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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-2-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 2 > §. 2
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Daß solches denen reichs-fürsten zustehe
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S. 410 (Forts.) §. 2. Und hat das recht zu müntzen im Röm. Reich vor alters allein dem Käyser zugestanden, und sich dessen ohne hohe, ja leibes-und lebens- Scan 430
S. 411 Dritter Theil. C. 3. S. 2 vom Müntz-Regal.
  strafe, kein anderer anmassen dörffen:* Aber mit der erblichen erhebung der Fürstenthümer in Teutschland sind nicht allein Teutsche Fürsten, Grafen Herren, sondern auch Reichs-städte von den Käysern damit begabet,** oder haben es sonst im alten herbringen wie denn auch wohl etliche Land-Stände, durch nachsehen ihrer oberherren, sich dergleichen angemasset,*** also, daß es nach teutschem gebrauch fast gemein worden, und eben kein unfehlbar zeichen eines hohen und freyen Reichs-Standes mehr ist. Dahero auch unter andern, wegen vielheit der müntz-herren, grosser und schwerer mißbrauch, am allermeisten in Teutschland, der müntze halben, entstanden.
  * Also führet Herodianus in Commodo an, daß dieser den Perennium, weil er geld mit seinem bildniß geschlagen, am leben gestrafft habe. Allermassen denn auch dieses regale also beschaffen, daß solches keinem privato in der republic, wie ansehnlich der auch sey, concediret werden kan. Und achtete könig Ludwig in Franckreich eben dieses recht also hoch, daß ob er gleich denen überwundenen Genuesern andere Majestät-rechte concedirte, dennoch dieses müntz-regal sich ausdrücklich vorbehielte, wie solches Guicciardinus in seiner historie angemercket hat. In Teutschland hat es hierinnen entweder wegen alter freyheit und üblicher gelinden regiment-art, welche auch denen überwundenen eingestanden werden müssen, oder weil die könige ihr recht so genau nicht gesuchet noch verstanden, gantz ein anders aussehen gehabt, inmassen bereits zu königs Dagoberti zeiten die stadt Speyer das recht zu müntzen gehabt, wie Lehmann in seiner Speyerischen Chronick angeführet: Welches sie aber, wie es scheinet, zu des mächtigen Caroli Magni zeiten wieder einstellen müssen, nachde-
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  me auf dessen befehl, nach Johannis Bodini bericht, die müntzen nirgendswo, ausser in seinem Palais, geschlagen werden dürfften.
  ** Nemlich durch kayserl. und des reichs bestätigung, welche, wie bereits beym vorigen §. ausgeführet, theils ständen auf berührung dieses puncts, bey reichs-tägen ertheilet, und deren exercitium hujus juris dadurch bekräfftiget worden. Wie aber mächtige und vigilante stände ehe und leichter zu dessen gebrauch kommen, also wird man hingegen finden, daß schwächere und zumahl die reichs-städte die kayserl. und des Reichs concession suchen müssen, nachdem sie anfangs ihr recht nicht verstanden, und also ein herkommen nicht anführen können.
  *** Also haben auch viele land-städte entweder aus specieller concession, oder unfürdencklichen herkommen und verjährung das recht zu müntzen exerciret, wie denn sonderlich Höxter, Halberstadt, Hannover, Oßnabrüg, Minden, Münster, Hildesheim, Göttingen, Nordheim, Braunschweig, Rostock und Stetin von Arnisæo de jur. Majest. nahmhafft gemacht werden. Nachdem aber durch solche vielheit der müntzenden ein grosser mißbrauch eingerissen, hat man unter dem kayser Rudolpho II. die müntz-concessiones restringiret, daß hinführo ohne vorwissen der Chur-fürsten niemand mit müntz-freyheit begabet werden solle; und sind die folgenden kayserlichen capitulationes darauf mit eingerichtet worden.
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Stand: 5. Mai 2017 © Hans-Walter Pries