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Zedler: Proceß (Criminal-) HIS-Data
5028-29-676-1
Titel: Proceß (Criminal-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 676
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 351
Vorheriger Artikel: Proceß (Consistorial-)
Folgender Artikel: Proceß (Degradations-)
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: Sect. 2 Th. 40 (1887) S. 38: Kriminalprocess, s. Strafprocess [nicht erschienen]
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Proceß (Criminal-)  
 
  • Peinlicher Proceß,
  • Peinlicher Gerichts- oder Hals-Gerichts-Proceß,
  • Processus Criminalis,
 
  ist, wenn man ein in denen Gesetzen verbotenes Verbrechen wider iemand angiebt, oder der Richter solches von selbsten untersuchet und bestraffet; auch die Sache auf Haut und Haare, auf die Bestraffung derer Ubelthäter, und auf die Beybehaltung der gemeinen Ruhe und Sicherheit gehet.  
  Dieser Proceß wird abgetheilet in Accusatorium, den Anklage-Proceß, und Inquisitorium, den Nachforschungs- oder Untersuchungs-Proceß. Jener ist, wenn der Thäter von jemanden förmlich im Gerichte angeklaget, mithin die Sache im ordentlichen Processe zwi-schen dem peinlichen Ankläger und Beklagten geführet wird; dieser aber, wenn der Richter, krafft seines tragenden Amtes, einer verüb-ten Missethat halber sich rechtmäßig informiret, und wider den Thäter summarisch inquiriret. Wovon unter besondern Artickeln ein mehrers.  
  S. auch Hals-Gericht, im XII Bande, p. 303. u. ff.  
     

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Stand: 20. Januar 2024 © Hans-Walter Pries