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S. 412 (Forts.) |
§. 3. Denn weil das gemüntzte geld allen dingen einen werth
und anschlag machen, auch billich in allen landen gelten soll, wie man denn
siehet, daß mit guter und gerechter müntze in gold und silber, durch viel
königreiche und lande zu kommen, so erfordert die hohe noth, daß auch das geld
seine gewisse güte und masse habe, und bestehet solche erstlich, in dem
Gewicht, daß eine jede müntze in |
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gold, silber und kupffer, ihr verordnetes richtiges gewichte
habe; Vors andere aber in dem gehalt, und also mit einander im Schrot und Korn,
wie es gebräuchlich, genennet wird. Denn weil man die hohen metalle, gold und
silber, selten allerdings rein und unvermischt haben, auch in solcher feine und
reinigkeit nicht wohl arbeiten kan, solche auch nicht wenig kosten wolte, und
gleichwol niemand nichts zu dem verlag der müntze giebt, sondern solchen der
obrigkeit überlässet; Also ist der weg eines Zusatzes dergestalt gebrauchet
worden, daß aus denen nechsten metallen den güldenen müntzen etwas von silber
und kupffer, den silbernen aber ein theil kupffer zugeschmoltzen worden, also,
daß der werth des goldes und silbers vom zusatz übertragen, und die mühe und
kosten, so auf die müntze gehet, wieder hereingebracht werde, so ist solcher
zusatz bey den grossen müntz-sorten, als den grossen güldenen müntzen, ausser
den gold-gülden, welche die geringsten sind, und an silber bey den gantzen und
halben reichs- und gülden-thalern geringer, und das gute metall feiner, als in
den kleinern, weil auf diese in der müntze mehr kosten und arbeit gewandt
werden muß. |
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Insonderheit aber ist im Römischen Reich eine gewisse
Müntz-ordnung auf dem gewicht, wieviel stück von jedweder müntze, von der größten bis
zur kleinesten auf ein marck das ist 16. loth oder ein halb pfund gehen, und
auf den gehalt, wieviel jede marck an feinem oder unvermischten gold und
silber, und wie viel sie zusatz haben, auch wie viel |
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sie gelten, und wie hoch sie ausgebracht werden soll,
aufgezeichnet,* und sonsten darinnen eine und andere nutzbare verfügung gethan,
hauptsächlich dahin gehende: Daß niemand müntzen soll, als der solches regals
gnugsam befugt ist, und denn jeder, wie gedacht, in rechtem gehalt, gewicht,
schrot und korn müntze. Damit aber solches desto eher geschehe, ist in den
Creysen des Reichs, eine sondere aufsicht darauf geordnet, und sind in jedem
gewisse städte benamet,** darinnen die stände desselben welche
müntz-gerechtigkeit, aber keine bergwercke haben, (denn bey silber- und
gold-bergwercken mögen nach beliebung müntzen aufgerichtet werden) ihre müntzen
schlagen lassen, ihre müntz-meister und gesellen auf die ReichsOrdnungen
beeydigen, einen gewissen Waradeinen, der auf die müntze im Creyß achtung gebe,
ihre müntz-sorten probire und examinire, bestellen, keine gute Reichs-Müntze
wieder in tiegel werffen, verschmeltzen, und kleinere sorten daraus machen oder
sonst ringern, seigern und granuliren, oder aus einander körnern lassen
sollen. |
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Es sollen auch die stände alle jahr in jedem Creiß ihre
zusammenkünffte, zu probation derer im Creiß geschlagenen auch examination der
fremden darein gebrachten müntzen, halten, die ungerechte sorten abschaffen und
verbieten, und die verbrecher |
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straffen, wie denn denen ständen selbst, welche die müntze
übel brauchen, die suspension oder gäntzliche privation solchen regals, auch
wohl merckliche geld-bussen, den müntzern aber, oder andern, welche die müntze
fälschen, verringern, beschneiden, seigern ungebührlich aufwechseln, und aus
dem lande bringen, allerhand hohe straffen an leib, ehr und gut, bevor stehen,
und in der ordnung enthalten sind. |
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* Es ist oder zu mercken, daß dieser Reichs-müntz-ordnung
nicht durchgängig nachgegangen werde: Denn eine andere und etwaß geringere
müntze haben die Creise des Ober-Teutschlandes, und auch ihre besondere
convente, und müntz-probations-täge; Eine etwas schwerere müntze ist hingegen
in den untern Creisen gangbar. Wiewohl es scheinet, daß sich die guten sorten
fast allenthalben verliehren wollen. |
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** Hiervon ist sonderlich im R A d. a. 1570. verordnet und
die hecken-müntzen abgeschaffet, dagegen in denselben und etlichen folgenden
reichs-abschieden befohlen worden, in jedem Creyse etwa 3. bis 4. Müntz-städte
zu ernennen. Ob nun wohl dieses seine heilsame absichten hat, immassen denn aus
den historien zu befinden, daß je geheimer und einfältiger man mit den
Müntz-wesen umgegangen, je besser das müntzen beschaffen gewesen; Wie denn die Römer
nur eine einzige müntze in templo Junonis, nach Freheri bericht, und wie oben
angeführet, kayser Carolus M. in seinem palatio gehabt; auch führet der autor
des Fränckischen Creyses müntz-bedencken etc. an, daß nach des kaysers
Sigismundi zeiten die müntze zu Florentz gewesen, und daselbst die sorten mit
einer blume, woher der name floren entstanden, geschlagen worden, besagter
kayser aber und dessen vorfahrer meistens zu Franckfurth und Nördlingen ge-
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Teutschen Fürsten-Staats |
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müntzet hätten; So ist jedoch diese disposition wegen der
müntz-städte niemals recht eingeführet oder erhalten worden, wie davon so wol
I. F. de Rhez. in jure publ. als auch die tägliche erfahrung lehret. S. addit.
§. 50. |
S. 416 §. 4 ⇨ |