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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 2 > §. 1
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Vom nahmen und ursprung des müntz-rechts
§. 2 ⇨

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S. 406 (Forts.) §. 1.
  Das wort Müntze ist aus dem lateinischen Moneta* entstanden, und männiglich bekandt wie er insgemein das geld, und denn auch den ort, da das geld geschlagen oder gemüntzet wird, bedeute: Zu welcher zeit der welt die alte art mit einander zu handeln welche durch tausch geschehen, aufgehöret, und mit metall und müntze das gewerb zu treiben, angefangen worden, kan man
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  keine gewißheit, aber daß es schon zu der alt-väter zeiten, und lange vor dem mosaischen gesetze geschehen, aus der heiligen schrifft selbst nachricht haben. Solche art hat die vermehrung des menschlichen geschlechts, und ausbreitung in ferne länder, nothwendig gemacht. Denn man zu dem tausch nicht allerley so weit bringen, noch an jenem ort so wohl als an dem andern, verhandeln oder angenehm machen können. Derowegen denn ein solch mittel mit dem metall des goldes, silbers und kupffers, an die hand genommen, und diese materie vor andern darzu insgemein gebraucht worden, alldieweil sie, ihrer schönheit und seltsamkeit nach, allenthalben hoch geachtet, ihrer flüßigkeit halben in allerley grösse und formen zu bringen und gleichwohl auch einen langen bestand und währung haben können; Und obwohl anfangs solches metall nur nach dem gewichte ausgegeben worden, so ist es doch nach der zeit, den betrug mit verfälschung desselben, und die mühe des abwiegens, zu vermeiden, dahin kommen, daß auf anordnung der Hohen Obrigkeiten allerhand formen, rund, eckicht, dicke und dünne bleche, in klein- oder grossem werth, daraus verfertiget, und mit einem sonderbahren zeichen, etwa dem bildniß des Landes-Herrn, und dem wapen der Herrschafft womit sie ihre briefe gesiegelt, oder ihre schiff-fahnen bezeichnet haben, oder sonst nach belieben, bemercket und gepräget worden.
  * Das wort moneta aber soll nach angeben Alemanni Besoldi und Schwederi seinen uhrsprung haben von monete: quod signi inscriptione, temporis, valoris et ponderis nos moneat. Die müntze oder das
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  geld, haben die lateiner nummus genennet, und kömmt nach bericht des Aristotelis von dem wort nómos; quia ejus est nummum cudere, qui ferre potest legem: Ich wolte aber lieber sagen: quia ex lege et impositione principis valorem accepit. Doch dem sey wie ihm wolle, so ist ferner, als im text stehet, die zeit, wenn das geld aufkommen, unbekant. Der berühmte Spanier, Antonius de Gvevara, hält in einem an Käyser Carl den V. gestellten schreiben davor, daß in dem stande der unschuld, auch lange nach dem fall Adams kein geld üblich gewesen, und habe Origenes angemercket, daß Hiobs reichthum nach camelen, ochsen und eseln geschätzet, aber keines geldes dabey gedacht worden. Welche raison aber auf schlechten füssen stehet, wenn man erweget, daß bereits Abraham den kindern Heth einen acker um 400. seckel silbers abgekauffet, da doch Hiob eine gute zeit nach Abraham, und wie herr D. Buddeus in seiner kirchen-historie gewiesen, kurtz vor Mose zu zeiten der Israelitischen dienstbarkeit, gelebet habe. Was insonderheit unser Teutschland betrifft, wusten noch zu Taciti zeiten die völcker, so mitten im lande wohneten, von keinem gelde, sondern sie bedieneten sich der alten einfältigen vertauschung der waaren, und konte man bey ihnen vor hanff und flachs alles erhalten; Doch lerneten die völcker am Rheinstrohm gar bald die guten alten römischen müntzen kennen, von denen es zumahl bey herrschung der Francken immer bekandter worden. Wie denn le Blanc de monetis Franciae gar eine müntze von dem könige Theodomir, der nach Gregorii Turonensis vorgeben noch vor Pharamundo regieret haben soll, vorstellet. Die beste gewißheit ist also, daß bey vermehrung der menschen, und nothwendiger einführung der commercien, die verwechselung mit den edlen metallen ihren ursprung genommen, nachdem die vertauschung der waaren sich nicht mehr practiciren lassen wolte; Da denn anfangs das gold und silber nur
