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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-7
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 7
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Und dahin gehöret auch das handlohn, und auflaß-geld
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    ⇦ S. 377: §. 6
S. 377 (Forts.) §. 7. Uber diß ist nicht weniger herkommens, daß bey der verkauff- vertausch- oder veränderungen solcher güter, der herrschafft, niedere, mittelmäßige oder hohe lehnwahr, oder hand-lohn, nemlich ein gewisser theil vom kauff-schilling gereichet wird, als der zwantzigste, funffzehende, zehende. Anderer orten giebt der käuffer ein gewisses zum lehn-gelde, daß er nemlich ins lehen- und zinß-buch eingeschrieben werde, und der verkäuffer ein auflaß-geld, daß er sein recht einem andern auflassen und übergeben darff. Viele, und sonderlich wo die erbzinsen gar starck seyn, und sich einem pacht vergleichen, sind von den lehen-wahren oder hand-lohn befreyet, und müssen zwar Scan 397
S. 378 Teutschen Fürsten-Staats
  ihre vorhabende verkauff-veräußerungen und erb-fälle, alle dem lehen-herren anzeigen, geben sie aber für die einschreibung ein geringes zum schilling, lehen und auflaß-gelde, alles nach inhalt der erb- saal- und lager-bücher jedes orts, dabey man es billich bleiben läst, auch eine Christliche Herrschafft in solchen fällen ehe zu wenig, als zu viel, thut.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries