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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-8-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 8 > §. 4
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Unterschied der Reichs- und land-steuren
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    ⇦ S. 500: §. 3
S. 500 (Forts.) §. 4. Man muß auch von denen steuren, so auf gemeine bewilligung des H. R. Reichs, Churfürsten, Fürsten und Stände durch die Römische Kayserl. Maj. im Reich ausgeschrieben, und etwa zu widerstand gegen des Reichs feinde, erhaltung der Reichs-gräntzen, behauptung friede und rechts entrichtet werden, und man gemeiniglich Römer-züge, oder Römer-monate nennet, weil eine solche anlage erstmalhs zu der Kayserl. Maj. zug nach Rom, ihrer krönung wegen, gemacht worden, auf die land-steuren, so zu des Landes- Scan 520
S. 501 Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit.
  herrn und Landes anliegen und nutzbarkeiten gereichet werden, nicht schliessen noch argumentiren. Denn die zahl und summe der land-steuren bestehet in bewilligung der land-stände, die Reichs-steuren aber werden nach dem tax, so einem jeden Reichs-stand in einem gewissen verzeichniß, die Reichs-matricul genannt, zukömmet, auf bewilligung der Reichs-stände, angesetzt, und hat jeder stand, vermöge der Reichs-abschiede fug und macht, solchen seinen anschlag fernerweit durch gewisse billiche anlage von seinen unterthanen einzubringen, und darff hierzu derselben einwilligung nicht ferner erwarten, er wolte denn um bequemlicher austheilung und einbringung willen die sämmtliche landschafft, oder den ausschuß derselben, zusammen beschreiben. Weil auch die fälle, darzu die Reichs-steuren gegeben werden, mehrentheils eilend und wichtig, so läst man auch manchmal einen stand die Reichs-steuren einnehmen, an einem ort, da er sonst völlige botmäßigkeit nicht hat, sondern dieselbe einem andern zustehet, oder streitig ist. Auch sind in solchen Reichs-anlagen diejenigen, krafft der Reichs-satzungen, nicht leichtlich befreyet, die sonst in den land-steuren vor andern freyheit und vortheil haben,* welches alles, um ein hochnöthig werck nicht aufzuhalten, also ohne præjuditz eines jeden rechtes und zuspruchs, so er zu haben vermeinet, geduldet, und die streitigkeit deswegen vor die ordentliche hohe gerichts-stellen zu ausführung gewiesen wird.
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  Bey solchen Reichs-anlagen, Römer-zügen Türcken-steuren, Bau-geldern, Cammer-gerichts-unterhaltung, und dergleichen, ist wegen der einnahme und liefferung bey der verwilligung auf den Reichs-tägen, oder sonst in den Reichs-satzungen, eigentliche versehung gethan, daß gewisse Personen zu einnehmern, und Reichs-pfennig- oder zahl-meistern, gewisse Leg-städte, dahin die steuer gelieffert werden muß, und dergleichen mehr geordnet ist auch jedem Stande auferleget worden, von seinen land-ständen gewisse deputirte zu der einnahme zu bestellen.
  * Hiervon ist bereits in denen anmerckungen des vorigen §.  erwehnung geschehen.
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Stand: 30. Mai 2017 © Hans-Walter Pries