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S. 402 |
§. 10. [1] Dieses alles ist in den berg-ordnungen ausführlich und mit mehrern zu finden,
und siehet sonst insgemein die Landes-Obrigkeit dahin, daß auf den bergwercken zucht, gottesfurcht und
erbarkeit, gestifftet, fleißiges gebet bey der gefährlichen arbeit, und zu erlangung göttlichen segens,
öffters vorgenommen, fluchen, sauffen, schwelgen und schlägerey, dem allen das gemeine berg-gesind sehr
ergeben, abgeschaffet, sie hingegen bey allerhand freyheit, dadurch sie in ihrem schweren stande ergetzet
werden, gelassen, ihnen die victualien zu wohlfeilem kauff, ohne neuerliche aufsätze und beschwerungen,
verschafft, denen gewercken die holtz- und andere materialien um ein billiges gelassen, durch die
berg-beamte keine parthiererey, vorkauff, und andere beschwerung, wieder die arbeiter und gewercken, getrieben,
arme gewercken, und schadhafftige wassernöthige zechen, mit der Herrschafft gebühr und zehenden leidlich
gehalten der vorkauff in billichem werth gethan, und also in allen die gleichheit, billigkeit und
mildigkeit, angesehen, und nicht durch allzugeitzige anstalten und härtigkeit die leute unterdrückt,
abgeschreckt, aus dem, was mit saurer arbeit, und darstreckung ihres vermögens erworben, neidischer weise
abgetrieben, und also an statt des segens der fluch erlanget werde: Wie denn ietziger zeit zu spühren, daß
fast hin und wieder bey den bergwercken kein sonderbarer eintrag mehr zu finden seyn will, sondern
dieselbe aus göttlicher straffe, oder verhängniß natürlicher ursachen, fast allenthalben zu sumpff
gehen. |
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S. 403 |
Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal. |
Scan 423 |
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Denn man befindet, daß wegen krieg und sterben der berg-arbeiter wenig, und nicht um
billichen lohn zu haben, oder die wasser in den bergen allzu sehr überhand genommen, oder keine lufft
hinein zu bringen, oder die gänge sich abgeschnitten, oder auch, wie etliche dafür halten, die mettalle
über ihre zeit gestanden, und sich wieder durch die innerliche dünste der erden verzehret, und nach
berg-art zu reden, verwittert und untüchtig worden. |
S. 403 §. 11 ⇨ |