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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-8-6
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 8 > §. 6
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Nützliche erinnerungen wegen leidlichen gebrauchs der steuren
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S. 506 (Forts.) §. 6. Weil denn nun hieraus abzunehmen, wie die landes-steuerbarkeit, oder das jus collectandi, ein so hohes regal, dabey aber voller gefahr u. Scan 526
S. 507 Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit.
  grosser verantwortung sey, indem es jedermann im lande, und sonderlich den gemeinen armen hauß-wirth, welcher seines standes und wesens halben keines vorzugs oder befreyung sich zu trösten hat, am meisten betrifft: So pflegen die christlichen hohen Obrigkeiten, welche dieses rechts fähig sind, billich desto behutsamer damit zu verfahren: Und damit sie desto weniger ursachen haben, solche extra-ordinair mittel zu brauchen ihre cammer-güter desto fleissiger in acht zu nehmen, gute ordentliche hauß- u. hofhaltung zu führen, den pracht und überfluß abzuschaffen und zu vermeiden, und also anderst nicht, als in hochwichtigen nöthen, die steuer zu begehren, dieselbe zu dem ende, darzu sie gewilliget, treulich und wohl anzuwenden, eine rechtmäßige billige proportion damit zu halten, niemanden deswegen zur ungebühr vor andern zu beschweren, oder zu befreyen, sondern sich damit, als christliche und milde Regenten, zu erweisen welche ihre macht nicht zu unterdrückung, nachtheil u. quaal, sondern zu schutz, rettung u. erquickung der armen bedrängten unterthanen zu gebrauchen haben: Hingegen wenn auch unterthanen ihre pflicht wohl in acht nehmen, nechst GOtt und dessen wort, die liebe obrigkeit, und deren schutz, vor ihren höchsten schatz und kleinod des landes, wie es an sich selbsten ist, halten, ihre erbfälle und gebührniß
S. 508 Teutschen Fürsten-Staats
  treulich, und sonder gefährde und abgang, abstatten, ihnen mit treu und gehorsam, und allen behäglichen diensten, jeder nach seinem stande und vermögen, unterthänig und willig erscheinen, auch in vorfallenden nöthen mit erschwinglicher beysteuer nicht aus handen gehen: So kan es durch göttliche gnade, und beyderseits christliches und rühmliches bezeigen, leicht wieder dahin gedeyen, daß die schwere steuer- und schulden-lasten, darinnen so viele länder stecken, mit der zeit abgeführet, und der alte stand wieder erlanget werde, da man von so vielen anlagen und geld-reichungen etwa nicht gewust, sondern die Obrigkeiten bey ihren ordentlichen einkünfften, und die unterthanen bey anlegung ihrer erb-schuldigkeit, beruhen und vergnügt seyn können.
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Stand: 30. Mai 2017 © Hans-Walter Pries