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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-6
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 6
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Andere revenuen bestehen in denen Erb-gefällen, von deren ursprung und art gehandelt wird
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S. 375 (Forts.) §. 6. Zum dritten bestehen der Herrschafft gemeine einfünffte auf solchen gefällen, welche die leute von ihren gütern, häusern, mühlen, äckern, wiesen, gehöltz, wein- und hopffen-bergen, trifften, hut-weiden, wassern, brau- schenck- back-häusern, und dergleichen unbeweglichen gütern und gerechtigkeiten, reichen, die nennet man amts- oder herrschaffts-gefälle, renthen und erb-einkünfften: Und sind dahero entstanden, entweder daß solche stücke anfangs der Herrschafft selbst gewesen,* und zu der zeit, als die länder nicht zu starck bewohnt, noch die land-güter so wohl zu nutzen waren, um einen leidlichen jährlichen Zins oder Canonem, wie es zu recht genennet wird, hingelassen worden, welcher Zins in solchen fällen gar gering zu seyn pfleget, hingegen bleibet der Herrschafft Scan 395
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  das eigenthum. Der erb-zinß muß richtig, bey verlust des erb-zinß-lehens, gelieffert werden, und bey allem verkauff gebühret der eigenthums-herrschafft der vorkauff, und ein gewisser theil des kauff-geldes: diese art, in rechten emphyteusis genannt, ist vor zeiten gar gebräuchlich gewesen, aber in den meisten ländern fast unbekant,** und im zweiffel und mangel gewisser nachricht, nicht vermuthlich.
  Eine andere und gewöhnliche art und ursprung der erbzinsen ist daher kommen, daß entweder die herrschafften ihre güter eigenthümlich um ein leidliches verkaufft und vererbet und dargegen einen jährlichen erb-zinß, oder güld, von geld oder getreydig, darauf gesetzet, oder den leuten ein stück geldes zu ihrer nothdurfft vor alters, vor die reichung eines solchen jährlichen zinses gegeben, oder auch an statt des zehenden den vorzeiten die herrschafften oder geistlichkeiten ordentlich gehabt, ein gewisses bedinget.
  In solchen fällen ist zwar das eigenthum den zins-leuten, ungeachtet solche zins-güter auch insgemein lehenschafften heissen; Aber es hat der lehen- und zins-herr sich an denenselben unterpfändlich zu erholen; Geschicht auch denen leuten daran jährlich, wegen mißwachs, und dergleichen, kein erlaß, wo nicht grosse unvermeidliche kriegs- oder dergleichen noth fürgefallen, und die zinsen an sich selbst hoch, und einem jährlichen pacht gleich seyn.
  Es pflegen auch von solchen gütern nicht nur allein geld oder getreydig, sondern auch allerhand
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  andere stücke, als gänse, hüner, capaunen, lamms-bäuche oder ausgeschlachtete lämmer hämmel, kühe eyer, käse, honig, wachs, unschlit saltz hering, auch wohl gewürtze, semmel oder wecken, und anders mehr gegeben zu werden
  * Welche meynung in dem alterthum ihren guten grund hat, und gehöret auch ferner dahin, daß freye leute ihre güter der geistlichkeit geschencket, und gegen solche præstanda wieder von ihnen empfangen.
  ** Eine fast genaue verwandschafft mit solchen, haben die güter in Hessen und der orten, welche man land-siedel oder land-sittel-leyhe, das ist, landes-sittlich verliehene güter, nennet; So trifft man auch in Nieder-Sachsen einige gattungen an, von welchem ein gefahr zinß gegeben wird, nemlich bey gefahr das erbzinßlehn zu verliehren, wenn nicht auf einen gewissen tag der canon abgetragen wird, wozu sonst die Rechte 3. jahr erfordern.
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Stand: 23. April 2017 © Hans-Walter Pries