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⇦ S. 421: §. 1 |
S. 421 (Forts.) |
§. 2. In Teutschland ist es von denen Römischen Käysern,
welche anfangs solches regal, wie andere mehr, allein gehabt, auf die Fürsten
und Stände des Reichs, auch wohl andere, die Nicht Stände sind, theils
erstmahls pfandweise, |
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S. 422 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 442 |
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hernach durch die belehnungen, theils auch durch langjährige
eigene anmassung gebracht worden, jedoch ist zuweilen von der regul
abgeschritten, und das geleit in einem oder andern ort, nicht eben der
ordentlichen Landes-Obrigkeit, sondern einen benachtbarten,* mehrer macht und
bequemlichkeit halben, oder auch anfangs, nach willkühr der Käysere,
aufgetragen, öffters auch die geleits-gräntzen aus dergleichen ursachen,
sonderlich der bequemen durchfahrt und beschützung halben, zwischen den
benachbarten, nicht eben an den ordentlichen gräntzen des landes, sondern
anderst, bald diß- bald jenseits, geordnet, wie dessen in vielen fürstenthumen
und landen unterschiedliche exempla zu finden. Uber diß ist es auch dahin
gerathen, daß manchmahl der Landes Herr zwar das Geleit, aber dessen nutz, oder
den zoll nicht gantz oder allein hat sondern solch einkommen etwa andern seinen
land-ständen verliehen, oder auch durch verträge und contracte anderswohin
verwendet und vertheilet, auch obgleich heut zu tage durch den Land-Frieden die
strassen fast sicher worden, und die obrigkeiten zu deren beschützung ausser
dem gemeinen schutz, den sie dem lande erweisen, keine sonderbare aufwendung
mehr thun,** etlicher orten auch die erhaltung der landstrassen denen
daranstossenden unterthanen oblieget, bleibet nichts desto weniger die
zoll-gerechtigkeit in ihrem stande. |
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Ingleichem sind etliche zölle, welche der gemeine mann auch
das geleit, und also eins fürs andere nennet, die nicht eben aus dem hohen
geleit, son- |
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S. 423 |
Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll. |
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dern auch aus andern ursachen ihren ursprung haben, und wohl
geringern ständen im lande gebühren, um deßwillen, daß etwa sie oder ihre
vorfahren etwas an wegen und stegen, dämmen und ufern, gebauet, oder noch bauen
und erhalten müssen, dahero solche zölle füglicher ein Weg-geld zu nennen. |
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* Exempel davon haben wir an Chur-Pfaltz, wie im
Heilbronnischen vertrag d. a. 1667. nachricht zu finden. So ist auch bekant,
wie käyser Carl der IV. verschiedenen ständen dieses recht auch ausser deren
territorio vergeben hat. |
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** Es wird auch heut zu tage an wenig orten das rechte
förmliche geleit mehr geübet, sondern es sind die landes-herren nur überhaupt
auf die sicherheit der heer-strassen und des landes bedacht; Wohin denn auch
das streiffen gehöret, welches nach denen landes-ordnungen, auch denen
Creyß-schlüssen, jezuweilen vorgenommen, und zu desto besserer erhaltung des
heilsamen endzwecks, unter die benachbarte obrigkeiten erst communication
gepflogen wird. So gestattet man auch um deßwillen bey solchen streiffen die
nacheile von einem territorio in das andere, doch daß die niedergeworffene
personen der obrigkeit des orts angezeiget und übergeben werden. |
S. 423 §. 3 ⇨ |