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S. 380 (Forts.) |
§. 11. Alle diese stücke müssen gemeiniglich im herbst, von Michaelis, bis gegen Martini
und Weynachten, auf gewisse tage gefallen, etliche aber als fastnachts-hüner, eyer und lamms-häuthe, auch
wol etwas an gelde, auf Petri, Fastnacht, Ostern, Walpurgis-Tag, oder auf den, der von dem zinß-herrn um
dieselbe zeit angesetzet wird: So sind auch die leute schuldig, das geld in guten üblichen sorten, und das
geträidig mit guten tüchtigen körnern, so gut es ihnen erwachsen, die andern stücke aber in ihrer art, es
wolte denn der lehn-herr ein gewiß und herkomlich geld dafür nehmen, abzustatten, wie denn darauf die beamte
und einnehmer solcher zinsen acht geben müssen, soll auch billig denen leuten zu ihrer eigenen und der
herrschafft beschwerung kein jahrs-zinß zum andern gestündet, sondern derselbe, wie es recht ist,
eingefordert werden: Es würde denn solches, aus sonderbaren ursachen, von der herrschafft selbst verstattet,
und im andern Jahr mit geld oder getreide bezahlt genommen, oder erlittener schäden und armuth halben gar
erlassen. |
Scan 400 |
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