HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-7-1
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 7 > §. 1
Werk Inhalt ⇧ Sect. 7
Daß die fischereyen nicht blosse regalia, sondern auch priuatis zuständig
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 481: Innhalt
S. 482 §. 1.
  Obwohl vor alters, und nach anleitung der natur, die fischerey in strömen und gemeinen wassern einem jeden frey gestanden, nachmahls aber das gegenspiel, nach etlicher meynung, aufkommen seyn mag, daß sich die Landes-Herren dessen angemasset: Inmassen auch die einkünffte der fischereyen unter die regalia Kayser Friederichs bekanten constitution[1] mit erzehlet werden, und von gemeinen strömen des Landes, vermöge derselben, zum wenigsten ein gewisses von den fischereyen der hohen Obrigkeit gebühret, wir auch heutiges tages erfahren, daß gantze königreiche und länder, wegen der fischerey auf dem meer, so etwa einem oder andern am bequemsten lieget, streit und krieg haben, auch solches recht im namen und auf vergünstigung der obrigkeit, und nicht leichtlich nach aller leute belieben, und der natürlichen freyheit, geübet wird: So ist doch bey uns ein anders allbereit herkommen, und sind die fisch-nutzungen so wohl in stehenden, und zwischen gewissen dämmen beschlossenen teichen, als auch in offenen freyen wassern, bächen und seen, nicht allein dem Landes-Herrn, und denen er es etwa anderweit zu lehen reichet, sondern auch privat-leuten, oder den gemeinden in städten und dörffern, da die wasser und bäche durch oder vorbey fliessen, zum öfftern zuständig.*
  * Nachdem dieselben dergleichen von alters hergebracht haben. Wo sich aber dergleichen herkommen nicht findet, oder es fiele die frage von neu-entstehenden wassern und fischereyen vor, alsdenn bey verän-
S. 483 Dritter Theil. C. 3. S. 7. von Fischereyen.
  deren lauff der flüsse geschehen kan, da glaube ich, daß der fürst eine gegründete intention sich der fischereyen anzumassen, und andere davon auszuschliessen vor sich habe. Massen keine ursach zu finden, warum nicht dieses gleich andern, ebenfalls nach beschaffenheit der republic und gemeinen nutzens wegen, vor ein regal könte gehalten, und dem fürsten zugeeignet werden. Es geben auch alte diplomata, daß voriger zeiten bereits die regenten flüsse und fisch-wasser vergeben haben, auch sonst dieselben vor eine sonderliche cammer-revenüe gehalten. Und gleichwie die rechts-lehrer insgemein die fischerey zu denen jagden zu ziehen pflegen, also finde ich beym Plinio, daß die alten Teutschen bereits eben der meynung gewesen seyn. Fugientes, schreibet er, cum mari pisces circa tuguria venantur; etc.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: costitution
   
HIS-Data 5226-3-3-7-1: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 3: S. 7: §. 1 HIS-Data Home
Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries