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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-1-11
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 1 > §. 11
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Hieher gehören auch die Saltz-wercke
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    ⇦ S. 403: §. 10
S. 403 (Forts.) §. 11. Bey diesen punct ist wegen des saltzes zu gedencken, daß zwar vortreffliche bergwercke, bevorab im Königreich Pohlen, zufinden, daraus reines und nützliches saltz in stattlicher menge an grossen stücken und steinen gegraben, und damit dasselbige gantze, und viel benachbarte Lande versehen werden. Aber in Teutschland wird das saltz insgemein aus Saltz-brunnen oder Sohlen welche sich durch sonderbaren seegen GOttes an etlichen orten vor alters hero ereignet, gesotten, welches denn subtiler und schmackhaffter ist, als obgedachtes berg-saltz, oder auch dasjenige, welches man an den ufer des Meers in Franckreich, Hispanien, und anderswo, aus dem see-wasser, durch die hitze der sonnen, vermittelst anstalt und arbeit der leute, zubereitet. Scan 423
  Wie nun zwar, wenn sich berg-saltz in den gängen der erden spüren liesse, es darmit eben die bewandniß, wie mit andern metallen, so viel die Obrigkeitliche regalien belanget, hätte auch, da eine saltz-quelle von neuen entstünde, dem Landes-Fürsten rechtswegen wohl zukäme, sich solcher zum
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  wenigsten, zu erhebung eines gewissen theils darvon, anzumassen, jedoch daß dem grund-herrn des orts auch ein gebührlicher nutz deswegen gelassen würde; Also hat es mit den schon längst entstandenen saltz-wercken eine andere gelegenheit, indem von langer zeit hero solches denen bürgern des orts, die man Saltz-pfänner, anderswo Saltz-junckern nennet, erblich zustehen, welche ihre pfannen, zum saltz sieden in sonderbaren dazu bereiteten häusern, hallen, kothen oder nappen genannt, auch ihre pfann-meister und saltz-knechte halten, und ihre gewisse ordnung und theile unter sich haben, wie und nach was art, zu erhaltung gleichheit und gemeinen nutzens, das gesöde, gehalten, und der überfluß ausgetheilet werden soll, darüber sie unter sich etliche vorsteher und aufseher der ordnung und pfännerey erwehlen, die man etlicher orten Saltz-grafen nennet: Inmassen solches alles aus ihrer ordnung, statuten und gewonheiten, hin und wieder abzunehmen.
  Bey diesen saltz-werck hat der Landes-herr zwar, wie sonsten in andern sachen die hohe Obrigkeitliche aufsicht, bestätigung, und nutzbarliche einrichtung der pfänner-ordnung, und die höchste gerichtbarkeit in streitigen fällen, sonst aber eben nicht allenthalben ein sonderbares regal oder cammer-nutzen, wie von andern bergwercken und mineren, sondern lässet sich mehrentheils mit etlichen theilen an gesöden, die der cammer erblich zustehen, und was ihm sonst rechts und ordnung wegen darbey gebühren kan, begnügen. Anders wo
S. 405 Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal.
  werden die saltz-pfannen, und deren nutz, von der Landes-Herrschafft zu mann-lehn gereichet, und da sie verlediget werden, andern üm geld, oder aus gnaden, wieder überlassen, also, daß man hierinnen keine regul haben kan, sondern sich nach dem gebrauch und herkommen jedes orts richten muß.
  Anderswo ist es nach dem exempel etlicher fremden reiche aufkommen, daß die herrschafftliche cammer allen saltz-handel, durch einkauff- und vertheilung des saltzes, so im lande gesotten, oder sonst darinnen gebrauchet wird, an sich gezogen, und damit zwar einen grossen vortheil machet, gleichwohl auch, wo es nicht durch sondere bewilligung der land-stände geschehen, ziemliche beschwerung und klage erwecket.
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Stand: 4. Mai 2017 © Hans-Walter Pries