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§. 5. Nechst diesem, und damit sonderlich die
stände des landes, und andere, welche sonst, wie gedacht, alsobald
vor denen regierungen oder cantzeleyen des landes-fürsten zu rechte
stehen müssen, und seinem untergericht unterworffen sind, gleichwohl
noch eine andere gerichts-stelle hätten, darinnen mit gantz
ordentlichen proceß verfahren, auch die sachen durch sothane
vermehrung der gerichts-stellen desto förderlicher expediret werden
möchten, haben unterschiedliche fürsten und stände in Teutschland,
vor langen zeiten * noch eine andere hohe gerichtbarkeit zuweilen an
dero hof, mehrentheils aber an einem andern bequemen, und etwa im
mittel gelegenen ort landes, angestellet, welche man Hof-Gerichte,
Land-Gerichte, Cammer- oder Quartal-Gerichte nennet, dieselbe sind
mit unterschiedlichen, und mehrentheils halb von edelleuten, halb
von |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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andern gelehrten und graduirten Personen, als
beysitzern, besetzet, und wird der oberste, welcher die direction
führet, der Hof- oder Landrichter genennet, daselbst werden alle
diejenigen, die sonst für der regierung oder rathstuben des landes-fürsten
verklaget werden können, nach des klägers belieben und wahl,
wenn die sache nicht schon vor der regierungs-cantzeley anhängig,
belanget, doch ist an vielen orten zwischen demselben, und der
cantzeley eines landes-fürsten, dieser merckliche unterscheid, nicht
nur, daß von dem hof gericht an die landes-herren sich beruffen oder
appelliret wird, und über dasselbe die hohe aufsicht und verordnung
dem landes-fürsten zukommet, sondern auch, daß nur zu gewisser
zeit, nemlich alle quartal, darinnen geurtheilet, auch gemeiniglich
keine peinliche,** sondern allein bürgerliche sachen daselbst
gerechtfertiget werden, und sonst in vielen dingen seinen sondern
proceß, sonderliche bedienten, als protonotarien, actuarien, gewisse
advocaten, anwälde, fiscale und hof-gerichts-botten hat, von welchen
allen die in druck ausgegangene hof-gerichts-ordnungen
unterschiedlicher länder, mit mehrerm nachricht geben, und daraus zu
ersehen, mit was maasse und weise solche hof-gerichte bestellet
sind, ob sie neben den rath-stuben, oder unter denselben, oder auch
gantz allein zu denen rechts-sachen geordnet, und also für den
rath-stuben der landes-herren dergleichen nichts fürgenommen werde. Man
findet auch in etlichen fürstenthümern sonderliche land-gerichte,
welche von denen Röm. Käysern privi- |
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Anderer Theil. Cap. 9. |
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legiret, daß sie gleichsam an statt deroselben
und des Reichs über einen gewissen bezirck, ob gleich solcher dem
landes-herrn nicht gar unterworffen, das recht sprechen sollen. ***
Weil aber dieselben ihre gewisse art haben, und bey solcher
bewandniß so wohl vor landes-herrliche, als reichs-gerichte gehalten
werden, so ist deroselben beschreibung auch hieher eigentlich nicht
gehörig. |
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* Und zwar findet sich, daß solches bereits im
XIV. und XV seculo geschehen, da sonst vorher die rechts-händel von
wichtigkeit bey denen land-tägen entschieden worden, als man im jahr
1199. bey land-graf Herrmann in Thüringen und den mönchen auf der
pforte ein exempel hat. |
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** Auch ordentlicher weise keine fiscal- und lehns
sachen, samt allerhand andern nach der observantz Teutschlandes
besondern arten: Wiewohl Schilterus in Jur. Alem. geklaget, daß
diese hoff-gerichte vieles an sich gezogen hätten, woran ich doch,
was diejenige zeit betrifft, fast zweiffle, wenigst von einigen
solchen judiciis darthun kan, daß ihnen wenig autorität mehr übrig
geblieben. |
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*** Dergleichen ist das Kayserliche Landgericht
des herzogthums zu Francken, welches im Stifft Würtzburg nicht
allein über die Stiffts- sondern auch andere unterthanen von alters
her in landgerichts-fällen, als da sind, Vormundschafften,
Einkindschafften, Annehmungen an kindes statt, Erbfälle, Testamente,
exerciret worden, wie davon das Fränckische Landrecht, welches von
den gemeinen rechten gantz sonderlich abgehet, zu sehen ist. Und
giebt es dergleichen gerichte in Francken und Schwaben noch mehrere,
deren gäntzliche abschaffung bey dem Westphälischen Friedens-negotio
auf die bahn gebracht, aber nicht geendiget, sondern die sache biß
auf den nechsten Reichstag verschoben worden. |
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