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⇦ S. 484: §. 2 |
S. 484 (Forts.) |
§. 3. Zu dem ende werden von den Landes-herren gewisse
fisch-ordnungen aufgerichtet, und bestehen darinnen, daß sie nehmlich nicht
allein der herrschafft fisch-meistern, fischern und teich-knechten, sondern
auch allen im lande,* welche fischereyen haben, maasse fürschreiben, wie sie
sich ihrer fisch-gerechtigkeit gebrauchen sollen, jedoch, daß damit nicht auf
des Herren nutz allein, sondern auf das aufnehmen der fisch-wasser insgesamt
gesehen, und |
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S. 485 |
Dritter Theil. C. 3. S. 7. von Fischereyen. |
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also gleichheit gegen einander gehalten werde. Diesem nach
wird in denen fisch-ordnungen verboten, mit allzu engen zeuch und garn in
wassern, sonderlich die was groß seynd, und nicht einem allein zustehen,
sondern durch viel örter gehen, zu fischen, ist auch wohl ein gewisses maaß
fürgeschrieben, wie weit die garn seyn sollen, auch ist eine schädliche art der
hamen, so allzusehr kratzen, und das geleiche, samt den alten, wegnehmen,
entweder gar, oder zu gewisser jahres-frist verboten, denen fischern, welche
die wasser miethen, wird auch etwan auferleget, wie sie kahne oder lachen
haben sollen: Item, wenn sie durch eines andern antheil wasser in das ihrige
fahren müssen, daß sie nicht mit den fisch-stangen klopffen oder schlagen, oder
mit steinen werffen, um die fische fort zu treiben, auch müssen sie die joche
an den brücken, und die steine an wehren nicht bewegen, die fische da heraus zu
jagen, damit solche gebäude endlich dadurch nicht wandelbar gemacht werden:
Auch wird unziemlich und straffbar gehalten, bey der nacht das wasser zu
beleuchten, und die fische, die sich theils blenden lassen, also zu fangen,
oder dieselbe mit öl-kuchen, lein, hanf- rüb- und mahn- saamen, viel weniger
mit andern schädlichen Materialien zu etzen und zu fangen. Denn es nicht allein
allzu vortheilhafftig und eigennützig, sondern auch der dieberey im wasser zu
statten kommet, die man dergestalt ohne oder mit geringen hamen, und
unvermerckt fischen könte, dahero auch niemand angel in eines andern wasser
legen oder hängen |
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S. 486 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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darff. So ist weniger nicht das schützen, ausschöpffen der
fische und brut, und abschlagen der gehegten bäche, verboten, da auch die
müller ihres mühl-bauens halben das wasser abschlagen müssen, wird doch mitler
zeit das fischen ihnen ohne besonder herkommen nicht gestattet. Wie nun dieses
alles dahin zielet, daß einem jeden sein befügniß an der fischerey desto ehe
erhalten werde, und dann einer dem andern nicht alles vor- und wegfange, und
endlich das wasser der fisch-weide mit schaden der Herrschafft und unterthanen,
gantz beraubet werde, so ist es desto nöthiger bey denen wassern, welche den
gemeinden zustehen, darinnen ein jedwedes mitglied der gemeinden fischen mag.
Denn wenn solches ohne unterscheid solle zugelassen werden, dörfften müßige
leute sich, mit versäumung ordentlicher hauß-nahrung, gäntzlich darauf legen,
den andern solche nutzung gar entziehen, und die wasser endlich verwüsten:
Daher vermag vieler orten die ordnung, daß die gerichts-herren den einwohnern
mehr nicht, als etwa einen oder zween tage in der woche das fischen vergönnen,
darzu ihnen keine grosse zeuge, welche in rechten fisch-jagden von denen, die
in den wassern allein zu fischen haben, gebrauchet werden, sondern nur hamen
die nicht zu enge gestrickt, und angel verstatten sollen: Auch wird nicht
leicht gelitten, daß fremde oder haußgenossen gleich den bürgern, oder
besessenen einwohnern des orts, der fischerey in gemeinen wassern sich
gebrauchen, oder auch diese mehr personen an sich ziehen, sondern ein
jeder |
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S. 487 |
Dritter Theil. C. 3. S. 7. von Fischereyen. |
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haußwirth, oder jemand der seinigen, soll obgemeldter massen
sich solches rechts gebrauchen. Was auch an krebsen oder fischen, die sonst
grösserer art sind, gefangen wird, das noch gar zu klein und jung wäre, daß
soll man wieder in die bäche werffen, und zu künfftigem nutze, den man doch vor
der zeit darvon nicht haben kan, erwachsen lassen. Es ist auch vieler orten
verboten, in die zumahl kleine fisch-wasser fiachs-rössen zu legen, oder
säg-späne darein zu schütten. Denn durch beyderley die fische verderbet
werden. |
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Dieses ist das vornehmste, was von fischereyen, unserm
vorhaben nach, mercklich ist. |
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* Welches eben aus dem principio,[1] das wir beym vorigen §.
berühret haben, entstehet. So daß dannenhero dem fürsten in diesem fall so
wohl, als sonst bey andern regalien, die oberaufsicht und beobachtung des landes
nutzens nicht zu versagen sind. Einige gehen hierinnen noch weiter, und meynen,
daß der fürst denen unterthanen, die ihnen sonst zustehende
fisch-gerechtigkeiten, daferne er es dem gemeinen wesen zuträglich, erachten solte,
gar verbiethen könne; Welches zwar in gewisser maasse nicht gantz zu leugnen,
doch aber allhier nicht weiter ausgeführet werden kan. |
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