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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-3-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 3 > §. 4
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Wie darzu verschiedene geleits bediente bestellet werden
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S. 425 (Forts.) § 4. In den landen, wo wichtige nutzbare geleite sind, werden an den vornehmsten orten Geleits-Hauptleute, oder Ober-Geleits-Hauptmänner bestellet, denen hin und wieder etliche Neben-geleits-leute, Mautner, Zöllner, und dergleichen personen, dem ober-geleitsmann, auch ein oder mehr Geleits-schreiber, Zoll-schreiber, und etliche Geleits-reuter, aufseher und nachgeher, zugeordnet, deren jene die tägliche einnahme des zolls verrichten, und die rechnung Scan 445
S. 426 Teutschen Fürsten-Staats
  führen müssen, die andern aber fleißig die strassen, mit angehängten wapen oder geleits-büchsen des Landes-Herrn, bereuten, daß keine kauffmannschafften, oder andere zollbare waaren, ausser der geleits-strasse, und ohne entrichtung des zolls, durchgeführet werden, oder sonst frevel und unordnung auf der strassen, oder verderbung und verminderung derselbigen vorgehen, oder in den zollstädten, an den ufern und anfuhrten unterschleiff und gefährde entstehe.
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Stand: 8. Mai 2017 © Hans-Walter Pries