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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-11
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 11
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Von der liefferung und verfall zeit solcher einkünffte
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    ⇦ S. 380: §. 10
S. 380 (Forts.) §. 11. Alle diese stücke müssen gemeiniglich im herbst, von Michaelis, bis gegen Martini und Weynachten, auf gewisse tage gefallen, etliche aber als fastnachts-hüner, eyer und lamms-häuthe, auch wol etwas an gelde, auf Petri, Fastnacht, Ostern, Walpurgis-Tag, oder auf den, der von dem zinß-herrn um dieselbe zeit angesetzet wird: So sind auch die leute schuldig, das geld in guten üblichen sorten, und das geträidig mit guten tüchtigen körnern, so gut es ihnen erwachsen, die andern stücke aber in ihrer art, es wolte denn der lehn-herr ein gewiß und herkomlich geld dafür nehmen, abzustatten, wie denn darauf die beamte und einnehmer solcher zinsen acht geben müssen, soll auch billig denen leuten zu ihrer eigenen und der herrschafft beschwerung kein jahrs-zinß zum andern gestündet, sondern derselbe, wie es recht ist, eingefordert werden: Es würde denn solches, aus sonderbaren ursachen, von der herrschafft selbst verstattet, und im andern Jahr mit geld oder getreide bezahlt genommen, oder erlittener schäden und armuth halben gar erlassen. Scan 400
   
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries