S. 299 (Forts.) |
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⇦ S. 299: §. 7 |
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§. 8. Das dritte haupt-werck der geistlichen regierung haben
wir beschrieben , daß es sey |
Scan 319 |
S. 300 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 320 |
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eine gemeine botmäßigkeit, die ämter der kirchen zu
bestellen: Das predigt-amt zwar an sich selbst, welches bestehet in der lehre
des wortes GOttes, und ausspendung der heiligen Sacramenten, ist kein werck, so
von der weltlichen obrigkeit herkommet, sondern es ist von GOtt geordnet den
menschen zur seligkeit. Aber solches amt einer gewissen person anzuvertrauen,
derselben einen ort, da sie es üben soll, zu übergeben, sie auch darzu zu
bestättigen, und darbey zu handhaben: Diß alles sind wercke und verrichtungen,
welche in der christlichen kirchen von den landes-obrigkeiten selbst
angeordnet, oder in obsicht gehabt, oder regieret werden, * und verstehen wir
solches auch von andern ämtern, die dem predig-amt zur hülffe, und sonst zu
geistlichen und milden sachen, geordnet sind, als nemlich, die schuldienste,
die vorsteher der allmosen und geistlichen einkünfften, und dergleichen. Wir
wollen aber auch den ausführlichen bericht hiervon, von wem, und wie diese
dienste bestellet werden, und zugleich was eines jeden amts und verrichtung
sey, in nachfolgenden capiteln absonderlich abhandeln. |
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* Von diesem recht der hohen obrigkeit wird sonderlich im
XIII. cap. mehrers gehandelt werden. |
S. 301: Cap. 12 ⇨ |