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S. 406 (Forts.) |
§. 1. |
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Das wort Müntze ist aus dem lateinischen Moneta* entstanden,
und männiglich bekandt wie er insgemein das geld, und denn auch den ort, da das
geld geschlagen oder gemüntzet wird, bedeute: Zu welcher zeit der welt die alte
art mit einander zu handeln welche durch tausch geschehen, aufgehöret, und mit
metall und müntze das gewerb zu treiben, angefangen worden, kan man |
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keine gewißheit, aber daß es schon zu der alt-väter zeiten,
und lange vor dem mosaischen gesetze geschehen, aus der heiligen schrifft
selbst nachricht haben. Solche art hat die vermehrung des menschlichen
geschlechts, und ausbreitung in ferne länder, nothwendig gemacht. Denn man zu
dem tausch nicht allerley so weit bringen, noch an jenem ort so wohl als an dem
andern, verhandeln oder angenehm machen können. Derowegen denn ein solch mittel
mit dem metall des goldes, silbers und kupffers, an die hand genommen, und
diese materie vor andern darzu insgemein gebraucht worden, alldieweil sie,
ihrer schönheit und seltsamkeit nach, allenthalben hoch geachtet, ihrer
flüßigkeit halben in allerley grösse und formen zu bringen und gleichwohl auch
einen langen bestand und währung haben können; Und obwohl anfangs solches
metall nur nach dem gewichte ausgegeben worden, so ist es doch nach der zeit,
den betrug mit verfälschung desselben, und die mühe des abwiegens, zu
vermeiden, dahin kommen, daß auf anordnung der Hohen Obrigkeiten allerhand
formen, rund, eckicht, dicke und dünne bleche, in klein- oder grossem werth,
daraus verfertiget, und mit einem sonderbahren zeichen, etwa dem bildniß des
Landes-Herrn, und dem wapen der Herrschafft womit sie ihre briefe gesiegelt,
oder ihre schiff-fahnen bezeichnet haben, oder sonst nach belieben, bemercket
und gepräget worden. |
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* Das wort moneta aber soll nach angeben Alemanni Besoldi und
Schwederi seinen uhrsprung haben von monete: quod signi inscriptione, temporis,
valoris et ponderis nos moneat. Die müntze oder das |
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geld, haben die lateiner nummus genennet, und kömmt nach
bericht des Aristotelis von dem wort nómos; quia ejus est nummum cudere, qui
ferre potest legem: Ich wolte aber lieber sagen: quia ex lege et impositione
principis valorem accepit. Doch dem sey wie ihm wolle, so ist ferner, als im
text stehet, die zeit, wenn das geld aufkommen, unbekant. Der berühmte Spanier,
Antonius de Gvevara, hält in einem an Käyser Carl den V. gestellten schreiben
davor, daß in dem stande der unschuld, auch lange nach dem fall Adams kein geld
üblich gewesen, und habe Origenes angemercket, daß Hiobs reichthum nach
camelen, ochsen und eseln geschätzet, aber keines geldes dabey gedacht worden.
Welche raison aber auf schlechten füssen stehet, wenn man erweget, daß bereits
Abraham den kindern Heth einen acker um 400. seckel silbers abgekauffet, da
doch Hiob eine gute zeit nach Abraham, und wie herr D. Buddeus in seiner
kirchen-historie gewiesen, kurtz vor Mose zu zeiten der Israelitischen
dienstbarkeit, gelebet habe. Was insonderheit unser Teutschland betrifft,
wusten noch zu Taciti zeiten die völcker, so mitten im lande wohneten, von
keinem gelde, sondern sie bedieneten sich der alten einfältigen vertauschung
der waaren, und konte man bey ihnen vor hanff und flachs alles erhalten; Doch
lerneten die völcker am Rheinstrohm gar bald die guten alten römischen müntzen
kennen, von denen es zumahl bey herrschung der Francken immer bekandter worden.
