Titel: |
Unzertheilige Güter |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 2571 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
49 S. 1301 |
Vorheriger Artikel: |
Unzer, Personen |
Folgender Artikel: |
Unzertheilt |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Unzertheilige Güter, oder Unzertheilte Güter,
Lat.
Bona dividi prohibita. |
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Wenn in
Fürstlicher
oder anderer
Standes-Personen
Testamenten, wie gar öffters zu desto besserer Aufnahme und Erhaltung derer
Familien und
Güter
zu geschehen pflegt, unter andern die Clausul enthalten ist, daß die
Herrschafften
und Güter unzertheilt bey einander bleiben
sollen,
oder damit denn seine verlassene
Grafschafften
und Güter unzertheilt bey einander bleiben sollen; so ist kein
Zweiffel,
daß hierdurch denen Erben die
Macht,
solche zu
theilen
und zu veräussern, benommen, und auch zu Erfüllung des Testirers
letzten Willens
stracklich darüber zu halten ist. |
Colleg. Jurid. Rostoch. Resp.
... in Cothmanns Consil. Vol. V. und Curtius
der jüngere Consil ... |
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Sonst ist hierbey noch zu gedencken, daß besonders nach
Sachsen-Recht
durch und nach Beschreitung des Ehe-Bettes die
Eheleute unter sich ebenfals ein unzertheilt
oder ungezweyet Gut haben und erlangen. |
- Finckelthaus Obs. ...
- Besold
Contin.
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