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⇦ S. 423: §. 2 |
S. 423 (Forts.) |
§. 3. Heute zu tage, und nach gebrauch der meisten länder,
wird zwar die sicherheit des landes durch die mittel der landes-defension, und
sonst nach möglichkeit, insgemein beobachtet: Sonderlich aber auch bey durchzug
fremder kriegs-völcker an den grentzen des landes mit ihnen gehandelt, und nach
erheischung der Reichs-constitutionen dahin gesehen, daß mit raub und gewalt
durch sie dem lande kein schade geschehe: Zu dem ende man das land-volck an
pässen und land-wehren |
Scan 443 |
S. 424 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 444 |
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versammlet, und gute obsicht auf alles führet; Aber überdiß
werden die vor dessen gebräuchliche absonderliche geleitung eintzeler personen,
oder besondere Geleits-briefe, nicht aller orten ausgetheilet es wäre denn, daß
eine ansehnliche gesell- oder gespanschafft von handels-leuten solches
absonderlich bey vermerckten räuberischen anschlägen begehrete, oder es brächte
es ein besonders herkomen noch also mit. Inmassen auch sonst insgemein die
geleits-obrigkeit schuldig ist wenn sie zoll nimmet, die sicherheit der
strassen ümsonst zu verschaffen und für den schaden, den sie hätte verhüten
sollen, zu hafften. Hieher ist auch nicht zu ziehen, sondern für eine
gerichtliche befugniß zu achten, wenn einem flüchtigen übelthäter sicher geleit
oder paß-briefe für gerichte, ohne gefahr des gefängnisses, entweder in gemein
u. durchaus, oder so lang biß etwas peinliches wider ihn erkennet werde, auf
sein anhalten, und wenn man sonst seiner nicht mächtig seyn kan, ertheilet
wird. |
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Dieses aber ist ein besonders, und bey ankunfft oder
durchreise vornehmer personen hohes Standes annoch üblich, daß sie an den
gräntzen des landes, oder der geleits-strassen, durch die geleits-bediente, und
die beamte an den gräntzen, oder welche die Herrschafft absonderlich darzu
befiehlet, mit glück-wünschen und freundlichen erbieten angenommen, in die
residentz des Landes-herren, oder wo sie sonst ihre einkehr im lande nehmen,
geführet, daselbst auf des geleits-herrn kosten mit unterhalt versehen, und so
fort an, biß an das ende des |
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S. 425 |
Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll. |
Scan 445 |
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geleits gebracht, und abermahl mit höflichem erbieten
entlassen, solche verrichtungen auch in die amts-handels-bücher und
protocollen, zu künfftiger nachricht eingeschrieben, und die berichte darvon in
die fürstliche cantzley gesandt werden: Solches recht wird das Leib-geleit
genennet und sind deshalben vieler orten grosse streitigkeiten obhanden,
zuweilen auch sonderbare verträge aufgerichtet. |
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Sonst wird auch dieses noch aus dem regal des geleits an den
meisten orten steiff gehalten, daß alle verbrechen, so auf den rechten land-
und geleits- oder also genandten heer- und königliche strassen, welche denn in
geleits-büchern beschrieben, und mehrentheils, nach altem herkommen, drey
ruthen breit, auch wo es nöthig, versteinet, und vermarcket sind, dem
Geleits-herrn, und dessen nechstgesessenen beamten, zu bestraffen, zukommen, also, daß
denen Obrigkeiten, welche auf beyden seiten der strassen sonst die hohe
gerichte haben, dennoch in strassen-fällen keine erkänntniß gebühret. |
S. 425 §. 4 ⇨ |