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⇦ S. 506: §. 5 |
S. 506 (Forts.) |
§. 6. Weil denn nun hieraus abzunehmen, wie die
landes-steuerbarkeit, oder das jus collectandi, ein so hohes regal, dabey aber voller
gefahr u. |
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S. 507 |
Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit. |
Scan 527 |
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grosser verantwortung sey, indem es jedermann im lande, und
sonderlich den gemeinen armen hauß-wirth, welcher seines standes und wesens
halben keines vorzugs oder befreyung sich zu trösten hat, am meisten betrifft:
So pflegen die christlichen hohen Obrigkeiten, welche dieses rechts fähig sind,
billich desto behutsamer damit zu verfahren: Und damit sie desto weniger
ursachen haben, solche extra-ordinair mittel zu brauchen ihre cammer-güter
desto fleissiger in acht zu nehmen, gute ordentliche hauß- u. hofhaltung zu
führen, den pracht und überfluß abzuschaffen und zu vermeiden, und also anderst
nicht, als in hochwichtigen nöthen, die steuer zu begehren, dieselbe zu dem
ende, darzu sie gewilliget, treulich und wohl anzuwenden, eine rechtmäßige
billige proportion damit zu halten, niemanden deswegen zur ungebühr vor andern
zu beschweren, oder zu befreyen, sondern sich damit, als christliche und milde
Regenten, zu erweisen welche ihre macht nicht zu unterdrückung, nachtheil u.
quaal, sondern zu schutz, rettung u. erquickung der armen bedrängten
unterthanen zu gebrauchen haben: Hingegen wenn auch unterthanen ihre pflicht
wohl in acht nehmen, nechst GOtt und dessen wort, die liebe obrigkeit, und
deren schutz, vor ihren höchsten schatz und kleinod des landes, wie es an sich
selbsten ist, halten, ihre erbfälle und gebührniß |
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S. 508 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 528 |
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treulich, und sonder gefährde und abgang, abstatten, ihnen
mit treu und gehorsam, und allen behäglichen diensten, jeder nach seinem stande
und vermögen, unterthänig und willig erscheinen, auch in vorfallenden nöthen
mit erschwinglicher beysteuer nicht aus handen gehen: So kan es durch göttliche
gnade, und beyderseits christliches und rühmliches bezeigen, leicht wieder
dahin gedeyen, daß die schwere steuer- und schulden-lasten, darinnen so viele
länder stecken, mit der zeit abgeführet, und der alte stand wieder erlanget
werde, da man von so vielen anlagen und geld-reichungen etwa nicht gewust,
sondern die Obrigkeiten bey ihren ordentlichen einkünfften, und die unterthanen
bey anlegung ihrer erb-schuldigkeit, beruhen und vergnügt seyn können. |
S. 508 Sect. 9 ⇨ |