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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 3 > §. 3
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Von desselben heutigen gebrauch, auch unterscheid vom sichern geleit und leib-geleit
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S. 423 (Forts.) §. 3. Heute zu tage, und nach gebrauch der meisten länder, wird zwar die sicherheit des landes durch die mittel der landes-defension, und sonst nach möglichkeit, insgemein beobachtet: Sonderlich aber auch bey durchzug fremder kriegs-völcker an den grentzen des landes mit ihnen gehandelt, und nach erheischung der Reichs-constitutionen dahin gesehen, daß mit raub und gewalt durch sie dem lande kein schade geschehe: Zu dem ende man das land-volck an pässen und land-wehren Scan 443
S. 424 Teutschen Fürsten-Staats
  versammlet, und gute obsicht auf alles führet; Aber überdiß werden die vor dessen gebräuchliche absonderliche geleitung eintzeler personen, oder besondere Geleits-briefe, nicht aller orten ausgetheilet es wäre denn, daß eine ansehnliche gesell- oder gespanschafft von handels-leuten solches absonderlich bey vermerckten räuberischen anschlägen begehrete, oder es brächte es ein besonders herkomen noch also mit. Inmassen auch sonst insgemein die geleits-obrigkeit schuldig ist wenn sie zoll nimmet, die sicherheit der strassen ümsonst zu verschaffen und für den schaden, den sie hätte verhüten sollen, zu hafften. Hieher ist auch nicht zu ziehen, sondern für eine gerichtliche befugniß zu achten, wenn einem flüchtigen übelthäter sicher geleit oder paß-briefe für gerichte, ohne gefahr des gefängnisses, entweder in gemein u. durchaus, oder so lang biß etwas peinliches wider ihn erkennet werde, auf sein anhalten, und wenn man sonst seiner nicht mächtig seyn kan, ertheilet wird.
  Dieses aber ist ein besonders, und bey ankunfft oder durchreise vornehmer personen hohes Standes annoch üblich, daß sie an den gräntzen des landes, oder der geleits-strassen, durch die geleits-bediente, und die beamte an den gräntzen, oder welche die Herrschafft absonderlich darzu befiehlet, mit glück-wünschen und freundlichen erbieten angenommen, in die residentz des Landes-herren, oder wo sie sonst ihre einkehr im lande nehmen, geführet, daselbst auf des geleits-herrn kosten mit unterhalt versehen, und so fort an, biß an das ende des
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  geleits gebracht, und abermahl mit höflichem erbieten entlassen, solche verrichtungen auch in die amts-handels-bücher und protocollen, zu künfftiger nachricht eingeschrieben, und die berichte darvon in die fürstliche cantzley gesandt werden: Solches recht wird das Leib-geleit genennet und sind deshalben vieler orten grosse streitigkeiten obhanden, zuweilen auch sonderbare verträge aufgerichtet.
  Sonst wird auch dieses noch aus dem regal des geleits an den meisten orten steiff gehalten, daß alle verbrechen, so auf den rechten land- und geleits- oder also genandten heer- und königliche strassen, welche denn in geleits-büchern beschrieben, und mehrentheils, nach altem herkommen, drey ruthen breit, auch wo es nöthig, versteinet, und vermarcket sind, dem Geleits-herrn, und dessen nechstgesessenen beamten, zu bestraffen, zukommen, also, daß denen Obrigkeiten, welche auf beyden seiten der strassen sonst die hohe gerichte haben, dennoch in strassen-fällen keine erkänntniß gebühret.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries