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⇦ S. 403: §. 10 |
S. 403 (Forts.) |
§. 11. Bey diesen punct ist wegen des saltzes zu gedencken, daß zwar vortreffliche
bergwercke, bevorab im Königreich Pohlen, zufinden, daraus reines und nützliches saltz in stattlicher
menge an grossen stücken und steinen gegraben, und damit dasselbige gantze, und viel benachbarte Lande
versehen werden. Aber in Teutschland wird das saltz insgemein aus Saltz-brunnen oder Sohlen welche sich
durch sonderbaren seegen GOttes an etlichen orten vor alters hero ereignet, gesotten, welches denn
subtiler und schmackhaffter ist, als obgedachtes berg-saltz, oder auch dasjenige, welches man an den ufer
des Meers in Franckreich, Hispanien, und anderswo, aus dem see-wasser, durch die hitze der sonnen,
vermittelst anstalt und arbeit der leute, zubereitet. |
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Wie nun zwar, wenn sich berg-saltz in den gängen der erden spüren liesse, es darmit
eben die bewandniß, wie mit andern metallen, so viel die Obrigkeitliche regalien belanget, hätte auch, da
eine saltz-quelle von neuen entstünde, dem Landes-Fürsten rechtswegen wohl zukäme, sich solcher zum |
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S. 404 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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wenigsten, zu erhebung eines gewissen theils darvon, anzumassen, jedoch daß dem
grund-herrn des orts auch ein gebührlicher nutz deswegen gelassen würde; Also hat es mit den schon längst
entstandenen saltz-wercken eine andere gelegenheit, indem von langer zeit hero solches denen bürgern des
orts, die man Saltz-pfänner, anderswo Saltz-junckern nennet, erblich zustehen, welche ihre pfannen, zum
saltz sieden in sonderbaren dazu bereiteten häusern, hallen, kothen oder nappen genannt, auch ihre
pfann-meister und saltz-knechte halten, und ihre gewisse ordnung und theile unter sich haben, wie und nach was
art, zu erhaltung gleichheit und gemeinen nutzens, das gesöde, gehalten, und der überfluß ausgetheilet
werden soll, darüber sie unter sich etliche vorsteher und aufseher der ordnung und pfännerey erwehlen, die
man etlicher orten Saltz-grafen nennet: Inmassen solches alles aus ihrer ordnung, statuten und
gewonheiten, hin und wieder abzunehmen. |
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Bey diesen saltz-werck hat der Landes-herr zwar, wie sonsten in andern sachen die hohe
Obrigkeitliche aufsicht, bestätigung, und nutzbarliche einrichtung der pfänner-ordnung, und die höchste
gerichtbarkeit in streitigen fällen, sonst aber eben nicht allenthalben ein sonderbares regal oder
cammer-nutzen, wie von andern bergwercken und mineren, sondern lässet sich mehrentheils mit etlichen theilen an
gesöden, die der cammer erblich zustehen, und was ihm sonst rechts und ordnung wegen darbey gebühren kan,
begnügen. Anders wo |
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S. 405 |
Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal. |
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werden die saltz-pfannen, und deren nutz, von der Landes-Herrschafft zu mann-lehn
gereichet, und da sie verlediget werden, andern üm geld, oder aus gnaden, wieder überlassen, also, daß man
hierinnen keine regul haben kan, sondern sich nach dem gebrauch und herkommen jedes orts richten muß. |
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Anderswo ist es nach dem exempel etlicher fremden reiche aufkommen, daß die
herrschafftliche cammer allen saltz-handel, durch einkauff- und vertheilung des saltzes, so im lande
gesotten, oder sonst darinnen gebrauchet wird, an sich gezogen, und damit zwar einen grossen vortheil
machet, gleichwohl auch, wo es nicht durch sondere bewilligung der land-stände geschehen, ziemliche
beschwerung und klage erwecket. |
S. 405 §. 12 ⇨ |