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⇦ S. 377: §. 6 |
S. 377 (Forts.) |
§. 7. Uber diß ist nicht weniger herkommens, daß bey der verkauff- vertausch- oder
veränderungen solcher güter, der herrschafft, niedere, mittelmäßige oder hohe lehnwahr, oder hand-lohn,
nemlich ein gewisser theil vom kauff-schilling gereichet wird, als der zwantzigste, funffzehende, zehende.
Anderer orten giebt der käuffer ein gewisses zum lehn-gelde, daß er nemlich ins lehen- und zinß-buch
eingeschrieben werde, und der verkäuffer ein auflaß-geld, daß er sein recht einem andern auflassen und
übergeben darff. Viele, und sonderlich wo die erbzinsen gar starck seyn, und sich einem pacht vergleichen,
sind von den lehen-wahren oder hand-lohn befreyet, und müssen zwar |
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S. 378 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 398 |
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ihre vorhabende verkauff-veräußerungen und erb-fälle, alle dem lehen-herren anzeigen,
geben sie aber für die einschreibung ein geringes zum schilling, lehen und auflaß-gelde, alles nach inhalt
der erb- saal- und lager-bücher jedes orts, dabey man es billich bleiben läst, auch eine Christliche
Herrschafft in solchen fällen ehe zu wenig, als zu viel, thut. |
S. 378: §. 8 ⇨ |