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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 7 > §. 3
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Und schreibet im lande gewisse ordnungen vor
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S. 484 (Forts.) §. 3. Zu dem ende werden von den Landes-herren gewisse fisch-ordnungen aufgerichtet, und bestehen darinnen, daß sie nehmlich nicht allein der herrschafft fisch-meistern, fischern und teich-knechten, sondern auch allen im lande,* welche fischereyen haben, maasse fürschreiben, wie sie sich ihrer fisch-gerechtigkeit gebrauchen sollen, jedoch, daß damit nicht auf des Herren nutz allein, sondern auf das aufnehmen der fisch-wasser insgesamt gesehen, und Scan 504
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  also gleichheit gegen einander gehalten werde. Diesem nach wird in denen fisch-ordnungen verboten, mit allzu engen zeuch und garn in wassern, sonderlich die was groß seynd, und nicht einem allein zustehen, sondern durch viel örter gehen, zu fischen, ist auch wohl ein gewisses maaß fürgeschrieben, wie weit die garn seyn sollen, auch ist eine schädliche art der hamen, so allzusehr kratzen, und das geleiche, samt den alten, wegnehmen, entweder gar, oder zu gewisser jahres-frist verboten, denen fischern, welche die wasser miethen, wird auch etwan auferleget, wie sie kahne oder lachen haben sollen: Item, wenn sie durch eines andern antheil wasser in das ihrige fahren müssen, daß sie nicht mit den fisch-stangen klopffen oder schlagen, oder mit steinen werffen, um die fische fort zu treiben, auch müssen sie die joche an den brücken, und die steine an wehren nicht bewegen, die fische da heraus zu jagen, damit solche gebäude endlich dadurch nicht wandelbar gemacht werden: Auch wird unziemlich und straffbar gehalten, bey der nacht das wasser zu beleuchten, und die fische, die sich theils blenden lassen, also zu fangen, oder dieselbe mit öl-kuchen, lein, hanf- rüb- und mahn- saamen, viel weniger mit andern schädlichen Materialien zu etzen und zu fangen. Denn es nicht allein allzu vortheilhafftig und eigennützig, sondern auch der dieberey im wasser zu statten kommet, die man dergestalt ohne oder mit geringen hamen, und unvermerckt fischen könte, dahero auch niemand angel in eines andern wasser legen oder hängen
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  darff. So ist weniger nicht das schützen, ausschöpffen der fische und brut, und abschlagen der gehegten bäche, verboten, da auch die müller ihres mühl-bauens halben das wasser abschlagen müssen, wird doch mitler zeit das fischen ihnen ohne besonder herkommen nicht gestattet. Wie nun dieses alles dahin zielet, daß einem jeden sein befügniß an der fischerey desto ehe erhalten werde, und dann einer dem andern nicht alles vor- und wegfange, und endlich das wasser der fisch-weide mit schaden der Herrschafft und unterthanen, gantz beraubet werde, so ist es desto nöthiger bey denen wassern, welche den gemeinden zustehen, darinnen ein jedwedes mitglied der gemeinden fischen mag. Denn wenn solches ohne unterscheid solle zugelassen werden, dörfften müßige leute sich, mit versäumung ordentlicher hauß-nahrung, gäntzlich darauf legen, den andern solche nutzung gar entziehen, und die wasser endlich verwüsten: Daher vermag vieler orten die ordnung, daß die gerichts-herren den einwohnern mehr nicht, als etwa einen oder zween tage in der woche das fischen vergönnen, darzu ihnen keine grosse zeuge, welche in rechten fisch-jagden von denen, die in den wassern allein zu fischen haben, gebrauchet werden, sondern nur hamen die nicht zu enge gestrickt, und angel verstatten sollen: Auch wird nicht leicht gelitten, daß fremde oder haußgenossen gleich den bürgern, oder besessenen einwohnern des orts, der fischerey in gemeinen wassern sich gebrauchen, oder auch diese mehr personen an sich ziehen, sondern ein jeder
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  haußwirth, oder jemand der seinigen, soll obgemeldter massen sich solches rechts gebrauchen. Was auch an krebsen oder fischen, die sonst grösserer art sind, gefangen wird, das noch gar zu klein und jung wäre, daß soll man wieder in die bäche werffen, und zu künfftigem nutze, den man doch vor der zeit darvon nicht haben kan, erwachsen lassen. Es ist auch vieler orten verboten, in die zumahl kleine fisch-wasser fiachs-rössen zu legen, oder säg-späne darein zu schütten. Denn durch beyderley die fische verderbet werden.
  Dieses ist das vornehmste, was von fischereyen, unserm vorhaben nach, mercklich ist.
  * Welches eben aus dem principio,[1] das wir beym vorigen §.  berühret haben, entstehet. So daß dannenhero dem fürsten in diesem fall so wohl, als sonst bey andern regalien, die oberaufsicht und beobachtung des landes nutzens nicht zu versagen sind. Einige gehen hierinnen noch weiter, und meynen, daß der fürst denen unterthanen, die ihnen sonst zustehende fisch-gerechtigkeiten, daferne er es dem gemeinen wesen zuträglich, erachten solte, gar verbiethen könne; Welches zwar in gewisser maasse nicht gantz zu leugnen, doch aber allhier nicht weiter ausgeführet werden kan.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: principico
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries