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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 2 > §. 3
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Wie die müntzen nach denen reichs-ordnungen im gewichte und gehalt beschaffen seyn müssen
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S. 412 (Forts.) §. 3. Denn weil das gemüntzte geld allen dingen einen werth und anschlag machen, auch billich in allen landen gelten soll, wie man denn siehet, daß mit guter und gerechter müntze in gold und silber, durch viel königreiche und lande zu kommen, so erfordert die hohe noth, daß auch das geld seine gewisse güte und masse habe, und bestehet solche erstlich, in dem Gewicht, daß eine jede müntze in Scan 432
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  gold, silber und kupffer, ihr verordnetes richtiges gewichte habe; Vors andere aber in dem gehalt, und also mit einander im Schrot und Korn, wie es gebräuchlich, genennet wird. Denn weil man die hohen metalle, gold und silber, selten allerdings rein und unvermischt haben, auch in solcher feine und reinigkeit nicht wohl arbeiten kan, solche auch nicht wenig kosten wolte, und gleichwol niemand nichts zu dem verlag der müntze giebt, sondern solchen der obrigkeit überlässet; Also ist der weg eines Zusatzes dergestalt gebrauchet worden, daß aus denen nechsten metallen den güldenen müntzen etwas von silber und kupffer, den silbernen aber ein theil kupffer zugeschmoltzen worden, also, daß der werth des goldes und silbers vom zusatz übertragen, und die mühe und kosten, so auf die müntze gehet, wieder hereingebracht werde, so ist solcher zusatz bey den grossen müntz-sorten, als den grossen güldenen müntzen, ausser den gold-gülden, welche die geringsten sind, und an silber bey den gantzen und halben reichs- und gülden-thalern geringer, und das gute metall feiner, als in den kleinern, weil auf diese in der müntze mehr kosten und arbeit gewandt werden muß.
  Insonderheit aber ist im Römischen Reich eine gewisse Müntz-ordnung auf dem gewicht, wieviel stück von jedweder müntze, von der größten bis zur kleinesten auf ein marck das ist 16. loth oder ein halb pfund gehen, und auf den gehalt, wieviel jede marck an feinem oder unvermischten gold und silber, und wie viel sie zusatz haben, auch wie viel
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  sie gelten, und wie hoch sie ausgebracht werden soll, aufgezeichnet,* und sonsten darinnen eine und andere nutzbare verfügung gethan, hauptsächlich dahin gehende: Daß niemand müntzen soll, als der solches regals gnugsam befugt ist, und denn jeder, wie gedacht, in rechtem gehalt, gewicht, schrot und korn müntze. Damit aber solches desto eher geschehe, ist in den Creysen des Reichs, eine sondere aufsicht darauf geordnet, und sind in jedem gewisse städte benamet,** darinnen die stände desselben welche müntz-gerechtigkeit, aber keine bergwercke haben, (denn bey silber- und gold-bergwercken mögen nach beliebung müntzen aufgerichtet werden) ihre müntzen schlagen lassen, ihre müntz-meister und gesellen auf die ReichsOrdnungen beeydigen, einen gewissen Waradeinen, der auf die müntze im Creyß achtung gebe, ihre müntz-sorten probire und examinire, bestellen, keine gute Reichs-Müntze wieder in tiegel werffen, verschmeltzen, und kleinere sorten daraus machen oder sonst ringern, seigern und granuliren, oder aus einander körnern lassen sollen.
  Es sollen auch die stände alle jahr in jedem Creiß ihre zusammenkünffte, zu probation derer im Creiß geschlagenen auch examination der fremden darein gebrachten müntzen, halten, die ungerechte sorten abschaffen und verbieten, und die verbrecher
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  straffen, wie denn denen ständen selbst, welche die müntze übel brauchen, die suspension oder gäntzliche privation solchen regals, auch wohl merckliche geld-bussen, den müntzern aber, oder andern, welche die müntze fälschen, verringern, beschneiden, seigern ungebührlich aufwechseln, und aus dem lande bringen, allerhand hohe straffen an leib, ehr und gut, bevor stehen, und in der ordnung enthalten sind.
  * Es ist oder zu mercken, daß dieser Reichs-müntz-ordnung nicht durchgängig nachgegangen werde: Denn eine andere und etwaß geringere müntze haben die Creise des Ober-Teutschlandes, und auch ihre besondere convente, und müntz-probations-täge; Eine etwas schwerere müntze ist hingegen in den untern Creisen gangbar. Wiewohl es scheinet, daß sich die guten sorten fast allenthalben verliehren wollen.
  ** Hiervon ist sonderlich im R A d. a. 1570. verordnet und die hecken-müntzen abgeschaffet, dagegen in denselben und etlichen folgenden reichs-abschieden befohlen worden, in jedem Creyse etwa 3. bis 4. Müntz-städte zu ernennen. Ob nun wohl dieses seine heilsame absichten hat, immassen denn aus den historien zu befinden, daß je geheimer und einfältiger man mit den Müntz-wesen umgegangen, je besser das müntzen beschaffen gewesen; Wie denn die Römer nur eine einzige müntze in templo Junonis, nach Freheri bericht, und wie oben angeführet, kayser Carolus M. in seinem palatio gehabt; auch führet der autor des Fränckischen Creyses müntz-bedencken etc. an, daß nach des kaysers Sigismundi zeiten die müntze zu Florentz gewesen, und daselbst die sorten mit einer blume, woher der name floren entstanden, geschlagen worden, besagter kayser aber und dessen vorfahrer meistens zu Franckfurth und Nördlingen ge-
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  müntzet hätten; So ist jedoch diese disposition wegen der müntz-städte niemals recht eingeführet oder erhalten worden, wie davon so wol I. F. de Rhez. in jure publ. als auch die tägliche erfahrung lehret. S. addit. §. 50.
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Stand: 6. Mai 2017 © Hans-Walter Pries