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⇦ S. 500: §. 3 |
S. 500 (Forts.) |
§. 4. Man muß auch von denen steuren, so auf gemeine
bewilligung des H. R. Reichs, Churfürsten, Fürsten und Stände durch die
Römische Kayserl. Maj. im Reich ausgeschrieben, und etwa zu widerstand gegen
des Reichs feinde, erhaltung der Reichs-gräntzen, behauptung friede und rechts
entrichtet werden, und man gemeiniglich Römer-züge, oder Römer-monate nennet,
weil eine solche anlage erstmalhs zu der Kayserl. Maj. zug nach Rom, ihrer
krönung wegen, gemacht worden, auf die land-steuren, so zu des Landes- |
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S. 501 |
Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit. |
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herrn und Landes anliegen und nutzbarkeiten gereichet
werden, nicht schliessen noch argumentiren. Denn die zahl und summe der
land-steuren bestehet in bewilligung der land-stände, die Reichs-steuren aber werden
nach dem tax, so einem jeden Reichs-stand in einem gewissen verzeichniß, die
Reichs-matricul genannt, zukömmet, auf bewilligung der Reichs-stände,
angesetzt, und hat jeder stand, vermöge der Reichs-abschiede fug und macht,
solchen seinen anschlag fernerweit durch gewisse billiche anlage von seinen
unterthanen einzubringen, und darff hierzu derselben einwilligung nicht ferner
erwarten, er wolte denn um bequemlicher austheilung und einbringung willen die
sämmtliche landschafft, oder den ausschuß derselben, zusammen beschreiben. Weil
auch die fälle, darzu die Reichs-steuren gegeben werden, mehrentheils eilend
und wichtig, so läst man auch manchmal einen stand die Reichs-steuren
einnehmen, an einem ort, da er sonst völlige botmäßigkeit nicht hat, sondern
dieselbe einem andern zustehet, oder streitig ist. Auch sind in solchen
Reichs-anlagen diejenigen, krafft der Reichs-satzungen, nicht leichtlich befreyet, die
sonst in den land-steuren vor andern freyheit und vortheil haben,* welches
alles, um ein hochnöthig werck nicht aufzuhalten, also ohne præjuditz eines
jeden rechtes und zuspruchs, so er zu haben vermeinet, geduldet, und die
streitigkeit deswegen vor die ordentliche hohe gerichts-stellen zu ausführung
gewiesen wird. |
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S. 502 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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Bey solchen Reichs-anlagen, Römer-zügen Türcken-steuren,
Bau-geldern, Cammer-gerichts-unterhaltung, und dergleichen, ist wegen der
einnahme und liefferung bey der verwilligung auf den Reichs-tägen, oder sonst
in den Reichs-satzungen, eigentliche versehung gethan, daß gewisse Personen zu
einnehmern, und Reichs-pfennig- oder zahl-meistern, gewisse Leg-städte, dahin
die steuer gelieffert werden muß, und dergleichen mehr geordnet ist auch jedem
Stande auferleget worden, von seinen land-ständen gewisse deputirte zu der
einnahme zu bestellen. |
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* Hiervon ist bereits in denen anmerckungen des vorigen §.
erwehnung geschehen. |
S. 502 §. 5 ⇨ |