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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-3-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 3 > §. 2
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Wie solche auf die Teutschen fürsten und andere auch mediate stände kommen
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S. 421 (Forts.) §. 2. In Teutschland ist es von denen Römischen Käysern, welche anfangs solches regal, wie andere mehr, allein gehabt, auf die Fürsten und Stände des Reichs, auch wohl andere, die Nicht Stände sind, theils erstmahls pfandweise, Scan 441
S. 422 Teutschen Fürsten-Staats
  hernach durch die belehnungen, theils auch durch langjährige eigene anmassung gebracht worden, jedoch ist zuweilen von der regul abgeschritten, und das geleit in einem oder andern ort, nicht eben der ordentlichen Landes-Obrigkeit, sondern einen benachtbarten,* mehrer macht und bequemlichkeit halben, oder auch anfangs, nach willkühr der Käysere, aufgetragen, öffters auch die geleits-gräntzen aus dergleichen ursachen, sonderlich der bequemen durchfahrt und beschützung halben, zwischen den benachbarten, nicht eben an den ordentlichen gräntzen des landes, sondern anderst, bald diß- bald jenseits, geordnet, wie dessen in vielen fürstenthumen und landen unterschiedliche exempla zu finden. Uber diß ist es auch dahin gerathen, daß manchmahl der Landes Herr zwar das Geleit, aber dessen nutz, oder den zoll nicht gantz oder allein hat sondern solch einkommen etwa andern seinen land-ständen verliehen, oder auch durch verträge und contracte anderswohin verwendet und vertheilet, auch obgleich heut zu tage durch den Land-Frieden die strassen fast sicher worden, und die obrigkeiten zu deren beschützung ausser dem gemeinen schutz, den sie dem lande erweisen, keine sonderbare aufwendung mehr thun,** etlicher orten auch die erhaltung der landstrassen denen daranstossenden unterthanen oblieget, bleibet nichts desto weniger die zoll-gerechtigkeit in ihrem stande.
  Ingleichem sind etliche zölle, welche der gemeine mann auch das geleit, und also eins fürs andere nennet, die nicht eben aus dem hohen geleit, son-
S. 423 Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll.
  dern auch aus andern ursachen ihren ursprung haben, und wohl geringern ständen im lande gebühren, um deßwillen, daß etwa sie oder ihre vorfahren etwas an wegen und stegen, dämmen und ufern, gebauet, oder noch bauen und erhalten müssen, dahero solche zölle füglicher ein Weg-geld zu nennen.
  * Exempel davon haben wir an Chur-Pfaltz, wie im Heilbronnischen vertrag d. a. 1667. nachricht zu finden. So ist auch bekant, wie käyser Carl der IV. verschiedenen ständen dieses recht auch ausser deren territorio vergeben hat.
  ** Es wird auch heut zu tage an wenig orten das rechte förmliche geleit mehr geübet, sondern es sind die landes-herren nur überhaupt auf die sicherheit der heer-strassen und des landes bedacht; Wohin denn auch das streiffen gehöret, welches nach denen landes-ordnungen, auch denen Creyß-schlüssen, jezuweilen vorgenommen, und zu desto besserer erhaltung des heilsamen endzwecks, unter die benachbarte obrigkeiten erst communication gepflogen wird. So gestattet man auch um deßwillen bey solchen streiffen die nacheile von einem territorio in das andere, doch daß die niedergeworffene personen der obrigkeit des orts angezeiget und übergeben werden.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries