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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 8 > §. 5
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Was vor anstalten zu einnahme der land-steuren zu machen
⇦ §. 4 §. 6 ⇨

    ⇦ S. 502: §. 4
S. 502 (Forts.) §. 5. Mit einnahme der land-steuren, darunter aber alles, was zu des Landes-Herrn alleiniger disposition, oder doch zu seinem nutz-gebrauch gereichet wird, zu verstehen, sie heissen nun von der materie, darauf sie gesetzet werden, tranck-steuern, ungelder bier- oder wein-gelder, fleisch- pfennige, vieh-gelder, kopff-gelder, oder von der end-ursache, kriegs-steuern, munition-gelder proviant- und magazin-steuern, schulden-steuern, ordinar-schatzung, fräulein-steuern, und so fortan: Da hat es wegen der einnahme seine gewisse ordnung, und zwar zu tranck-steuern und dergleichen auf particular-sachen gesetzte anlagen, werden hin und wieder beeydigte personen bestellet, die auf das geträncke, fleisch und dergleichen achtung haben, die verwilligte gebührnis davon einbringen, und an die untenbenahmte gehö- Scan 522
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  rige orte liefern: Mit den durchgehenden gemeinen land-steuern aber, wofern nicht die land-stände der fürstl. cammer, und dero bedienten die einnahme (wie in den vorgemeldten particular-steuern und wenn die land-steuern zu absonderlicher alleiniger disposition und nutz der fürstl. cammer gereichet werden, mehrentheils geschicht) anheim geben, oder sich der Landes-fürst damit nicht beladen, sondern lieber etliche von den ständen wissenschafft darum haben lassen, und so vielmehr bezeigen will, wie er diese einkunfft zu der bevorstehenden landes-noth oder nutzbarkeit, darauf die verwilligung geschehen, anwende: Werden aus den ständen des landes, und zwar von jeder claß derselben, wo man es haben kan, nemlich den prälaten, grafen, herren, edelleuten und städten, einer oder mehr in gleicher anzahl zu Ober-einnehmern bestellet, und ihnen von der Landes-obrigkeit einer oder mehr zu geordnet,* auch mit bedienten, welche die würckliche einzehlung des geldes, und die aufzeichnung und rechnung führen, als mit buchhaltern, caßirern, zahl-meistern, und steuer-schreibern, versehen: In den städten, ämtern, flecken und dörffern, sind auch gewisse unter-einnehmer gesetzet,** welche denen obern die liefferung thun müssen, und wird sonderlich auch zu einbringung der Reichs-steuren solche art der einnahme, wie itzt gemeldet, gebrauchet.
  Wenn nun eine steuer bewilliget, oder sonst eine Reichs-anlage durch den Landes-herrn auszuschreiben und einzubringen ist, und der termin zur zah-
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  lung herzu nahet, wird in des Landes-herrn nahmen an die stände des landes oder Cantzley-sassen, und zwar einem ieden insonderheit, anfangs ein verschlossener befehl geschicket, und an ihn begehret, die gewilligte summa, sowohl für sich selbst, seinem anschlage nach, zu erlegen, als auch von seinen hintersassen und unterthanen einbringen, und darüber ein richtiges verzeichniß, nach inhalt der steuer-bücher unter seinem siegel, entweder zu den ober-einnehmern selbsten, oder nach gelegenheit der örter, demjenigen, der dazu befehliget, einzuschicken, da er denn von den einnehmern gebührend quittiret wird. Nicht weniger wird auch an die beamten und befehlichshaber über der Herrschafft eigene unterthanen eine solche verordnung gethan: Denn auch die amts- und der Herrschafft eigene leute, die auf den land-tägen keine eigene stimme haben, um gleichheit und gemeiner freyheit willen, in den meisten landen nicht eher mir steuern beleget werden, als wenn von denen ständen des landes eine durchgehende steuer-anlage gewilliget wird.
  Man pfleget auch wohl, wenn ansehnliche und auf etliche jahre erstreckte bewilligungen geschehen, Fürstliche steuer-patenta anzuschlagen, damit verkündiget wird, wie und auf was weise die steuer bewilliget, wenn und wovon sie zu erlegen, wer sie einzunehmen habe, auch wer davon befreyet, oder nicht, damit sich männiglich darauf gefast machen könne, allermassen auch aller orten richtige steuer-bücher, anschläge-matriculn und register,
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  darinnen der leute steuerbare güter, und wie hoch jedes angeleget, verzeichnet, gehalten werden müssen, von dem jeden auch ein exemplar in der steuer oder einnahme oder fürstl. cammer seyn soll. Nichts weniger hat man auch bey revision oder Verfertigung neuer anschläge eine gewisse instruction bey handen, wie solcher tax und anschlag, nach ermäßigung der umstände, und gelegenheit des orts, mit zuziehung der erfahrnen und ältisten aus den gemeinden, zu machen sey.
  Wie aber auch in willkührlichen steuern, nach geschehener bewilligung, eine schuldigkeit erwächset, also wird auch in solchen und den Reichs-steuern wider die säumigen endlich durch die gerichts-bediente jedes orts, durch auspfändung und dergleichen mittel, oder durch einlegung bewährter leute, denen man täglich etwas reichen muß, wie sonderlich in kriegs-läufften und eilenden fällen gebräuchlich, auf der ober-einnehmer erinnern, und des Landes-Herrn anordnung exequiret.
  Wenn nun der gebrauch der steuer der fürstl. cammer zu dero erleichterung alleine gelassen ist, so wird sie durch die ober-einnehmer dahin eingeschücket, und haben sie damit das ihrige vollbracht: Es liegt aber nachmals denen cammer-verordneten ob, das empfangene gebührlich zu berechnen. So aber die steuern zu bezahlung gemeiner landes- oder auf die landschafft genommener herrschafft-schulden, oder zu ertrag einer krieges-last, abrichtung des Reichs- u. dergleichen gemeiner anlagen, angewendet werden sollen, so müssen die ober-einnehmer, nach
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  form und innhalt der bewilligten anlage, und auf verordnung des Landes-fürsten, auch die austheilung an gehörige orte thun, und deswegen rechnung führen, zu deren abhörung und justificirung andere personen von der landschafft und cammer-bedienten pflegen deputiret zu werden.
  * Daferne nun der landes-herr sich der disposition über die extra-steuern nicht alleine anmassen, sondern deren einnahme und ausgabe von denen cammer-rechnungen abgesondert lassen will, wie denn das letztere, der ordnung wegen und zur erhaltung guten credits, wohl am besten; So hat er doch die zur verwaltung und einnahme erforderte personen, als Steuer-directores Commissarios, Cassirer alleine zu bestellen und zu verpflichten, auch sonsten darinnen zu disponiren, erlaß zu thun, u. d. g. Und ist deßhalb in den neuern kayserlichen wahl-capitulationen versehung gethan: Daß die land-stände die disposition über die steuern, deren empfang, ausgabe- und rechnungs-recessirung, mit ausschliessung des Landes-herrn privative nicht an sich ziehen, noch in dergleichen und andern sachen ohne des Landes-fürsten vorwissen und bewilligung conventen anstellen sollen.
  ** Die gebräuchlichste und beste art ist, daß ein jeder lehns- und gerichts- oder voigtey-herr über seine untersassen und lehenschafften, die beamten aber über die Fürstlichen unterthanen die collectur haben, und jeder sein quotam zur landschaffts-casse einlieffere und gewähre.
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Stand: 30. Mai 2017 © Hans-Walter Pries