|
|
⇦ S. 496: §. 2 |
S. 496 (Forts.) |
§. 3. Es seynd aber in den meisten landen schon vor vielen
jahren gewisse Steuer-anschläge und register gemacht, und die liegende gründe,
güter und andere beständige nutzungen der unterthanen, darein verzeichnet, und
auf eine gewisse summ angeschlagen, da denn von jeden thaler, gülden oder
schock, ein gewisses zur steuer oben gedachter massen gewilliget und gegeben
werden: Dieselben register und anschläge werden auch je zu zeiten, durch
gewisse personen und commissarien, aus des Landes-herrn räthen,
cammer-verwandten und landes-ständen, auf das neue revidiret, so sich etwas daran
vermehret oder vermindert, enderung getroffen, der leute ferner vermögen, nach
gelegenheit, darzu gebracht, und also auf das haupt-fundament in dieser sachen,
welches die natur selbst an die hand giebt, gesehen, daß derjenige, welcher den
genieß eines guts oder anderer einkunfft hat, auch die beschwerungen, nach
rechter u. gleicher proportion, wie andere seine mit-unterthanen nach dem
ihrigen tragen mögen.* Und ob wohl im vorigen seculo die güter in der steuer
nach dem marck-werth angeschlagen worden, wird doch solcher ietziger zeit,
weil |
Scan 516 |
S. 497 |
Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit. |
Scan 517 |
|
die beschwerungen der leute vieler ursachen halben sich ohne
das vermehren, und die steuer-erlegung sich auf etliche jahre erstrecket, also
der werth ungewiß wird, an den meisten orten so genau nicht gehalten, sondern
ein leidlicher tax gemacht. In manchen ort, und sonderlich in kauff- und
handels-sachen, wird eines ieden vermögen zu beschreiben bedencklich gehalten,
darum lässet man die leute auf ihre pflicht und eyd ihr vermögen versteuern,**
und werden dabey gewisse ordnungen gemacht, was in solcher steuer mit
einzurechnen, oder zu verrechten, und was davon befreyet, wie denn mehrentheils
ausgenommen wird, was zu nothwendiger nahrung und kleidung eines jeden
hauswirths, und der seinigen, gehöret: Anderswo, da die steuer-register, wie
gedacht, auf die liegende güter, und darauf hafftende nutzungen, und etwa auf
das viehe, ausgeliehene baarschafft, auch gewerbe und handthierung gerichtet
werden, sind dieselbe unentbehrliche nothwendigkeiten ohne das nicht darinnen
begriffen: Und wird demnach auch ferner die maasse gehalten, daß diejenigen
stände und personen im lande, die etwa dem Landes-herrn mit ritter-diensten
verbunden, oder sonst kostbarlichen stand führen müssen, etwa anders, als die
mit dergleichen unbeschweret sind, in der steuer-proportion angesehen werden,
wie denn bey den grafen und herren, und denen von adel, die landsassen sind,
ein solcher unterscheid mehrentheils in acht genommen wird.*** So pfleget man
auch in den land-steuren die kirchen- und schul-diener, auch andere der |
|
S. 498 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 518 |
|
Herrschafft bediente, und gemeine dienstboten, die ihres
solds und lohns leben, und nichts eigenes besitzen, damit, nach heutigem
gebrauch, zu verschonen, wiewohl vor alters in vorfallenden Türcken-kriegen
auch diesen personen etwas angesetzet worden, so auch noch, nach gelegenheit
grosser landes-noth, geschehen könnte. Wenn auch die steuern nicht von jedem
unterthanen aus seinem seckel unmittelbar der Herrschafft entrichtet, sondern
auf das geträncke, als auf fleisch, auf saltz, auf geträid, und dergleichen
gemeine durchgehende sachen, ein gewisser pfennig oder antheil des werths
gesetzet wird, welches man tranck-steuern, ungelder, bier- oder wein-accisen
oder zehenden, fleisch-pfennige, mühl-accisen, und dergleichen zu nennen
pfleget: So werden doch theils stände und personen deren obgedacht, nach jeder
landschafft gebrauch, und ordnung, mit gewissen befreyungen versehen, und also
nicht eine arithmetische zahl-gleiche, sondern eine geometrische, das ist, auf
die personen und dero stand, gewerbe und wesen, gerichtete proportion
gehalten. |
|
|
In oberzehlten hohen nothfällen aber sind auch wohl die
kopff-steuern, oder ein gewiß geld von jedem haupt zu erlegen angesetzet
worden: Wiewohl solche capitation oder kopff-steuren sonst in der billigkeit
keinen grund dergestalt haben, daß nemlich einer wie der andere, und also der
arme so viel als der reiche, geben solle. Wenn aber gewisse classes der
vermögenden und unvermögenden gemacht, oder gar ein weniges zur
Capital-steuer |
|
S. 499 |
Dritter Theil. C. 3. S. 8. von der Steuerbarkeit. |
Scan 519 |
|
angesetzet oder auch die häupter zwar gezehlet, und ihnen
eine gewisse anlage zugeeignet, aber gleichwohl nach dem vermögen nachmahls
austheilung getroffen wird, wie denn solche und dergleichen umstände bey der
reichs-steuer der gemeine pfenning genannt, hiebevor in acht genommen worden,
so hat man sich dessen, zumahl in vorfallenden nöthen, die öffters keine lange
betrachtung und austheilung leiden wollen, so hoch nicht zu beschweren. |
|
|
* Es mögen aber von neuen steuer-anschläge gemacht, oder die
alten revidiret werden, so kömmt allein auf des landes-herrn ermessen an, was
vor personen er dazu committiren, auch was vor eine art und proportion in den
anschlägen er darzu vorschreiben wolle. Unterthanen den modum collationis und
die subrepartition dessen, was überhaupt gefodert oder bewilliget wird, anheim
zugeben, ist um so weniger rathsam, ie bekannter es ist, wie unter den leuten
die affecten und partheylichkeit zu regieren pflegen, massen man solches bey
den Steuer-revisionen, wenn die commissarii sich blosser dings auf das gut-
achten derer, so man aus dem ältisten eines orts mit herbey zu ziehen pfleget,
verlassen, sattsam wahrnimmet. Besser ist also, wenn der landes-herr selbst die
art und weise zu collectiren samt der proportion mit seinen räthen überleget,
und darauf eine hinlängliche instruction abfassen lässet. Worzu denn ferner ein
grosser behulff aus einer ordentlichen fluhr-buch und darauf sich gründenden
amts- und landes-beschreibungen entstehen kan, von welchen aber in den addit.
versprochener massen gehandelt werden wird. |
|
|
** Welches man die vermögen steuer nennet, und geschicht
solche also, daß jeder nach seiner pflicht seine quotam in der Einnahm- oder
Rechnungs-stuben |
|
S. 500 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 520 |
|
auf einen tisch ungezählt ausschüttet, und darff ihm weiter
keine quæstion gemacht werden. |
|
|
*** In einigen orten sind bekannter massen dergleichen
personen, oder wer sonst befreyete ritter-güter hat, von steuern gar frey, und
geben dagegen præsent-gelter oder freywillige beyhülffe. Ja es finden sich
Fürstenthümer, woselbst aus alten herkommen gar nichts gegeben wird. Ich glaube
aber, daß auch solcher orten sothane stände zu denen Türcken und andern aus
unvermutheter noch entstehenden steuern einen beytrag thun müssen, alsdenn in
den reichs-abschieden ausdrücklich versehen. Es wäre auch ein gleiches von
denen im text berührten kirchen- und schuldienern zu sagen, massen denn auch
unter dem Fränckischen Reiche bereits die kirchen und Clöster einen beytrag
thun müssen. Wegen der dienstbothen ist es wohl billig, daß solche leute
verschonet werden; Dienlicher aber wäre, diejenigen, welche keinem herrn gut
thun und dienen wollen, sondern sich, wie man zu reden pfleget, auf ihre eigene
Hand und gewerbe setzen, mit einer jährlichen steuer zu belegen, wie davon
vormals in den Sächsischen landen d. a. 1448. 1650. 1687. verordnungen und
instructionen ergangen. |
S. 500 §. 4 ⇨ |