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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-11-3
Anderer Theil > Cap. 11 > §. 3
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Was unter den geistlichen sachen verstanden werde
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S. 285 (Forts.)   ⇦ S. 285: §. 2
  §. 3. Wir verstehen aber hier unter dem nahmen geistlicher sachen fürnemlich die religion und glaubens-bekäntniß selbst: So dann derselben anhängige kirchen-gebräuche, ordnungen und ceremonien, nach innhalt vorangezogener reichs-satzungen, nachfolgig auch die äusserliche zucht und lebens-art, nach anleitung der reli- Scan 305
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  gion und glaubens-lehre. Hierzu sind auch ferner theils aus weltlichen regiments-sachen, oder um der nahen verwandniß willen, andere mehr gezogen worden, als da sind alle sachen, welche die äusserliche mittel, zu unterhaltung der kirchen, und ihrer diener betreffen, die erkänntniß in ehesachen, die unterweisung der jugend in hohen und niedern schulen, die unterhaltung der armen in hospitalien, und anders mehr.
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Stand: 11. Januar 2017 © Hans-Walter Pries