HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-3-1
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 3 > §. 1
Werk Inhalt ⇧ Sect. 3
Von der beschaffenheit des Geleit und Zolls, samt deren ursprung
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 418: Sect. 3
S. 419 §. 1.
  DIese fürstliche regalien des Geleits und Zolls setzen wir um des willen zusammen, weil der zoll ordentlich aus dem geleit entstehet,* und also eines aus dem andern fleust, und mit einander desto leichter erkläret werden kan.
  Unter dem wort geleit verstehet man in gemein alles das, was die Hohe Landes-Obrigkeit zu sicherer und bequemer geleitung, fort-helffung und erhaltung derer im lande reisenden, sonderlich aber der handelsleute, verordnen und schaffen muß, es geschehe nun mit beschützung der strassen vor räuberey und plackerey, oder mit erhaltung der strassen selbst, der brücken, der dämme, der schifffahrten, der anländung, ufer und porte, daß man darauf mit fahren u. wandeln, oder mit schiffen und flössen fortkommen kan: Weil nun zu dem allen eine macht und kosten gehöret so ist solches amt an sich selbst, und ordentlicher weise, niemand als der hohen Obrigkeit jedes orts, zuständig, ist auch so fern das regal des geleits ein stück des Landes-Herren ihren unterthanen und männiglich, der mit derselben gemeinen und sonderbahren zulassung im lande handelt oder wandelt, zu leisten schuldig, also mehr für eine Beschwerung und gegenschuldigkeit der Obrigkeit als für eine einkunfft und Nutzbarkeit zu halten: Und ist das geleit in vorigen zeiten, da noch keine rechtschaffene handhabung gemeinen land-friedens in Teutschland sich befunden, gar nöthig, gewöhnlich
S. 420 Teutschen Fürsten-Staats
  und unentbehrlich gewesen, also, daß zu der zeit keine gesellschafft von reisenden handels-leuten, oder auch andern personen, die sich der unsicherheit befahret,** durch die länder gezogen, die sich nicht bey des Landes-Herrn beamten und geleits-leuten an denen gräntzen angegeben, und um sichere durchführung oder geleite gebeten hätte.
  Nachdem denn die hohe Obrigkeit ohne sonderbare kosten die sicherheit der strassen, und denn auch der bau und erhaltung deroselben, nicht verrichten können, so ist es vorlängst aufkommen, daß von reisenden und handthierenden zu land und wasser, und zwar, wie es scheinet, anfangs fürnemlich von den fremden, denen man umsonst schutz zu leisten, und nutz zu schaffen, sich nicht gehalten zu seyn erachtet, wegen dergleichen auf wagen, karn, schiffe und nachen, oder sonst durch thiere und menschen durch- und eingeführte güter und waaren, eine gewisse rechnung, die man den zoll von der zahl oder zahlen. Item: mauth, aufschlag, wasser-zoll, port-geld, und heut zu tage etlicher orten accisen, licenten, imposten, nennet, genommen werden. Allermassen diese einkunfft der hohen obrigkeit unter mancherley namen, nach ieder landes-art, in allen königreichen und landen vorlängst gebräuchlich gewesen.
  * Es hat nemlich die hohe Obrigkeit unter andern auch sonderlich über die öffentlichen landstrassen die aufsicht zu führen, daß solche nicht allein sicher, sondern auch in guten stande erhalten werden. Und weiln dieses nicht wenig kosten erfordert, so ist von alten zeiten her zu deren bestreitung von denen personen und gütern gewisses geld gefodert worden, daß
S. 421 Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll.
  also zoll und geleit eigentlich einerley, und jenes den nutzen, dieses aber die beschwerden, oder das amt der hohen obrigkeit andeutet: Wiewohl man dieses end-zwecks bald verfehlet, und den zoll, ohne absicht auf die erhaltung und sicherheit der strassen zu einer ordentlichen revenue aus mißbrauch gemacht hat. Insonderheit sind bey denen Römern die beschwerlichkeiten der zölle sehr hoch gestiegen, welche auch in unserm Teuschlande am ersten in denen städten am Rhein viele zölle, zu erhaltung der guarnisonen in denen frontieren angerichtet haben.
  ** Nicht allein aber solche personen, sondern auch alle, so durch das land mit einigen gefolge reisen oder ziehen wollen, haben eben aus der ursach, die damahls in Teutschland gewesene unsicherheit zu verhüten, und damit die hohe obrigkeit wissen möchte, wer durch das land ziehe, sich um die vergleitung anmelden, oder, daß sie widrigen falls gerechtfertiget würden, gewarten müssen. Daher schreibet Chur-Sachsen beym Hortledero: Es sey in Teutscher nation also herkommen, daß wer mit solcher anzahl reiten will, geleit nehmen, oder aber gewarten müsse, daß er gerechtfertiget werde, und im felde bescheid geben müsse: Welches herkommen, wie landgraff Philipp zu Hessen eben beym Hortledero sagt, nicht der landgraf aufgerichtet oder erfunden, sondern die alte fürsten des reichs: Woraus denn von dem ursprung der geleits-herrlichkeit zu urtheilen ist.
HIS-Data 5226-3-3-3-1: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 3: S. 3: §. 1 HIS-Data Home
Stand: 8. Mai 2017 © Hans-Walter Pries