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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-9-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 9 > §. 2
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Daß einige stücke der fiscal-gerechtigkeit zwar auch denen landes-ständen zustehen, dem landes-herrn aber eine sonderliche præeminenz
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    ⇦ S. 511: §. 1
S. 511 (Forts.) §. 2. Ja es ist dahin kommen, daß auch der fürsten land-stände, die mit gerichten oberst und niederst begabet sind, die meisten vorgedachten stücke in übung haben, also, daß sie nicht allein geld-straffen selbst dictiren, und, im fall sie nicht von der Landes-obrigkeit gemäßiget werden, völlig einnehmen, sondern auch erb- oder herrn-lose güter, und, nach Sachsen-recht, die gefundene schätze, und die weibliche haus-geräthschafft, Gerade genannt, wenn darzu keine rechtmäßige erbin weiblichen geschlechts vorhanden ist, und aus dergleichen ursachen mehr, einziehen, wiewohl man heute zu tage die leute in gar wenig fällen, und mehrentheils erst alsdenn, wenn übelthäter land-flüchtig, und in die acht erkläret worden, um ihre güter straffet, und doch darvon ein gewisses ihren kindern oder wittwen lässet. Scan 531
  Bleibet demnach dem Landes-herrn die straff-gerechtigkeit allein über die stände des landes, und seine unmittelbare unterthanen, gleichwohl ist dieses recht bey ihme desto höher, weil es sich so viel weiter erstrecket, und auch über die anordnung der andern gerichts-herren im lande dißfalls zu erkennen, und moderation zu treffen hat: Etliche fälle
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  auch, als insonderheit, die erlassung der todes-straffe, und verwandelung in eine geld- oder andere busse ihm allein zukommen. So ist auch die scharffe straffe der rechte, wider die verbrecher an Kayserl. Hoheit, zwar vom Käyser Carolo IV. auf gewisse maasse auf die Churfürsten des Reichs auch erstrecket, aber bey andern Fürsten* [1] und ständen, darwider etwas dergleichen gebrochen wird, pfleget nicht eben dieselbe in alten beschriebenen rechten verordnete, sondern eine andere willkührliche straffe, nach gelegenheit der mißhandlung, an geld, oder auch am leibe, und am ehren-stande, vorgenommen zu werden. Bey welchen allen, wie auch schon anderswo angedeutet, zu mercken, daß diese und dergleichen cammer-einkünffte nicht aus gewinnsucht und geitz, sondern allein auf rechtliche erkäntniß, und redliche erwegung der ursachen und umstände zu suchen, und allewege die lindigkeit mehr, als die schärffe des rechts spühren zu lassen: Massen denn auch vor langer zeit geschrieben worden, daß bey denen löblichsten obrigkeiten die fiscal-einkünffte am geringsten seyn. Und wird etlicher orten zu einbringung der fiscal-straffe ein sonderbarer advocatus fisci, oder fiscal, von der fürstlichen cammer bestellet,** [2] welcher vor der fürstlichen regierung, oder den beamten des landes, nachdem der verbrecher gesessen, auf die verwirckte straffe klage anstellen, und rechtliches erkänntniß erlangen muß.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] und [2]: Anmerkungen fehlen in der Vorlage
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Stand: 15. Juni 2017 © Hans-Walter Pries