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⇦ S. 410: §. 1 |
S. 410 (Forts.) |
§. 2. Und hat das recht zu müntzen im Röm. Reich vor alters
allein dem Käyser zugestanden, und sich dessen ohne hohe, ja leibes-und lebens-
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S. 411 |
Dritter Theil. C. 3. S. 2 vom Müntz-Regal. |
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strafe, kein anderer anmassen dörffen:* Aber mit der
erblichen erhebung der Fürstenthümer in Teutschland sind nicht allein Teutsche
Fürsten, Grafen Herren, sondern auch Reichs-städte von den Käysern damit
begabet,** oder haben es sonst im alten herbringen wie denn auch wohl etliche
Land-Stände, durch nachsehen ihrer oberherren, sich dergleichen angemasset,***
also, daß es nach teutschem gebrauch fast gemein worden, und eben kein
unfehlbar zeichen eines hohen und freyen Reichs-Standes mehr ist. Dahero auch
unter andern, wegen vielheit der müntz-herren, grosser und schwerer mißbrauch,
am allermeisten in Teutschland, der müntze halben, entstanden. |
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* Also führet Herodianus in Commodo an, daß dieser den
Perennium, weil er geld mit seinem bildniß geschlagen, am leben gestrafft habe.
Allermassen denn auch dieses regale also beschaffen, daß solches keinem privato
in der republic, wie ansehnlich der auch sey, concediret werden kan. Und
achtete könig Ludwig in Franckreich eben dieses recht also hoch, daß ob er
gleich denen überwundenen Genuesern andere Majestät-rechte concedirte, dennoch
dieses müntz-regal sich ausdrücklich vorbehielte, wie solches Guicciardinus in
seiner historie angemercket hat. In Teutschland hat es hierinnen entweder wegen
alter freyheit und üblicher gelinden regiment-art, welche auch denen
überwundenen eingestanden werden müssen, oder weil die könige ihr recht so
genau nicht gesuchet noch verstanden, gantz ein anders aussehen gehabt,
inmassen bereits zu königs Dagoberti zeiten die stadt Speyer das recht zu
müntzen gehabt, wie Lehmann in seiner Speyerischen Chronick angeführet: Welches
sie aber, wie es scheinet, zu des mächtigen Caroli Magni zeiten wieder
einstellen müssen, nachde- |
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S. 412 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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me auf dessen befehl, nach Johannis Bodini bericht, die
müntzen nirgendswo, ausser in seinem Palais, geschlagen werden dürfften. |
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** Nemlich durch kayserl. und des reichs bestätigung, welche,
wie bereits beym vorigen §. ausgeführet, theils ständen auf berührung dieses
puncts, bey reichs-tägen ertheilet, und deren exercitium hujus juris dadurch
bekräfftiget worden. Wie aber mächtige und vigilante stände ehe und leichter zu
dessen gebrauch kommen, also wird man hingegen finden, daß schwächere und
zumahl die reichs-städte die kayserl. und des Reichs concession suchen müssen,
nachdem sie anfangs ihr recht nicht verstanden, und also ein herkommen nicht
anführen können. |
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*** Also haben auch viele land-städte entweder aus specieller
concession, oder unfürdencklichen herkommen und verjährung das recht zu müntzen
exerciret, wie denn sonderlich Höxter, Halberstadt, Hannover, Oßnabrüg, Minden,
Münster, Hildesheim, Göttingen, Nordheim, Braunschweig, Rostock und Stetin von
Arnisæo de jur. Majest. nahmhafft gemacht werden. Nachdem aber durch solche
vielheit der müntzenden ein grosser mißbrauch eingerissen, hat man unter dem
kayser Rudolpho II. die müntz-concessiones restringiret, daß hinführo ohne
vorwissen der Chur-fürsten niemand mit müntz-freyheit begabet werden solle; und
sind die folgenden kayserlichen capitulationes darauf mit eingerichtet
worden. |
S. 412 §. 3 ⇨ |