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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-7
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 7
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Worinnen derselbe ietzo bey denen protestanten bestehe
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S. 324 (Forts.)   ⇦ S. 324: §. 6
  §. 7. Bey zeiten der reformation in religions-sachen[1], welche im vorigen seculo in Teutschland vorgangen, ist die bischöfliche gewalt unter andern eine grosse ursache der klagen und beschwerungen, auch der vorgenommenen änderung gewesen, also gar, daß etliche örter und landschafften, die von dem gehorsam des römischen stuhls sich entzogen, nicht allein den bischöflichen nahmen, sondern auch das amt gar abgeschafft, die lehrer und prediger alle in gleiche würden gesetzet, und eine andere art eines geistlichen regiments oder inspection durch zusammen-ordnung vieler geistlicher und weltlicher per- Scan 344
S. 325 Anderer Theil. Cap. 13.
  sonen[2] bestellet, anderswo hat man den titul und ansehen der bischöffe gelassen, doch ihre macht und einkünffte ziemlich eingezogen, und ihr amt wieder hauptsächlich auf die vorigen zeiten eingerichtet, und ietzo ermeldete art des priesterlichen regiments nicht für rathsam gehalten.
  In den meisten landen der Chur- und Fürsten, welche der Augspurgischen Confeßion zugethan sind, ist durch weise und vernünfftige berathschlagung der nahme der bischöffe, ob er gleich an sich selbst nur so viel, als ein aufseher, heisset, bey dem kirchen-wesen, zu verhütung des anlasses zu voriger hoheit, auch der bösen nachrede, der man sich der widersacher halben besorget, unterlassen, gleichwohl aber der unterscheid der kirchen-ämter behalten worden, also, daß in orten, wo mehr als ein prediger vonnöthen gewesen, einer insonderheit ein pfarrer, die andern aber diaconi oder capellane genannt, und dem pfarrer der vorsitz, auch eine gewisse inspection über die andern gegeben worden.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: religions-achen
  [2] korrigiert aus: sonnen
HIS-Data 5226-2-13-1: Teutscher Fürsten-Staat: Anderer Theil: Cap. 13: §. 7 HIS-Data Home
Stand: 25. Juli 2017 © Hans-Walter Pries