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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-2-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 2 > §. 4
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Daß auch mit dem müntzen recht zu gebahren, und kein gewinst damit zu treiben
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    ⇦ S. 416: §. 3
S. 416 (Forts.) §. 4. Ob nun wohl einem Landes-Herrn das hohe müntz-regal auch zukömmt, so ist er doch an solche des Reichs müntz-ordnung eigentlich gebunden, liegt auch sonst gewissens halben einer hohen obrigkeit ob, solches regal wohl zu brauchen, keine ungebühr damit verüben zu lassen, sintemahl es ja der schädlichsten und schändlichsten gewinne einer ist, da unter den öffentlichen namen und zeichen der hohen Landes-Obrigkeit, welche sonst die erhaltung alles rechts, billigkeit und gleichheit, gebühret und zugetrauet wird, daß gantze und viel benachbarte länder, an statt aufrichtiger und allenthalben paßirlicher müntze mit schändlich gemischten betrüglichen, unwürdigen sorten erfüllet, dieselbe eine zeitlang den armen leuten für gut in die hände gespielet, und darnach, wenn der betrug über kurtz oder lang gemercket, und von der Reichs-Obrigkeit abgeschaffet wird, wieder zu wasser gemacht, und viel leute in schaden und armuth erbärmlich gesetzet werden.
  Fürs andere, ob wol dieses regal unter die nutzbaren einkünfften des Landes-Herrn mit gesetzet wird, auch in silber- und gold- bergwercken und bey wohlfeilem silber-kauff, den vortheil giebt, daß man diese metalla in der müntze desto ehe und besser ausbringen, und seinen nutzen mit schaffen könne, so soll doch die vielfälltige wiederholte regel der
S. 417 Dritter Theil. C. 3. S. 2 vom Müntz-Regal.
  Reichs-satzungen wol gemercket werden, daß die müntze ein hohes Kayserliches regal und keine mercantz oder art zu erwerben sey. Dahero auch verboten, solches recht zu verpachten, oder um ein gewisses geding andere damit werben und handeln zu lassen.
  Es können auch die stände, welche keine berg-wercke haben, wofern sie anderst der billigkeit und Reichs-ordnung nach, ihrer schuldigkeit eingedenck seyn wollen keinen oder je wenigen profit oder überschuß an der müntze haben. Denn es gehören ja zu der müntze viel leute und werckzeuge, das metall zu schmeltzen, von einander zu scheiden den rechten zusatz zu geben, zu probiren, in zehne zu schneiden, zu strecken, die runden sorten daraus zu schneiden, abzuwiegen, das zeichen darauf, nach der alten und rechten art, zu schlagen, oder wie ietzo gemein ist, durch ein druckwerck zu prägen, zu färben und auszusieden, richtige rechnung und verzeichniß, verständige müntz-meister und probirer zu halten. Dahero denn auch öffters, weil nicht allenthalben ein silber-bergwerck im aufgang, noch am silber-kauff viel zu erhalten ist, etliche benachbarte stände sich zusammen schlagen, und eine gesammte müntze halten, etliche auch, ob sie es gleich befugt sind, nicht müntzen, es geschehe denn mit einem wenigen, etwa zu gedächtniß bey freud- und leyd-fällen, und zu bezeigung derer dißfalls habenden regalien.
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Stand: 6. Mai 2017 © Hans-Walter Pries