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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-8-1
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 8 > §. 1
Werk Inhalt ⇧ Sect. 8
Ursprung und beschaffenheit der steuren in Teutschland
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 489: Innhalt
S. 489 (Forts.) §. 1.
  Die Steuern, oder die also genante Anlagen und entrichtungen, sind keine ordentliche gewisse gefälle, die etwan ein unterthan seinem Herrn an erb-zinsen und frohn-diensten entrichtet, sondern seynd extraordinar-anlagen und einnahmen, welche ihrer rechten art und gelegenheit nach, freywillig, und als guthertzige Beysteuren, gereichet, und dahero auch in etlichen orten. Bethen,* das ist erbetene einkünffte, anderswo auch hülffen
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  und präsente genennet werden. Denn es hat, GOtt lob in Teutschland, und denen meisten christlichen Reichen, mit denen unterthanen diese gelegenheit, daß dieselbe nicht dörffen vor leib-eigene knechte gehalten, und also nach des eigenthums-herrn willen, mit ihrem gut und blut gebahret werden, als etwa bey barbarischen, unchristlichen und tyrannischen Gewalten und Herrschafften der gebrauch, sondern was eine christliche hohe Obrigkeit bey ihren unterthanen, an renten, und gefällen, erb-zinsen, geschossen, frohn-diensten, und dergleichen hergebracht, darbey hat es ordentlicher weise sein bewenden.
  * Wir haben schon in obigen beym 2. cap. dieses Theils, angeführet, daß die Bethe eigentlich so viel sey als schoß, welches in denen städten denen stadt-räthen jährlich von denen gütern und vermögen der einwohner gereichet wird, daher eigentlich die steuern keine Bethe genennet werden können. Inzwischen ist es doch richtig, daß die steuern an und vor sich selber keine erbschuldigkeit der unterthanen, sondern eine freye bewilligung seye, wie weiter im text und sonsten angezeiget wird.
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Stand: 27. Mai 2017 © Hans-Walter Pries