Wie denn le Blanc de monetis Franciae gar eine müntze von dem könige Theodomir,
der nach Gregorii Turonensis vorgeben noch vor Pharamundo regieret haben soll,
vorstellet. Die beste gewißheit ist also, daß bey vermehrung der menschen, und
nothwendiger einführung der commercien, die verwechselung mit den edlen
metallen ihren ursprung genommen, nachdem die vertauschung der waaren sich
nicht mehr practiciren lassen wolte; Da denn anfangs das gold und silber
nur |
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gewichts weise geschätzet, nachgehends bey zunehmenden
künsten um besserer bequemlichkeit willen und zu verhütung betrugs in allerhand
formen, entweder unter des regenten oder einen andern bilde gepräget worden.
Wobey denn die regenten allemahl die aufsicht behalten, und es vor ein edles
stück ihrer hoheit geachtet haben. Was sonst Hugo Grotius und andere hier noch
hinzu thun, daß dieses müntz-regal auch die ober-herrschafft angezeiget,
(tributum solvi Caesari Christus jubebat, quia ejus imaginem nummus præferebat,
h. e. quia in possessione erat imperii) findet sich wohl in damahligen zeiten
so wenig als ietzo gegründet, weil vormahls und noch heutiges tages das
gemüntzte geld in vieler herren länder umher gewandert; Jedoch ist dieses
müntz-recht wie bey denen alten, also auch in Teutschland, und da das reich auf
die Teutschen kommen, ein hohes vorrecht der regenten blieben, wie aus einigen
stellen der alten scribenten, und aus dem Schwaben-spiegel zu erkennen. Als nun
die Teutschen fürsten sich mit der zeit erblich gemacht, haben sie nebst andern
majest. rechten auch dieses sich gebrauchet, welches denn in den folgenden
reichs-abschieden bestättiget worden. Zwar meynet Mylerus ab Ehrenbach de
principibus imperii, die reichs-fürsten und stände besässen dieses recht nicht
in krafft ihrer landes-fürstl. hoheit, sondern aus kayserl. concession, wie
denn in obangezogenen Schwaben-spiegel enthalten: Wer die müntze haben will, er
sey pfaff oder lay, der muß sie haben von dem römischen reich und von dem
römischen könig: Und pfleget man daher pro et contra zu disputiren, ob die
Teutschen Reichs-Stände dieses müntz-rechts aus höchster Kayserlicher
concession, oder in Krafft ihrer landes-fürstl. hoheit befugt wären? Gleichwie
aber die gantze sache lediglich auf die verfassung und grund-gesetze des Reichs
ankömmet, welche, da sie denen so im Regiment und |
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mit Staats-sachen zu thun haben, nicht unbekandt seyn können
und sollen, so halte ich davor, daß dergleichen disputationes gantz unnöthig
und vergebens seyn. Daß von anfang denen Römischen und Teutschen Käysern das
regale des müntz-wesens als ein Majestäts-recht zugestanden, und daß auch
ferner einige Teutsche Stände mit und nach dem ursprung der Landes-Fürstlichen
hoheit sich dessen, wie anderer rechte, theils vor sich, theils durch höchste
Käyserliche concession, angemasset, daran ist wohl nicht zu zweiffeln: Und
besitzen sie dieselbe nunmehro als andere der Landes-Fürstlichen Hoheit
anhangende rechte in Krafft des Reichs fundamental-gesetze: Dahero auch dieses
recht in dem R. A. d. a. 1524. der Churfürsten und anderer Stände Gerechtigkeit
und regalien der müntz genennet wird. Sonst findet man, daß als Käyser Carl der
V. verlanget, daß die fürsten nicht ihr, sondern des käysers bildniß auf denen
müntzen setzen solten, haben sie solches vor einen grossen eintrag ihrer
freyheit gehalten, wie aus dem schreiben Margraf Alberts zu Brandenburg beym
Hortledero zu ersehen. Jedoch ist dieses richtig, daß wie fürsten und stände
des reichs dieses und andere rechte der landes-hoheit von käyserl. maj. und dem
heiligen reiche zu lehen tragen, also auch diesen die aufsicht, und wie denen
heilsamen reichs-satzungen nachgelebet werde, zu führen gebühre, sie auch deme
nachzukommen um so mehr schuldig, je grösserer schaden aus des einen standes
untüchtiger müntze, der andern stände unterthanen zuwachsen kan. Doch von
diesen und andern folget an seinem orte. |
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