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  gewichts weise geschätzet, nachgehends bey zunehmenden künsten um besserer bequemlichkeit willen und zu verhütung betrugs in allerhand formen, entweder unter des regenten oder einen andern bilde gepräget worden. Wobey denn die regenten allemahl die aufsicht behalten, und es vor ein edles stück ihrer hoheit geachtet haben. Was sonst Hugo Grotius und andere hier noch hinzu thun, daß dieses müntz-regal auch die ober-herrschafft angezeiget, (tributum solvi Caesari Christus jubebat, quia ejus imaginem nummus præferebat, h. e. quia in possessione erat imperii) findet sich wohl in damahligen zeiten so wenig als ietzo gegründet, weil vormahls und noch heutiges tages das gemüntzte geld in vieler herren länder umher gewandert; Jedoch ist dieses müntz-recht wie bey denen alten, also auch in Teutschland, und da das reich auf die Teutschen kommen, ein hohes vorrecht der regenten blieben, wie aus einigen stellen der alten scribenten, und aus dem Schwaben-spiegel zu erkennen. Als nun die Teutschen fürsten sich mit der zeit erblich gemacht, haben sie nebst andern majest. rechten auch dieses sich gebrauchet, welches denn in den folgenden reichs-abschieden bestättiget worden. Zwar meynet Mylerus ab Ehrenbach de principibus imperii, die reichs-fürsten und stände besässen dieses recht nicht in krafft ihrer landes-fürstl. hoheit, sondern aus kayserl. concession, wie denn in obangezogenen Schwaben-spiegel enthalten: Wer die müntze haben will, er sey pfaff oder lay, der muß sie haben von dem römischen reich und von dem römischen könig: Und pfleget man daher pro et contra zu disputiren, ob die Teutschen Reichs-Stände dieses müntz-rechts aus höchster Kayserlicher concession, oder in Krafft ihrer landes-fürstl. hoheit befugt wären? Gleichwie aber die gantze sache lediglich auf die verfassung und grund-gesetze des Reichs ankömmet, welche, da sie denen so im Regiment und
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  mit Staats-sachen zu thun haben, nicht unbekandt seyn können und sollen, so halte ich davor, daß dergleichen disputationes gantz unnöthig und vergebens seyn. Daß von anfang denen Römischen und Teutschen Käysern das regale des müntz-wesens als ein Majestäts-recht zugestanden, und daß auch ferner einige Teutsche Stände mit und nach dem ursprung der Landes-Fürstlichen hoheit sich dessen, wie anderer rechte, theils vor sich, theils durch höchste Käyserliche concession, angemasset, daran ist wohl nicht zu zweiffeln: Und besitzen sie dieselbe nunmehro als andere der Landes-Fürstlichen Hoheit anhangende rechte in Krafft des Reichs fundamental-gesetze: Dahero auch dieses recht in dem R. A. d. a. 1524. der Churfürsten und anderer Stände Gerechtigkeit und regalien der müntz genennet wird. Sonst findet man, daß als Käyser Carl der V. verlanget, daß die fürsten nicht ihr, sondern des käysers bildniß auf denen müntzen setzen solten, haben sie solches vor einen grossen eintrag ihrer freyheit gehalten, wie aus dem schreiben Margraf Alberts zu Brandenburg beym Hortledero zu ersehen. Jedoch ist dieses richtig, daß wie fürsten und stände des reichs dieses und andere rechte der landes-hoheit von käyserl. maj. und dem heiligen reiche zu lehen tragen, also auch diesen die aufsicht, und wie denen heilsamen reichs-satzungen nachgelebet werde, zu führen gebühre, sie auch deme nachzukommen um so mehr schuldig, je grösserer schaden aus des einen standes untüchtiger müntze, der andern stände unterthanen zuwachsen kan. Doch von diesen und andern folget an seinem orte.
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Stand: 5. Mai 2017 © Hans-Walter Pries