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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-6
Anderer Theil > Cap. 8 > §. 6
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der innerliche friede wird durch gute ordnung der gerichtbarkeit ... befördert
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  §. 6. Der innerliche friede und ruhe zwischen den unterthanen des landes, wird in den landes ordnungen und gesetzen auch bedacht, und an sich selbst gefördert. Scan 234
  1. Durch gute Ordnung der Gerichtbarkeiten, und gebrauch heilsamer gesetze, daß dieselbe im rechten schwang behauptet, die unter-obrigkeit und beamten in allen ständen wol verordnet, oder, da sie erblich sind, in guter beschaffenheit erhalten, und also männiglich zu dem, was er rechtswegen befugt nach gebühr u. förderlich verholffen werde, welcher punct von uns absonderlich hiernechst betrachtet werden soll, denn es ist kein grösserer anlaß zu unwillen, aufruhr und krieg in grossen und kleinen regimentern, als die übele beschaffenheit der gesetze und gerichtsstellen sintemahl die erfahrung bezeuget, daß endlich diejenigen, welche ihr recht mit hülffe der obrigkeit nicht erlangen können, solches mit der that suchen, und aufruhr und krieg erwecken. *
S. 215 Anderer Theil. Cap. 8.
  * Ja es wird auch der unseegen dadurch erworben, und kan sich obrigkeit nicht mehr versündigen, als wenn solche nicht rein gehandhabet, oder gemißbrauchet wird.
  2. Durch ernstliche verbiethung aller selbst-thätlichkeit und gewalts-übung im lande, sonderlich aber ungehorsams gegen die obrigkeiten, schlägerey, ausforderungen, befehdungen, drohungen, und andern trotzes und muthwillens.
  3. Durch gute verfassung und bereitschafft der personen und anderer dinge, dadurch auf bedürffenden fall, den unruhigen, widerspenstigen unterthanen begegnet werden kan, davon in etlichen landes-satzungen viel verordnung geschehen, von uns aber in dem 10. cap. dieses theils mit mehrern erkläret werden soll, dahin wir denn auch versparen wollen, was zum schutz und sicherheit für auswärtige feinde dienet, und gebrauchet wird, wiewohl auch diese bisherige stücke, wenn nemlich 1. ein landes-herr die gerechtigkeit in seinem lande, und gegen freunde liebet und heget, und also niemand beleidiget und benachtheiliget. 2. Keine selbstthätlichkeit, so lange er des rechtens genießen kan, vornimmet, noch den seinigen gestattet, und 3. in guter rüstung sitzet, ihme nach Gottes willen den frieden und ruhe seines landes wohl erwerben und erhalten kan.
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Stand: 17. September 2017 © Hans-Walter Pries