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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-8-0
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 8
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Von des Landes Steuerbarkeit
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S. 489 (Forts.) Sect. IIX.
  Von des Landes Steuerbarkeit.
  Innhalt.
  Ursprung und beschaffenheit der steuren in Teutschland. §.  1.
  Daß solche aus bewilligung der stände kommen, und gegen revers gegeben werden. §. 2.
  Und geschicht die entrichtung derselben nach den steuer-anschlägen, oder consumtions-imposte, it. durch kopff steuern. §. 3.
  Unterschied der Reichs- und land-steuren. §. 4.
  Was vor anstalten zu einnahme der land-steuren zu machen. §. 5.
  Nützliche erinnerungen wegen leidlichen gebrauchs der steuren. §. 6.
   
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Stand: 1. Juni 2017 © Hans-Walter Pries