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⇦ S. 425: §. 3 |
S. 425 (Forts.) |
§ 4. In den landen, wo wichtige nutzbare geleite sind,
werden an den vornehmsten orten Geleits-Hauptleute, oder
Ober-Geleits-Hauptmänner bestellet, denen hin und wieder etliche Neben-geleits-leute,
Mautner, Zöllner, und dergleichen personen, dem ober-geleitsmann, auch ein oder
mehr Geleits-schreiber, Zoll-schreiber, und etliche Geleits-reuter, aufseher
und nachgeher, zugeordnet, deren jene die tägliche einnahme des zolls
verrichten, und die rechnung |
Scan 445 |
S. 426 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 446 |
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führen müssen, die andern aber fleißig die strassen, mit
angehängten wapen oder geleits-büchsen des Landes-Herrn, bereuten, daß keine
kauffmannschafften, oder andere zollbare waaren, ausser der geleits-strasse,
und ohne entrichtung des zolls, durchgeführet werden, oder sonst frevel und
unordnung auf der strassen, oder verderbung und verminderung derselbigen
vorgehen, oder in den zollstädten, an den ufern und anfuhrten unterschleiff und
gefährde entstehe. |
S. 426 §. 5 ⇨ |