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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-10-3
Anderer Theil > Cap. 10 > §. 3
Werk Inhalt ⇧ Cap. 10
Diese mittel sind dem regenten unentbehrlich
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S. 260 (Forts.)   ⇦ S. 260: §. 2
  §. 3. Diesem nach nun ist ein Landes-Herr, als die rechte und eigene unmittelbahre obrigkeit, eines solchen zwangs, und derer darzu gehörigen mittel, von rechts und göttlicher ordnung wegen befugt. Scan 280
  Wir setzen zwar, wie oben auch erwehnet, zuvor, daß nechst der göttlichen schickung und assistentz, dadurch die stühle und throne der hohen obrigkeit auf erden, auch ins geheim und unvermerckter dinge
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  befestiget werben, die ehre und das ansehen eines regenten, die er ihme durch tugend und gebührliche verführung seines hohen amts, erwirbet, mehr würcke und ausrichte, als viel äusserliche zwangs-mittel: Dennoch aber, weil die boßheit der menschen so groß, daß sie bey vielen nicht anders, als mit gewalt und furcht aus- oder ja dahin getrieben werden muß, daß sie dem nechsten nicht schade; So gebühret auch der obrigkeit auf diesem fall das schwerd, das sind die äusserlichen zwangs-mittel, nicht umsonst zu führen, sondern es wird endlich erheischet, daß, zum exempel, diejenigen, welche nach dem ersten punct der regierungs-geschäffte, dem Landes-Herrn seine ehre, macht und hoheit in zweiffel ziehen, sich darwider setzen, ihme oder seinen angehörigen schaden thun wolten, oder nach dem andern punct wider die gesetze und ordnungen des landes handelten, friede und ruhe zerstöhreten, nach dem dritten, sich mit dem rechtlichen ausspruch nicht begnügen lassen, oder demselben keine folge thun wolten, oder missethaten und frevel begehen, nach gelegenheit und unterschied ihres verfahrens zur verhör gebracht, in gefängliche hafft genommen, an ihnen mit gewalt und zwang die straffe an leib oder gut vollzogen, oder ihnen widerstand gethan, sie abgetrieben, verjagt, oder zu erhaltung friedens, und erlangung dessen, was sie dem lande schaden gethan, hinwieder angegriffen, und durch solche weise zur gebühr angehalten werden.
  Hierzu gebrauchet sich nun der landes-herr seiner unterthanen und diener, und ist um so viel desto
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  stärcker und mächtiger, nachdeme er mit vielen leuten gefast ist, wiewohl darzu die gelegenheit der örter, und dergleichen umstände, wie wir itzo hören wollen, auch vonnöthen.
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Stand: 17. September 2017 © Hans-Walter Pries