S. 324 (Forts.) |
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§. 7. Bey zeiten der reformation in
religions-sachen[1], welche im vorigen seculo in Teutschland vorgangen, ist die
bischöfliche gewalt unter andern eine grosse ursache der klagen und
beschwerungen, auch der vorgenommenen änderung gewesen, also gar,
daß etliche örter und landschafften, die von dem gehorsam des
römischen stuhls sich entzogen, nicht allein den bischöflichen
nahmen, sondern auch das amt gar abgeschafft, die lehrer und
prediger alle in gleiche würden gesetzet, und eine andere art eines
geistlichen regiments oder inspection durch zusammen-ordnung vieler
geistlicher und weltlicher per- |
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S. 325 |
Anderer Theil. Cap. 13. |
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sonen[2] bestellet, anderswo hat man den titul und
ansehen der bischöffe gelassen, doch ihre macht und einkünffte
ziemlich eingezogen, und ihr amt wieder hauptsächlich auf die
vorigen zeiten eingerichtet, und ietzo ermeldete art des
priesterlichen regiments nicht für rathsam gehalten. |
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In den meisten landen der Chur- und Fürsten,
welche der Augspurgischen Confeßion zugethan sind, ist durch weise
und vernünfftige berathschlagung der nahme der bischöffe, ob er
gleich an sich selbst nur so viel, als ein aufseher, heisset, bey
dem kirchen-wesen, zu verhütung des anlasses zu voriger hoheit, auch
der bösen nachrede, der man sich der widersacher halben besorget,
unterlassen, gleichwohl aber der unterscheid der kirchen-ämter
behalten worden, also, daß in orten, wo mehr als ein prediger
vonnöthen gewesen, einer insonderheit ein pfarrer, die andern aber
diaconi oder capellane genannt, und dem pfarrer der vorsitz, auch
eine gewisse inspection über die andern gegeben worden. |
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