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§. 7. Das andere haupt-stück des geistlichen
regiments haben wir beschrieben, daß es bestehe in
einer gerichtbarkeit. Daß sonst bey der predigt göttliches worts, und
administration der heiligen Sacramenten, keine äusserliche
gerichtbarkeit über streitige sachen oder mißhandlungen zu erkennen
oder zu urtheilen, sich befinde, dessen sind wir aus GOttes wort
gewiß, iedoch, daß, nach anweisung desselben, denen verordneten
kirchen-dienern zukömmet, nicht allein in ihren predigten die |
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Anderer Theil. Cap. 11. |
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sünde zu straffen, sondern auch einen jeden ihrer
zuhörer absonderlich zu vermahnen, und das amt der Schlüssel mit
ertheilung oder zurück-behaltung der H. absolution, und gebrauch der
H. Sacramenten, zu gebrauchen, welches denn eine art und ansehen
eines geistlichen gerichts hat. Was aber über dieses entweder einem
jeden kirchen-diener absonderlich, oder den bischöffen in vorigen
zeiten, und noch zukömmet, in andern geistlichen sachen, zwischen
streitigen personen, oder vor sich selbst, es treffe nun die
religion oder äusserliche übung des gottes-dienstes, oder andere
anhängige stücke desselben, die wir oben erzehlet, oder die
verbrechen in geistlichen dingen, an, zu verhören, zu erkennen, zu
straffen, oder loß zu zehlen, das alles kömmet von obrigkeitlicher
macht her, und ist durch die hohe häupter der christenheit, anfangs
guter meynung, den geistlichen bischöffen und kirchen-dienern in
etwas eingeräumet, von diesen aber hernachmahls gar zu sich, und von
weltlicher gerichtbarkeit abgezogen worden, denen sie zum höchsten,
allein die execution oder würckliche vollstreckung dessen, was sie
erkennet und geurtheilet, gelassen, biß sich dieses rechts, nach
göttlicher schickung, in vorigen zeiten, die regenten vieler lande
wiederum angemasset, wie wir oben gedacht: Welcher gestalt aber
solche geistliche gerichtbarkeit geführet werde, und worinnen sie
absonderlich bestehe, werden wir im nachfolgenden capitel anführen. |
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