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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-2-5
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 2 > §. 5
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Daher der landes-herr fleißige auffsicht desfalls zu tragen hat
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S. 417 (Forts.) §. 5. Gleichwohl gebühret sonst dem Landes-Fürsten, und dessen cammer, auch in schweren fällen denen regierungs-räthen darauf zu sehen, Scan 437
S. 418 Teutschen Fürsten-Staats
  daß im lande keine andere, als gute und gültige müntze gelitten, und aller mißbrauch der müntze im gewerb und handthierung, mit ersteigerung und verschlagung derselben, abgestellet, auch etwa zu des gemeinen mannes täglichen behuff eine nothdurfft kleiner reichs- oder auch bloß aufs land, aus geringen metall geschlagener land-müntze verschaffet werde, wie solches die wohl bedachten satzungen des reichs ausführlich mit sich bringen, welche nach dem zeugniß aller vernünfftigen leute, die öffters darüber rathschlagen müssen, nicht zu verbessern, noch mangel haben, als daß sie nach eingerissener böser und eigennütziger unart hoher und niedern personen, nicht oder wenig gehalten werden.
  * Worinnen auch ferner enthalten, daß, wenn der landes-fürst selbst nicht darauf sehen würde, die Creyse so denn vorsehung thun, oder der Kayser und das Reich selbst durch den fiscal handeln wolten. Doch hat man sich bey verschlagung der müntzen vor allen mißbrauch und vortheilhafften absichten zu hüten, noch weniger hieraus eine renthe oder gewerbe zu machen.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries