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⇦ S. 427: §. 5 |
S. 427 (Forts.) |
§. 6. Die Einnahme des zolls wird jedem auf seine pflicht
vertrauet, doch wo neben dem geleitsmann auch ein sonderlicher geleits- und
gegen-schreiber bestellet ist, die pflegen das geld alsobald in einen
verwahrten, und von beyden mit einander[1] beschlossenen kasten durch ein loch
einzuwerffen, und mit einander hernach heraus zu zehlen, und in ihre |
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S. 428 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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rechnung einzuschreiben, und wird ihnen sonst auf das
allerhärteste eingebunden, sonderlich denen, die solche zölle um ein gewisses
gepachtet, daß sie niemand mit dem zoll übernehmen, sondern sich der von der
obrigkeit gemachten satzung allerdings gemäß halten sollen. Denn solche
übersätze ein unverantwortliches räuberisches laster, und deswegen auch aus
heiliger schrifft der nahme solcher ungerechten zöllner verhast ist: Wolten sie
auch die überfahrer des geleits allzuhoch in die straffe nehmen, wird auf deren
suppliciren billig-mäßige moderation getroffen, und unterscheid gehalten, ob
der vorsatz so gar boßhafftig, das verbrechen öffters geschehen, oder etwa
unverstand mit eingelauffen: Zu dessen allen desto mehrer richtigkeit werden
denen, die ihre gebühr entrichtet, gewisse Zoll-zeichen auf papier oder andere
materie kenntlich gestämpffelt oder bezeichnet, zugestellet, damit sie weiters
auf vorzeigung derselben unbesprochen bleiben: Es könte auch bey grossen
zöllen, da es der mühe ablohnet, zum beweiß dienen,* wie viel das geleit oder
zoll ausgetragen, wenn die leute auf der letzten grentze, oder endschafft des
geleits, oder unter dem äussersten thor einer stadt, oder dem letzten paß eines
wassers, solche zeichen einer andern person wieder von sich stellen müsten,
und, wo nöthig, etwa ein ander zeichen dargegen empfiengen, daß sie auf der
strassen fürweisen könnten. |
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Der zoll oder überschuß des geleits, oder das darvon
versprochene pacht-geld, und die geleits-straffen, werden der Herrschafft, oder
dero beam- |
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S. 429 |
Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll. |
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ten jedes orts etlicher orten jährlich, anderswo wöchentlich
und monatlich berechnet und gelieffert, und kan auch aus den amts-rechnungen
und zoll-taffeln jedes orts absonderlich ersehen werden, wie die einnahme und
liefferung geschiehet, was der tax oder anschlag des zolls sey, und was solches
cammer-gefäll, welches bald steiget, bald fället und also unbeständig ist, im
lande und diesem oder jenem amt beyläufftig nach glaublicher vermuthung und
zusammen-rechnung etlicher jahrgänge, erträget. |
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* Dieses zeiget der herr autor als einen vorschlag an,
wodurch der unterschleiff derer zöllner bey berechnung des zolls vermiethen
werden könne; Welches auch noch ferner dadurch geschehen kan, wenn bey denen
Cammern an die zöllner gewisse zoll-zeichen abgegeben und dieselbe hernach zu
deren berechnung angehalten werden. Doch glaube ich, daß auch diese vorsicht
allen unterschleiff nicht verhüten könne. |
S. 429 Sect. IV. ⇨ |