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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 9 > §. 1
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Was der fiscus von alters her sey, und sonst dahin gerechnet worden
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 508: Innhalt
S. 508 (Forts.) §. 1.
  In denen alten Kayserl. rechten wird fiscus genennet* der ort, dahin unterschiedene gefälle, sonderlich, welche strafbare leute im Reich verwürcken, eingezogen werden, dergleichen man heute zu
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  tage die Kayserl. oder auch der fürsten und stände des Reichs cammer achtet, und in denen kayserl. straff-mandaten befindet, wie auf einen oder andern verbotenen fall auf des kayserl. fiscals klage in die cammer diß oder jenes entrichtet werden soll.
  Gleichwie aber bey der alten monarchischen art der Reichs-regierung, nach ausweisung der beschriebenen rechte, die einkunfft und regalischer vorzug des fisci sehr groß war, also, daß daran alle geld-straffen, so im gantzen Reich denen verbrechern auferleget worden, (etliche geringe, die denen nieder-obrigkeiten zukamen, ausgenommen) gehöreten, über diß denen übelthätern, die am leibe, oder ihrer freyheit, oder am bürger-recht strafffällig waren, entweder alle ihre güter, oder ein gewisser theil derselben entzogen wurden, dergleichen straffe auch sonderlich denen begegnet, die wider die kays. person und hoheit sich vergriffen; So denn auch die güter deren so ohne bluts-verwandte, erben, und ohne aufrichtung eines testaments verstürben, oder solchen personen das ihrige vermachten, welchen rechtshalben aus vielerley ursachen, zu der zeit nichts vermacht werden könte, oder der erbschafft aus rechtmäßigen ursachen, verlustig würden: So dann auch die gefundene schätze, entweder gantz oder halb, nachdem sie auf gemeinem oder privat-grunde erhoben würden, gleicher gestalt dem kayserl. fisco heimfielen: Also ist mit der zeit dieses recht sehr gemäßiget worden,** und gebrauchen sich heute zu tage nicht allein die Römischen Kaysere in etlichen fällen, nach inn-
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  halt der reichs-satzungen, solcher fiscal-gerechtigkeit, sondern auch viel andere fürsten und Potentaten des Reichs, welche die hohe Landes-Obrigkeit haben.
  * Man findet, daß der fiscus oder jus fisci in ansehen der alten und neuern zeiten verschiedener bedeutung sey; Denn in weitläufftigen verstande wurden vor alters nicht allein die straff-gefälle, sondern auch tribute, zoll, und andere fürstliche einkünffte darunter begriffen; Ja es war der fiscus nichts anders als die fürstliche Schatz-Cammer, wohin alle des Reichs-gefälle, nutzbarkeiten und einkommen gebracht wurden, und nennte man solches bona fiscalina, Cammer-güter, welche von denen propriis dominicis, eigenthümlichen königlichen gütern, unterschieden waren. Es wurden aber auch damahls die verwürckte güter und straf-gefälle mit dahin gezogen, und findet man in denen capitularibus, daß, wenn die processirende partheyen im gericht ungehorsam verblieben, deren vermögen dem fisco anheim fiel: Nach der hand aber sind die Cammer-güter und dahin gehörige einkünffte von den[1] fiscal-gefällen in so weit unterschieden worden, daß man unter die letztern dem gebrauch nach allein diejenigen einkommen verstehet, welche hier im text und sonst bey denen scriptoribus hin und wieder benahmet werden.
  ** Inmassen denn z. e. die confiscation der güter in gar wenigen gebrauch, die exempel aber von vacanten oder erblosen gütern gar selten seyn. Was die gefundenen schätze belanget, so sind solche in dem Fränckischen Reiche bereits denen königen zuständig gewesen, und die folgenden Teutschen kaysere haben das jus circa thesauros denen ständen verschiedentlich verliehen, welche es auch nunmehr in krafft der landes fürstl. hoheit ausüben, und gleich andern potentaten verordnen können, daß, wo die unterthanen nicht ein wiedriges hergebracht, alle, so wohl in Fürstlichen, als auch der unter-
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  thanen gütern gefundene schätze dem landes-herrn zugehören sollen; sintemahl solche dinge keinen herren haben, und also vor andern zu erhaltung Fürstl. dignität ohne jemandes kränckung angewendet werden können. Doch pfleget man, zumahl in Sachsen, dem, der einen schatz gefunden, einen gewissen und dritten theil dovon, zum premio inventionis zu reichen.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: dem
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Stand: 15. Juni 2017 © Hans-Walter Pries