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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-3-6
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 3 > §. 6
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Wie die zoll-und geleits-einnahme wohl zu bestellen seye
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S. 427 (Forts.) §. 6. Die Einnahme des zolls wird jedem auf seine pflicht vertrauet, doch wo neben dem geleitsmann auch ein sonderlicher geleits- und gegen-schreiber bestellet ist, die pflegen das geld alsobald in einen verwahrten, und von beyden mit einander[1] beschlossenen kasten durch ein loch einzuwerffen, und mit einander hernach heraus zu zehlen, und in ihre Scan 447
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  rechnung einzuschreiben, und wird ihnen sonst auf das allerhärteste eingebunden, sonderlich denen, die solche zölle um ein gewisses gepachtet, daß sie niemand mit dem zoll übernehmen, sondern sich der von der obrigkeit gemachten satzung allerdings gemäß halten sollen. Denn solche übersätze ein unverantwortliches räuberisches laster, und deswegen auch aus heiliger schrifft der nahme solcher ungerechten zöllner verhast ist: Wolten sie auch die überfahrer des geleits allzuhoch in die straffe nehmen, wird auf deren suppliciren billig-mäßige moderation getroffen, und unterscheid gehalten, ob der vorsatz so gar boßhafftig, das verbrechen öffters geschehen, oder etwa unverstand mit eingelauffen: Zu dessen allen desto mehrer richtigkeit werden denen, die ihre gebühr entrichtet, gewisse Zoll-zeichen auf papier oder andere materie kenntlich gestämpffelt oder bezeichnet, zugestellet, damit sie weiters auf vorzeigung derselben unbesprochen bleiben: Es könte auch bey grossen zöllen, da es der mühe ablohnet, zum beweiß dienen,* wie viel das geleit oder zoll ausgetragen, wenn die leute auf der letzten grentze, oder endschafft des geleits, oder unter dem äussersten thor einer stadt, oder dem letzten paß eines wassers, solche zeichen einer andern person wieder von sich stellen müsten, und, wo nöthig, etwa ein ander zeichen dargegen empfiengen, daß sie auf der strassen fürweisen könnten.
  Der zoll oder überschuß des geleits, oder das darvon versprochene pacht-geld, und die geleits-straffen, werden der Herrschafft, oder dero beam-
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  ten jedes orts etlicher orten jährlich, anderswo wöchentlich und monatlich berechnet und gelieffert, und kan auch aus den amts-rechnungen und zoll-taffeln jedes orts absonderlich ersehen werden, wie die einnahme und liefferung geschiehet, was der tax oder anschlag des zolls sey, und was solches cammer-gefäll, welches bald steiget, bald fället und also unbeständig ist, im lande und diesem oder jenem amt beyläufftig nach glaublicher vermuthung und zusammen-rechnung etlicher jahrgänge, erträget.
  * Dieses zeiget der herr autor als einen vorschlag an, wodurch der unterschleiff derer zöllner bey berechnung des zolls vermiethen werden könne; Welches auch noch ferner dadurch geschehen kan, wenn bey denen Cammern an die zöllner gewisse zoll-zeichen abgegeben und dieselbe hernach zu deren berechnung angehalten werden. Doch glaube ich, daß auch diese vorsicht allen unterschleiff nicht verhüten könne.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: einanander
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries