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⇦ S. 502: §. 4 |
S. 502 (Forts.) |
§. 5. Mit einnahme der land-steuren, darunter aber alles,
was zu des Landes-Herrn alleiniger disposition, oder doch zu seinem
nutz-gebrauch gereichet wird, zu verstehen, sie heissen nun von der materie, darauf
sie gesetzet werden, tranck-steuern, ungelder bier- oder wein-gelder,
fleisch- pfennige, vieh-gelder, kopff-gelder, oder von der end-ursache, kriegs-steuern,
munition-gelder proviant- und magazin-steuern, schulden-steuern,
ordinar-schatzung, fräulein-steuern, und so fortan: Da hat es wegen der einnahme seine
gewisse ordnung, und zwar zu tranck-steuern und dergleichen auf
particular-sachen gesetzte anlagen, werden hin und wieder beeydigte personen bestellet,
die auf das geträncke, fleisch und dergleichen achtung haben, die verwilligte
gebührnis davon einbringen, und an die untenbenahmte gehö- |
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S. 503 |
Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit. |
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rige orte liefern: Mit den durchgehenden gemeinen
land-steuern aber, wofern nicht die land-stände der fürstl. cammer, und dero
bedienten die einnahme (wie in den vorgemeldten particular-steuern und wenn die
land-steuern zu absonderlicher alleiniger disposition und nutz der fürstl.
cammer gereichet werden, mehrentheils geschicht) anheim geben, oder sich der
Landes-fürst damit nicht beladen, sondern lieber etliche von den ständen
wissenschafft darum haben lassen, und so vielmehr bezeigen will, wie er diese
einkunfft zu der bevorstehenden landes-noth oder nutzbarkeit, darauf die
verwilligung geschehen, anwende: Werden aus den ständen des landes, und zwar
von jeder claß derselben, wo man es haben kan, nemlich den prälaten, grafen,
herren, edelleuten und städten, einer oder mehr in gleicher anzahl zu
Ober-einnehmern bestellet, und ihnen von der Landes-obrigkeit einer oder mehr zu
geordnet,* auch mit bedienten, welche die würckliche einzehlung des geldes, und
die aufzeichnung und rechnung führen, als mit buchhaltern, caßirern,
zahl-meistern, und steuer-schreibern, versehen: In den städten, ämtern, flecken und
dörffern, sind auch gewisse unter-einnehmer gesetzet,** welche denen obern die
liefferung thun müssen, und wird sonderlich auch zu einbringung der
Reichs-steuren solche art der einnahme, wie itzt gemeldet, gebrauchet. |
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Wenn nun eine steuer bewilliget, oder sonst eine
Reichs-anlage durch den Landes-herrn auszuschreiben und einzubringen ist, und der
termin zur zah- |
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S. 504 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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lung herzu nahet, wird in des Landes-herrn nahmen an die
stände des landes oder Cantzley-sassen, und zwar einem ieden insonderheit,
anfangs ein verschlossener befehl geschicket, und an ihn begehret, die
gewilligte summa, sowohl für sich selbst, seinem anschlage nach, zu erlegen,
als auch von seinen hintersassen und unterthanen einbringen, und darüber ein
richtiges verzeichniß, nach inhalt der steuer-bücher unter seinem siegel,
entweder zu den ober-einnehmern selbsten, oder nach gelegenheit der örter,
demjenigen, der dazu befehliget, einzuschicken, da er denn von den einnehmern
gebührend quittiret wird. Nicht weniger wird auch an die beamten und
befehlichshaber über der Herrschafft eigene unterthanen eine solche verordnung
gethan: Denn auch die amts- und der Herrschafft eigene leute, die auf den
land-tägen keine eigene stimme haben, um gleichheit und gemeiner freyheit willen, in
den meisten landen nicht eher mir steuern beleget werden, als wenn von denen
ständen des landes eine durchgehende steuer-anlage gewilliget wird. |
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Man pfleget auch wohl, wenn ansehnliche und auf etliche
jahre erstreckte bewilligungen geschehen, Fürstliche steuer-patenta
anzuschlagen, damit verkündiget wird, wie und auf was weise die steuer
bewilliget, wenn und wovon sie zu erlegen, wer sie einzunehmen habe, auch wer
davon befreyet, oder nicht, damit sich männiglich darauf gefast machen könne,
allermassen auch aller orten richtige steuer-bücher, anschläge-matriculn und
register, |
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S. 505 |
Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit. |
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darinnen der leute steuerbare güter, und wie hoch jedes
angeleget, verzeichnet, gehalten werden müssen, von dem jeden auch ein exemplar
in der steuer oder einnahme oder fürstl. cammer seyn soll. Nichts weniger hat
man auch bey revision oder Verfertigung neuer anschläge eine gewisse
instruction bey handen, wie solcher tax und anschlag, nach ermäßigung der
umstände, und gelegenheit des orts, mit zuziehung der erfahrnen und ältisten
aus den gemeinden, zu machen sey. |
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Wie aber auch in willkührlichen steuern, nach geschehener
bewilligung, eine schuldigkeit erwächset, also wird auch in solchen und den
Reichs-steuern wider die säumigen endlich durch die gerichts-bediente jedes
orts, durch auspfändung und dergleichen mittel, oder durch einlegung bewährter
leute, denen man täglich etwas reichen muß, wie sonderlich in kriegs-läufften
und eilenden fällen gebräuchlich, auf der ober-einnehmer erinnern, und des
Landes-Herrn anordnung exequiret. |
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Wenn nun der gebrauch der steuer der fürstl. cammer zu dero
erleichterung alleine gelassen ist, so wird sie durch die ober-einnehmer dahin
eingeschücket, und haben sie damit das ihrige vollbracht: Es liegt aber
nachmals denen cammer-verordneten ob, das empfangene gebührlich zu berechnen.
So aber die steuern zu bezahlung gemeiner landes- oder auf die landschafft
genommener herrschafft-schulden, oder zu ertrag einer krieges-last, abrichtung
des Reichs- u. dergleichen gemeiner anlagen, angewendet werden sollen, so
müssen die ober-einnehmer, nach |
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S. 506 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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form und innhalt der bewilligten anlage, und auf verordnung
des Landes-fürsten, auch die austheilung an gehörige orte thun, und deswegen
rechnung führen, zu deren abhörung und justificirung andere personen von der
landschafft und cammer-bedienten pflegen deputiret zu werden. |
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* Daferne nun der landes-herr sich der disposition über die
extra-steuern nicht alleine anmassen, sondern deren einnahme und ausgabe von
denen cammer-rechnungen abgesondert lassen will, wie denn das letztere, der
ordnung wegen und zur erhaltung guten credits, wohl am besten; So hat er doch
die zur verwaltung und einnahme erforderte personen, als Steuer-directores
Commissarios, Cassirer alleine zu bestellen und zu verpflichten, auch sonsten
darinnen zu disponiren, erlaß zu thun, u. d. g. Und ist deßhalb in den neuern
kayserlichen wahl-capitulationen versehung gethan: Daß die land-stände die
disposition über die steuern, deren empfang, ausgabe- und
rechnungs-recessirung, mit ausschliessung des Landes-herrn
privative nicht an sich ziehen, noch in dergleichen und andern sachen ohne des Landes-fürsten vorwissen
und bewilligung conventen anstellen sollen. |
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** Die gebräuchlichste und beste art ist, daß ein jeder
lehns- und gerichts- oder voigtey-herr über seine untersassen und
lehenschafften, die beamten aber über die Fürstlichen unterthanen die collectur
haben, und jeder sein quotam zur landschaffts-casse einlieffere und
gewähre. |
S. 506 §. 6 ⇨ |