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⇦ S. 489: Innhalt |
S. 489 (Forts.) |
§. 1. |
Scan 509 |
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Die Steuern, oder die also genante Anlagen und
entrichtungen, sind keine ordentliche gewisse gefälle, die etwan ein unterthan
seinem Herrn an erb-zinsen und frohn-diensten entrichtet, sondern seynd extraordinar-anlagen
und einnahmen, welche ihrer rechten art und gelegenheit
nach, freywillig, und als guthertzige Beysteuren, gereichet, und dahero auch in
etlichen orten. Bethen,* das ist erbetene einkünffte, anderswo auch
hülffen |
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S. 490 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 510 |
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und präsente genennet werden. Denn es hat, GOtt lob in
Teutschland, und denen meisten christlichen Reichen, mit denen unterthanen
diese gelegenheit, daß dieselbe nicht dörffen vor leib-eigene knechte gehalten,
und also nach des eigenthums-herrn willen, mit ihrem gut und blut gebahret werden, als etwa bey barbarischen, unchristlichen und tyrannischen Gewalten und
Herrschafften der gebrauch, sondern was eine christliche hohe Obrigkeit bey
ihren unterthanen, an renten, und gefällen, erb-zinsen, geschossen,
frohn-diensten, und dergleichen hergebracht, darbey hat es ordentlicher weise sein
bewenden. |
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* Wir haben schon in obigen beym 2. cap. dieses Theils,
angeführet, daß die Bethe eigentlich so viel sey als schoß, welches in denen
städten denen stadt-räthen jährlich von denen gütern und vermögen der einwohner
gereichet wird, daher eigentlich die steuern keine Bethe genennet werden
können. Inzwischen ist es doch richtig, daß die steuern an und vor sich selber
keine erbschuldigkeit der unterthanen, sondern eine freye bewilligung seye, wie
weiter im text und sonsten angezeiget wird. |
S. 490 §. 2 ⇨ |