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§. 3. Wir verstehen aber hier unter dem nahmen
geistlicher sachen fürnemlich
die religion und glaubens-bekäntniß selbst:
So dann derselben anhängige
kirchen-gebräuche, ordnungen und ceremonien,
nach innhalt vorangezogener reichs-satzungen,
nachfolgig auch die äusserliche zucht und lebens-art, nach anleitung der reli-
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S. 286 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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gion und glaubens-lehre. Hierzu sind auch ferner
theils aus weltlichen regiments-sachen, oder um der nahen verwandniß
willen, andere mehr gezogen worden, als da sind alle sachen, welche
die äusserliche mittel, zu unterhaltung der kirchen, und ihrer
diener betreffen, die erkänntniß in ehesachen, die unterweisung der
jugend in hohen und niedern schulen, die unterhaltung der armen in
hospitalien, und anders mehr. |
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