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⇦ S. 375: §. 5 |
S. 375 (Forts.) |
§. 6. Zum dritten bestehen der Herrschafft gemeine einfünffte auf solchen gefällen,
welche die leute von ihren gütern, häusern, mühlen, äckern, wiesen, gehöltz, wein- und hopffen-bergen,
trifften, hut-weiden, wassern, brau- schenck- back-häusern, und dergleichen unbeweglichen gütern und
gerechtigkeiten, reichen, die nennet man amts- oder herrschaffts-gefälle, renthen und erb-einkünfften: Und
sind dahero entstanden, entweder daß solche stücke anfangs der Herrschafft selbst gewesen,* und zu der zeit,
als die länder nicht zu starck bewohnt, noch die land-güter so wohl zu nutzen waren, um einen leidlichen
jährlichen Zins oder Canonem, wie es zu recht genennet wird, hingelassen worden, welcher Zins in solchen
fällen gar gering zu seyn pfleget, hingegen bleibet der Herrschafft |
Scan 395 |
S. 376 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 396 |
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das eigenthum. Der erb-zinß muß richtig, bey verlust des erb-zinß-lehens, gelieffert
werden, und bey allem verkauff gebühret der eigenthums-herrschafft der vorkauff, und ein gewisser theil des
kauff-geldes: diese art, in rechten emphyteusis genannt, ist vor zeiten gar gebräuchlich gewesen, aber in
den meisten ländern fast unbekant,** und im zweiffel und mangel gewisser nachricht, nicht vermuthlich. |
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Eine andere und gewöhnliche art und ursprung der erbzinsen ist daher kommen, daß entweder
die herrschafften ihre güter eigenthümlich um ein leidliches verkaufft und vererbet und dargegen einen
jährlichen erb-zinß, oder güld, von geld oder getreydig, darauf gesetzet, oder den leuten ein stück geldes
zu ihrer nothdurfft vor alters, vor die reichung eines solchen jährlichen zinses gegeben, oder auch an statt
des zehenden den vorzeiten die herrschafften oder geistlichkeiten ordentlich gehabt, ein gewisses
bedinget. |
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In solchen fällen ist zwar das eigenthum den zins-leuten, ungeachtet solche zins-güter
auch insgemein lehenschafften heissen; Aber es hat der lehen- und zins-herr sich an denenselben
unterpfändlich zu erholen; Geschicht auch denen leuten daran jährlich, wegen mißwachs, und dergleichen, kein
erlaß, wo nicht grosse unvermeidliche kriegs- oder dergleichen noth fürgefallen, und die zinsen an sich
selbst hoch, und einem jährlichen pacht gleich seyn. |
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Es pflegen auch von solchen gütern nicht nur allein geld oder getreydig, sondern auch
allerhand |
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S. 377 |
Dritter Theil. Cap. 2. |
Scan 397 |
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andere stücke, als gänse, hüner, capaunen, lamms-bäuche oder ausgeschlachtete lämmer
hämmel, kühe eyer, käse, honig, wachs, unschlit saltz hering, auch wohl gewürtze, semmel oder wecken, und
anders mehr gegeben zu werden |
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* Welche meynung in dem alterthum ihren guten grund hat, und gehöret auch ferner dahin,
daß freye leute ihre güter der geistlichkeit geschencket, und gegen solche præstanda wieder von ihnen
empfangen. |
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** Eine fast genaue verwandschafft mit solchen, haben die güter in Hessen und der orten,
welche man land-siedel oder land-sittel-leyhe, das ist, landes-sittlich verliehene güter, nennet; So trifft
man auch in Nieder-Sachsen einige gattungen an, von welchem ein gefahr zinß gegeben wird, nemlich bey gefahr
das erbzinßlehn zu verliehren, wenn nicht auf einen gewissen tag der canon abgetragen wird, wozu sonst die
Rechte 3. jahr erfordern. |
S. 377: §. 7 ⇨ |