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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-3-5
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 3 > §. 5
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Daß auch keine zölle zu erhöhen oder neue anzurichten
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S. 426 (Forts.) §. 5. Die Quantität des zolls, der für das geleit gegeben wird, ist gar unterschiedlich, an einem ort höher, am andern geringer, und richtet man sich darinnen nach dem alten herkommen,* sintemahl durch die Reichs-satzungen alle neue zölle und aufschläge, als dadurch die handlungen mercklich beschweret und gesperret werden, verboten, also gar, daß auch die Käyserliche Majestät, ohne sonderbaren rathschlag und einwilligung der Churfürsten des Reichs, keine neue zölle einigem Stande verleihet. Es seynd aber gemeiniglich bey den geleiten, und allerhand groß und kleinen zöllen, gewisse gedruckte und geschriebene tafeln angeschlagen, und darauf ordentlich specificiret, wie hoch, und von welchen stück der zoll zu entrichten sey: Da denn diejenigen, die solche verzollung zu vermeiden, die geleits-strassen und zoll-häuser umziehen und verfahren, ansehnlich gestrafft werden,** und von solchen straffen ein gewisses den geleits-bedienten, zu erweckung ihres fleisses, gebühret; Hingegen sollen auch alle reisende leu- Scan 446
S. 427 Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll.
  te, leere, unbeladene wagen und pferde, die nicht zum kauff geführet werden, ingleichen, was fürsten, herren, adels- und dergleichen privilegirte personen, zu ihrer hauß-nothdurfft, ohne gefährde und unterschlag, führen lassen, und solches bescheinigen, nach jedes orts herkommen, zoll-frey paßiret werden, alsdenn bey vornehmen geleiten, deshalben auch gewisse ordnung ist, oder im vorfallenden zweiffel der hohen obrigkeit bericht geschicht.
  * So daß demnach gantz unrecht angebracht wird, wenn man aus denen Römischen rechten den achten theil der waaren zu prætendiren sich befugt halten wolte. Denn es lässet sich in Teutschland nicht allemahl aus denen Römischen rechten schliessen, und ist zudem bekandt, daß bey denen Römern der zoll nicht so offt, und etwan einmahl gegeben worden, da hergegen in Teutschland selten eine tage-reise ohne zoll und wege-geld u. d. g. imposten vollbracht werden kan. Wannenhero lediglich hierinnen auf das herkommen und die billigkeit zu sehen ist, damit nicht die commercia und das gemeine beste ruiniret werden mögen.
  ** Diese straffe bestehet sonst denen rechten nach darinnen, daß die verfahrne waaren verfallen sind: Doch an vielen orten in Teutschland ist diese strengigkeit nicht mehr, sondern statt deren eine willkürliche geld-straffe in gebrauch.
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Stand: 8. Mai 2017 © Hans-Walter Pries