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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-7-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 7 > §. 4
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Von andern wasser-nutzungen, als: Gold-sand, zoll, schiffarth, fähr-geld, port-geld und stapel-recht
⇦ §. 3

    ⇦ S. 487: §. 3
S. 487 (Forts.) §. 4. Von andern dem Landes-herrn allein zustehenden wasser-nutzungen ist von denen wassern, die im sande gold führen,* und, da wir vom geleit und zoll geredet, auch des geleits und der zölle auf den wassern gedacht worden. Denn die schifffahrt auf den ströhmen, die durch das land fliessen, bestehet in des Landes-herrn verordnung, und darff ohn seinen willen nicht exerciret werden, Scan 507
S. 488 Teutschen Fürsten-Staats
  doch halten sich hierinnen die Landes-herren billich nach der gemeinen Reichs-ordnung, daß nemlich den handlungen durch unzeitig verbot der zu- oder abfuhre keine hinderung, oder mit steigerung der wasser-zölle den kauffleuten überlast geschehe: Die überfahrt oder fähre über schiff-reiche ströme, da es an brücken oder furten mangelt, gehöret von alters her auch in die regalien, welches denn gar vernünfftig scheinet, alldieweil es in der Landes-Obrigkeit willen stehet, ob und wie sie über ein solch wasser die fahrt in oder aus dem lande verstatten wolle, doch bleibet es dißfalls, wenn solche fähren andern im lande bereits verliehen, oder von jemand lange zeit hergebracht sind, bey der gewohnbeit, und eines jeden befugniß: Von meer und von den häfen oder porten desselben, darinnen die landes-Obrigkeit auch ihre regalia, mit vergünstigung der schiff-stellen, und des aus- und einlauffens, auch zoll, und port-geld haben: Item von der stapel-gerechtigkeit, daß die einkommende waaren ausgeladen, und feil gehabt, oder auch wohl in andere schiffe gebracht werden müssen, giebt jedes orts gewohnheit und privilegium** gewisse maasse, und ist davon hin und wieder bey den scribenten nachricht zu finden.
  * Wiewohl dieses vielmehr vor eine art der bergwercke zu halten, und bestehet es darinnen, wenn durch gewisse handgriffe aus dem sande das gold gewaschen, und nachmahls weiter geschieden und zubereitet wird, dergleichen in Teutschland hin und wieder anzutreffen.
  ** Inmassen denn dieses stapel-recht meistens aus concession der käysere den ursprung hat, wie bey denen städten, Speyer, Maintz, Cölln, Trier, Regenspurg,
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  Ingolstadt, Passau, Brehmen, Magdeburg, Hamburg, Leipzig etc. zu ersehen; Wiewohl wegen Maintz sich Chur-Pfaltz, und wegen Hamburg die Hertzoge zu Braunschweig Lüneburg vormahls widersetzet haben. Und ist es allerdings ein recht, so den freyen lauff der commercien hindert, und wenigen membris in der republic, zu der andern schaden, einen nutzen giebet: So daß in einigen käyserl. capitulationen deßfalls versehung geschehen.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries