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⇦ S. 405: §. 11 |
S. 405 (Forts.) |
§. 12. Den Salpeter, welcher auch eine saltzichte minera
ist, die in der erden stecket, daraus zu ersieden, darff zwar ohne vorwissen
und erlaubniß sich keiner unterstehen: Es wird aber um einen gewissen zinß
erlaubet,* damit man dessen zu unterschiedlichen dingen, und sonderlich bey
bereitung des büchsen-pulvers, die nothdurfft haben könne. |
Scan 425 |
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Dergleichen wird der Herrschafft aus der saltzichten
scharffen Potaschen, wie man sie nennet, welche aus der gemeinen aschen von
holtz, auf eine sonderbare art gesotten, und bereitet, nachmahls in fremde
örter, zu behuff eines und andern hand-wercks, verführet wird, entweder der
zehende, oder ein ander bedingter theil, erstattet, auch nicht anderst, als mit
erlaubniß der hohen obrigkeit, und zwar von solchen personen, die in den
höltzern mit |
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S. 406 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 426 |
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dem aschenbrennen behutsam umzugehen, und vor schaden zu
seyn, wissen, zu sieden, zugelassen.** |
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* Und zwar dürffen solche salpeter-sieder oder gräber aller
orten eingraben, doch daß sie dem eigenthums herrn schadloß halten, und was sie
etwan an gebäuden oder sonsten verdorben, wieder machen lassen. |
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** Sonst beliebet auch dieses recht darinnen, daß einigen
die sammlung der aschen bey den unterthanen gegen ein gewisses pacht-geld
erlaubet wird. |
S. 406 Sect. 2 ⇨ |