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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-14
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 14
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Endlich gehören auch hieher die leibeigenschafften, theuerste haupt, verspruch-geld, rauch-hüner, heerd- und rauch-geld
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    ⇦ S. 383: §. 13
S. 383 (Forts.) §. 14. An denen orten Teutschen Landes ist auch noch eine art der Leibeigenschafft so ferne zu finden, daß gewisse personen, und ihre nachkommen, erblich und ewiglich ein gewisses wegen ihrer selbst eigenen leiber, ohne absehen einiges guts, oder liegenden grunds, einer herrschafft, ob sie gleich sonst dero unterthanen nicht sind, entrichten müssen, ohne deren willen nicht weg ziehen, noch sich dieses rechts entbrechen können, auch nach ihrem tode, entweder ihre gantze fahrniß, oder das beste davon, der Herrschafft gebühret. Zu solchen persönlichen bürden, oder todt- und erb-fällen, werden auch etlicher orten die fremdlinge und unehlich geborne verbunden, wie denn zu einbringung solcher gefälle, von leibeigenen, königs-leuten, hage-stoltzen, bastarten, gewisse beamte, hüner-fäuthe, und dergleichen verordnet werden. In etlichen orten ist üblich, daß die besitzer dieses oder jenes gütleins, nach absterben des vorigen, das theuerste haupt,* nemlich, das beste pferd, oder die besten kühe, und so fort, der herrschafft folgen lassen, oder derselben abkauffen, auch wohl in solchem sterb-fall ihre güter so wol, als wenn sie solche verkaufft hätten, verlehnrechten und verhandlohnen müssen.** Hieher könte man auch ziehen, das an etlichen orten übliche Schutz- oder Verspruch-geld*** von jedem unterthanen: rauch-hüner, oder heerd- und feuerstätt-geld, von jedem, der feuer und rauch hält, etc. und dergleichen. Scan 403
S. 384 Teutschen Fürsten-Staats
  * Oder, wie es sonst genennet wird, haupt-gewand, erb-gefall, best-haupt etc. Man pflegt aber heut zu tage nicht mehr so strenge darauf zu sehen, sondern nimmet offt anstatt der verfallenen stücke ein gewisses an gelde; wie denn einiger orten in Francken, statt des theuersten hauptes 5. fl. gegeben werden, und fast dergleichen der herr Hertius de homin. propr. p. 172, von den Heßischen landen anführet.
  ** Welches man ein erb-hand-lohn nennet, dergleichen aber, wo es nicht besonders hergebracht, nicht vermuthet wird. Ein anders erb-handlohn aber ist nach einiger orten gewohnheit, wenn verschiedene erben vorhanden, denen der lehn-herr die theilung des lehns, welches er sonst nicht schuldig war, gestattet, und daher zwar eine erb-portion frey lässet, die andern aber verhandlohnet werden müssen. Welches man denn vor kein erb-handlohn hält, sondern es qualificiret sich die sache auf einen tausch oder kauff, sintemahl, wenn der lehn-herr darauf bestanden, der eine erbe die andern hätte auskauffen müssen.
  *** Die nemlich unter der obrigkeit nicht häußlich, sondern nur mieths- oder bestands- weise angesessen: denn von würcklichen häußlichen unterthanen meines wissens dergleichen nicht gefordert wird.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries