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⇦ S. 383: §. 13 |
S. 383 (Forts.) |
§. 14. An denen orten Teutschen Landes ist auch noch eine art der Leibeigenschafft so
ferne zu finden, daß gewisse personen, und ihre nachkommen, erblich und ewiglich ein gewisses wegen ihrer
selbst eigenen leiber, ohne absehen einiges guts, oder liegenden grunds, einer herrschafft, ob sie gleich
sonst dero unterthanen nicht sind, entrichten müssen, ohne deren willen nicht weg ziehen, noch sich dieses
rechts entbrechen können, auch nach ihrem tode, entweder ihre gantze fahrniß, oder das beste davon, der
Herrschafft gebühret. Zu solchen persönlichen bürden, oder todt- und erb-fällen, werden auch etlicher orten
die fremdlinge und unehlich geborne verbunden, wie denn zu einbringung solcher gefälle, von leibeigenen,
königs-leuten, hage-stoltzen, bastarten, gewisse beamte, hüner-fäuthe, und dergleichen verordnet werden. In
etlichen orten ist üblich, daß die besitzer dieses oder jenes gütleins, nach absterben des vorigen, das
theuerste haupt,* nemlich, das beste pferd, oder die besten kühe, und so fort, der herrschafft folgen
lassen, oder derselben abkauffen, auch wohl in solchem sterb-fall ihre güter so wol, als wenn sie solche
verkaufft hätten, verlehnrechten und verhandlohnen müssen.** Hieher könte man auch ziehen, das an etlichen
orten übliche Schutz- oder Verspruch-geld*** von jedem unterthanen: rauch-hüner, oder heerd-
und feuerstätt-geld, von jedem, der feuer und rauch hält, etc. und dergleichen. |
Scan 403 |
S. 384 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 404 |
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* Oder, wie es sonst genennet wird, haupt-gewand, erb-gefall, best-haupt etc. Man pflegt
aber heut zu tage nicht mehr so strenge darauf zu sehen, sondern nimmet offt anstatt der verfallenen stücke
ein gewisses an gelde; wie denn einiger orten in Francken, statt des theuersten hauptes 5. fl. gegeben
werden, und fast dergleichen der herr Hertius de homin. propr. p. 172, von den Heßischen landen
anführet. |
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** Welches man ein erb-hand-lohn nennet, dergleichen aber, wo es nicht besonders
hergebracht, nicht vermuthet wird. Ein anders erb-handlohn aber ist nach einiger orten gewohnheit, wenn
verschiedene erben vorhanden, denen der lehn-herr die theilung des lehns, welches er sonst nicht schuldig
war, gestattet, und daher zwar eine erb-portion frey lässet, die andern aber verhandlohnet werden müssen.
Welches man denn vor kein erb-handlohn hält, sondern es qualificiret sich die sache auf einen tausch oder
kauff, sintemahl, wenn der lehn-herr darauf bestanden, der eine erbe die andern hätte auskauffen
müssen. |
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*** Die nemlich unter der obrigkeit nicht häußlich, sondern nur mieths- oder bestands-
weise angesessen: denn von würcklichen häußlichen unterthanen meines wissens dergleichen nicht gefordert
wird. |
S. 384: §. 15 ⇨ |