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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-7-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 7 > §. 2
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Doch siehet der landes-herr sonderlich mit auf dieselben
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S. 483 (Forts.) §. 2. Doch ist leicht zu ermessen, daß, wo es des orts gelegenheit leidet, der Landes-Herr die besten und ansehnlichsten fischereyen habe, und also an der menge und güte dißfalls andern fürgehet: Und weil die fische unter die köstlichste nahrung des menschen mit gerechnet werden, und in eine fürstl. und dergleichen hof-küche nothwendig gehören, auch über die nothdurfft noch ein ehrliches daraus gelöset werden kan, der Lust, so dabey ist, zu geschweigen, so ist die teich-nutzung und fischerey kein geringes stück der cammer-einkünffte. Scan 503
  Es pflegen auch die Herren eigene personen zu fisch-meistern zu haben, welche daran seyn müssen, daß die herrschaffts-teiche in gutem wesen, bey vollem wasser und guten dämmen, von schilff und rohr, schlamm und fluthen, wie auch von raub-fischen, rein und bewehrt erhalten, der satz in bequemen orten gezeuget, zu rechter zeit eingeworf-
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  fen, der zufluß und nahrung ihme erhalten, und solcher nicht ehe, als wenn es zu rechter grösse kommen, heraus gefischt: Desgleichen die fischerey in strömen und bächen zu bequemer zeit angestellet, aller fisch-schaden darinnen verhütet, die hof-stadt mit einer und andern gattung versehen, und der überschuß verhandelt, oder da es nöthig, in behältnissen verwahret werde. An dieselben sind denn die hof-fischer, wie auch andere auf dem lande, welche auf teiche oder ströme, und fisch- oder krebs-bäche, bestellet werden, gewiesen, wiewohl auch gemeiniglich den beamten und forst-meistern auf dem lande solche aufsicht mit befohlen ist, und müssen nicht allein solche leute zu fischern bestellet, oder auch solche gebäude an teichen und an wassern geführet werden, dadurch jedes orts gelegenheit nach, die fisch-nutzung erhoben werden mag, wie denn sonderlich in etlichen strömen zu dem lachs- und salmen-fang ein sonderbarer bau gehöret, sondern daran liegt am allermeisten, daß damit pfleglich und häußlich ümgegangen, und die wasser nicht verödet werden.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries